ITMR Zugang zum Facebook-Account eines Verstorbenen

Zugang zu Facebook Account einer Verstorbenen (Teil 2) - BGH Urteil

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

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Urteilsbesprechung
19.07.2018Digitaler NachlassFacebookBGHErbrecht

Der Zugriff auf Konten Verstorbener ist bei sozialen Netzwerken nicht nur eine Frage der Plattformregeln, sondern auch eine Frage von Erbrecht, Vertragsrecht und digitaler Kommunikation. Der Beitrag ordnet die Grundsatzentscheidung in das Social-Media-Recht ein und zeigt, warum der Fall für Erben, Plattformbetreiber und wirtschaftlich relevante Accounts weiterhin Bedeutung hat.

Im Kern geht es um drei Punkte: Vererblichkeit des Nutzerkontos, Reichweite des geschuldeten Zugangs und Grenzen plattformseitiger Nutzungsbedingungen bei einem digitalen Nachlass.

Stand April 2026

Der Aussagekern des Beitrags trägt weiterhin: Der digitale Nachlass unterliegt grundsätzlich der Gesamtrechtsnachfolge, und Social-Media-Konten können vererblich sein. Für die praktische Durchsetzung ist zusätzlich wichtig, dass der BGH später klargestellt hat, dass eine bloße Datenaushändigung nicht ausreicht. Geschuldet ist ein Zugang, der Erben die Kenntnisnahme innerhalb des Kontos in derselben Wahrnehmungsform ermöglicht wie der verstorbenen Person, jedoch ohne aktive Nutzung.

Die frühere Diskussion um § 88 TKG ist zudem in die heutige Normsystematik überführt worden. Mit § 4 TDDDG ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass das Fernmeldegeheimnis der Wahrnehmung von Rechten des Erben gegenüber dem Anbieter nicht entgegensteht. Hinzu kommt eine wichtige Fortentwicklung auf OLG-Ebene: Das OLG Oldenburg hat Ende 2024 für ein Instagram-Konto eine aktive Nutzung durch Erben anerkannt. Das geht über die frühere BGH-Linie hinaus und ist insbesondere für Accounts mit wirtschaftlicher oder publizistischer Relevanz bedeutsam.

Für diesen Altbeitrag bedeutet das: Die Grundentscheidung des BGH bleibt tragfähig. Ergänzungsbedarf besteht vor allem beim Umfang des geschuldeten Zugangs, bei der heutigen gesetzlichen Einordnung und bei der Frage, ob andere Plattformen oder geschäftlich relevante Profile weitergehende Nutzungsrechte eröffnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH behandelt den digitalen Nachlass im Grundsatz nach denselben erbrechtlichen Leitlinien wie den analogen Nachlass.
  • Plattform-AGB können die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge nicht ohne Weiteres verdrängen.
  • Entscheidend ist nicht nur der Besitz von Daten, sondern der tatsächliche Zugang zum Konto und zu seinen Kommunikationsinhalten.

Digitaler Nachlass: Facebook muss Hinterbliebenen Zugang zu einem Facebook-Account ermöglichen

Social Media Recht. Am 21.06.2018 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, was mit dem Facebook Account einer Verstorbenen passiert.

Mit Urteil vom 12.07.2018 -BGH III ZR 183/17- hat der BGH diese Frage nun abschließend geklärt und Facebook dazu verurteilt, den Hinterbliebenen vollen Zugang zu dem Account der Verstorbenen zu gewähren. Die Entscheidung des BGH hat dabei weit über den Fall hinaus gehende Bedeutung. Denn der Umgang mit digitalem Nachlass (E-Mails, Messengerchats, Clouddaten etc.) wurde seit Jahren kontrovers diskutiert.

Sehr vereinfacht zusammen gefasst hat der BGH mit dieser Entscheidung das Erbrecht, insbesondere die Gesamtrechtsnachfolge gestärkt und über das Fernmeldegeheimnis gestellt.

Es wurde seit langer Zeit in der Literatur diskutiert, ob das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) der Vererbbarkeit von digitalen Inhalten entgegen gehalten werden kann. Der BGH hat dies entschieden verneint und begründet diese Ansicht so einfach wie nachvollziehbar: Der Erbe sei nämlich kein "anderer" im Sinne der Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG, vielmehr tritt er gemäß § 1922 BGB an die Stelle des Erblassers und ist damit aus rechtlicher Betrachtung überhaupt keine andere Person.

Des Weiteren hat der BGH auch recht humorlos die AGB von Facebook in Form der Gedenkzustandsrichtlinie für unwirksam erklärt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Regelung dann als unwirksam anzusehen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Ausschluss der Vererblichkeit einer Vertragsbeziehung (hier zwischen Nutzer und Facebook) ist per AGB nicht möglich, da er § 1922 BGB zuwider läuft, der explizit betont, dass das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben übergeht.

Auch bestünde kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis zwischen den Nutzern und Facebook. Vielmehr argumentiert der BGH sehr zeitgemäß, in dem er begründet, dass jeder Nutzer damit rechnen muss, dass im Falle des Ablebens eines anderen Nutzers, mit welchem er kommuniziert hat, dessen Erben die Kommunikationsinhalte zur Kenntnis nehmen können. Denn dieses Risiko ist letztlich dasselbe, was jeden trifft, der per Brief kommuniziert. Für "digitale Briefe" könne daher nichts anderes gelten.

Der BGH hat damit erfreulich klar diesen hoch umstrittenen Rechtskomplex geklärt. Dennoch wäre eine grundsätzliche gesetzliche Regelung nach wie vor wünschenswert, denn auch wenn der BGH die aktuellen, diesbezüglichen AGB von Facebook für unwirksam erklärt hat, ist es Providern nicht per se verboten, entsprechende Regelungen zu treffen. Dies müsste dann unter Umständen erneut gerichtlich überprüft werden. Eine klare gesetzliche Regelung würde allen helfen, auch den Providern.

Fortwirkung und praktische Einordnung

Die Entscheidung bleibt ein zentraler Referenzpunkt für Fälle, in denen Angehörige Zugang zu Plattformkonten verlangen oder Plattformbetreiber ihre Prozesse zum digitalen Nachlass rechtssicher ausgestalten müssen. Besonders relevant ist der Fall überall dort, wo Kommunikationsinhalte, Erinnerungswerte oder wirtschaftlich wichtige Reichweite in einem Account zusammenlaufen.

Wer solche Konstellationen rechtlich breiter einordnen möchte, findet den vertraglichen und technischen Rahmen im IT-Recht. Für die spätere Fortsetzung derselben Verfahrenslinie ist zudem der Beitrag Digitaler Nachlass: Facebook muss Erben Zugriff auf Nutzerkonto der Verstorbenen gewähren hilfreich, weil dort der Umfang des geschuldeten Zugangs weiter präzisiert wird.

In der Praxis stellt sich dabei häufig nicht nur die Frage nach dem Ob, sondern nach dem Wie des Zugangs: Reicht ein Datenexport, muss der Gedenkzustand aufgehoben werden und welche Unterschiede gelten zwischen privaten Erinnerungsprofilen, Messenger-Inhalten und geschäftlich relevanten Social-Media-Accounts.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Der Fall liegt an der Schnittstelle von Social-Media-Plattformen, digitalem Vertragsverhältnis und gerichtlicher Durchsetzung von Zugangsrechten. Fachlich naheliegend sind deshalb Social-Media-Recht und IT-Recht.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit Bezug zu Social-Media-Recht und Plattformkonflikten.

Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht mit Fokus auf digitale Vertragskonstellationen, Telekommunikationsrecht und Prozessführung.


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