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Markenrecht

EuG: Ist der Standardklingelton „Plim“ als Hörmarke eintragungsfähig?

EuG zu den Voraussetzung der Eintragungsfähigkeit einer Marke

Markrenrecht. Im Jahr 2014 meldete die brasilianische Gesellschaft Globo Comunicação e Participações das von ihr als Plim, Plim bezeichnete, ein aus zwei Tönen bestehendes Hörzeichen, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM (EUIPO) als Unionsmarke an. Das Zeichen sollte als Klingelton und Alarmzeichen verwendet werden.

Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um einen üblichen Klingelton, der keine Unterschiedskraft besäße.

Die Globo Comunicação e Participações S/A hat beim EuG eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben.

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO am 13.09.2016, Az. T-408/15 bestätigt.

Voraussetzung der Eintragungsfähigkeit einer Hörmarke ist gemäß § 11 Abs. 4 Markenverodnung (MarkenV) stets, dass die Hörmarke – neben einer akustischen Darstellung auf einem beigefügten elektronischen Datenträger – grafisch dargestellt wird. In einem Notensystem oder auch in einem Sonogramm ist ein solches grundsätzlