ITMR Medienanstalt gegen YouTuber Influencer

Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein geht gegen Youtuber und Influencer vor

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

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20.12.2017InfluencerImpressumWerbekennzeichnungMedienaufsicht

Einordnung

Der Beitrag dokumentiert eine frühe aufsichtsrechtliche Reaktion auf Creator-Angebote und ist deshalb weiterhin lesenswert. Wer die größere fachliche Vertiefung zu Kennzeichnung, Kooperationen, Plattformauftritten und Creator-Pflichten sucht, findet sie im Influencer-Recht; kanalnahe Fragen zu Profilen, Accounts und Veröffentlichungen lassen sich ergänzend im Social-Media-Recht verorten.

Stand April 2026

Der Sachverhalt dieses Beitrags stammt aus Dezember 2017. Die Grundrichtung ist aus heutiger Sicht weiterhin nachvollziehbar: geschäftlich genutzte Profile brauchen eine saubere Anbieterkennzeichnung, und werbliche Inhalte dürfen im redaktionellen Umfeld nicht undeutlich bleiben. Für die laufende Bewertung sind heute jedoch nicht mehr allein die damaligen TMG-Verweise maßgeblich. Die Impressumspflicht knüpft inzwischen an § 5 DDG an; bei der Kennzeichnung von Werbung spielen daneben die Vorgaben des Medienrechts sowie die seit 2021 präzisierte höchstrichterliche UWG-Rechtsprechung eine wesentliche Rolle. Hinzu kommt, dass die Medienanstalten ihre Aufsicht keineswegs eingestellt haben, sondern sie in Social Media und Online-Medien weiter sichtbar ausüben.

Heute besonders wichtig

Thema Maßgeblicher Rahmen Warum der Altbeitrag dafür weiterhin nützlich ist
Impressum bei Creator- und Unternehmensprofilen § 5 DDG Der Fall zeigt, dass schon die Anbieterangaben auf Plattformprofilen aufsichtsrechtlich ernst genommen werden und nicht als Nebensache behandelt werden sollten.
Werbekennzeichnung in Posts, Stories, Videos und Blogbeiträgen Leitlinien der Medienanstalten, § 5a Abs. 4 UWG, höchstrichterliche Rechtsprechung seit 2021 Die damalige Beanstandung gegen eine Bloggerin verweist auf ein Problem, das bis heute fortbesteht: Kooperationen, Gegenleistungen und werbliche Einbindungen müssen klar erkennbar bleiben.
Aufsichtspraxis der Landesmedienanstalten laufende Medienaufsicht in Online-Medien Der Beitrag war ein frühes Signal. Dass die Kontrolle weiterläuft, zeigt auch die spätere quantitative Erhebung der Medienanstalten mit zahlreichen Maßnahmen im Bereich der Werbekennzeichnung.

Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein geht erneut gegen Youtuber vor

Medienrecht. Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) geht nach eigenen Angaben gegen einen bekannten Youtuber und eine Lifestyle Bloggerin mit Bussgeldern vor. Wie sich aus einer Pressemeldung der MA HSH ergibt wurde gegen den Youtuber "ApoRed" ein Bußgeld verhängt, nachdem dieser auf vorangegangene Informationsschreiben nicht reagiert habe.

Aus Sicht der MA HSH liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, denn "ApoRed" gibt die gesetzlich geforderten Informationen im jeweiligen Impressum seiner Angebote auf Youtube, Instagram, Google Plus und Facebook nicht vorschriftsmäßig an und verstößt damit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Telemediengesetz (TMG).

Weiter ging die MA HSH gegen die Bloggerin Lina Mellon, welche unter anderem über Rezept-Vorschläge und Beauty-Empfehlungen bloggt, vor. Nach Ansicht der MA HSH handelt es sich bei den Artikeln teilweise um Werbung und nicht um redaktionelle Inhalte, mit der Folge, dass diese als Werbung gekennzeichnet werden müssten, was nicht der Fall ist. Denn die Bloggerin soll die Beiträge im Auftrag oder zumindest in Zusammenarbeit mit Unternehmen verfasst haben. Es wurde eine förmliche Beanstandung ausgesprochen, verbunden mit der Aufforderung, die Verstösse zu beheben.

Die Landesmedienanstalten scheinen mit diesem aktuellen Vorgehen weiter ihren bereits eingeleiteten Weg zu beschreiten, sich auch außerhalb des klassischen "Fernsehens" um die Einhaltung der geltenden Telemediengesetze zu kümmern. Bereits im Juni diesen Jahres hatte es den bekannten Youtuber "Flying Uwe" erwischt, der mit einem satten Bußgeld zur Kasse gebeten wurde.

Perspektivisch dürften die Landesmedienanstalten die Überwachung der Angebote in den neuen Medien und der Influencer weiter ausbauen. Hierauf sollten sich alle Anbieter einstellen. Sehr gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung. Nutzen Sie hierzu etwa unseren Live-Chat, schreiben uns eine E-Mail oder Sie rufen einfach unverbindlich an.


Die verstärkte Überwachung durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein zeigt, wie wichtig es für Youtuber, Influencer und andere Online-Anbieter ist, die rechtlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) einzuhalten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Online-Präsenz rechtssicher zu gestalten und Bußgelder oder Beanstandungen zu vermeiden. Mit unserer Expertise im Medien- und Wettbewerbsrecht helfen wir Ihnen, Ihre Inhalte und Plattformen den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Prüfung Ihrer Impressumspflichten gemäß § 5 TMG. Wir analysieren, ob Ihre Impressumsangaben auf Plattformen wie YouTube, Instagram oder Facebook den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und unterstützen Sie bei der korrekten Gestaltung, um Verstöße wie im Fall von "ApoRed" zu vermeiden. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass Ihre Angaben klar, leicht auffindbar und vollständig sind, um Bußgelder zu verhindern.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zur Kennzeichnung von Werbung. Wie der Fall von Lina Mellon zeigt, ist die klare Unterscheidung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung entscheidend, um Beanstandungen oder Abmahnungen zu vermeiden. Wir prüfen Ihre Inhalte und Kooperationen mit Unternehmen, um sicherzustellen, dass diese den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des TMG entsprechen, und beraten Sie zur korrekten Kennzeichnung von gesponserten Beiträgen.

Im Falle von Beanstandungen oder Bußgeldern durch Medienanstalten, wie im beschriebenen Verfahren, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir analysieren die Vorwürfe der Behörden, etwa zu fehlenden Impressumsangaben oder unzureichender Werbekennzeichnung, und entwickeln Strategien, um Ihre Position zu verteidigen. Unsere Expertise ermöglicht es uns, Sie bei der Kommunikation mit Behörden zu unterstützen und mögliche Sanktionen zu minimieren.

Für Influencer und Online-Anbieter bieten wir präventive Beratung, um Konflikte von vornherein zu vermeiden. Dies umfasst die Schulung zu rechtlichen Anforderungen, die Prüfung Ihrer Verträge mit Kooperationspartnern und die Optimierung Ihrer Online-Präsenz. Besonders in der dynamischen Welt der sozialen Medien ist eine proaktive Herangehensweise entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Die zunehmende Kontrolle durch Medienanstalten macht eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Inhalte unerlässlich. Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Plattformen TMG-konform gestalten und sich gegen Bußgelder oder Beanstandungen absichern. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu Impressumspflichten, Werbekennzeichnung oder anderen rechtlichen Anforderungen zu klären und Ihre Online-Aktivitäten zu schützen.

Was aus dem Beitrag heute mitzunehmen ist

Der Fall ist kein bloßes Zeitdokument. Er markiert einen Punkt, an dem sich die Aufsicht über Social-Media-Angebote deutlich sichtbar verdichtet hat. Wer Creator-Setups, Kooperationen oder öffentliche Kanäle heute belastbar aufstellen will, sollte die systematische Vertiefung im Influencer-Recht heranziehen. Der größere fachliche Zusammenhang liegt im Medien- und Kommunikationsrecht, wenn Veröffentlichungen, öffentliche Sichtbarkeit und plattformbezogene Kommunikation zusammenlaufen.

  • Geschäftlich genutzte Profile sollten einen klar bezeichneten und ohne Umwege erreichbaren Impressumszugang haben.
  • Werbliche Inhalte sollten nicht erst im Konfliktfall, sondern bereits bei Briefing, Gegenleistung und Veröffentlichung mitgedacht werden.
  • Kooperationen verlangen eine saubere Dokumentation von Vergütung, Freigaben, Rechten und Kennzeichnung.
  • Hinweise von Landesmedienanstalten oder Plattformen sollten nicht liegenbleiben, sondern strukturiert und fristnah beantwortet werden.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

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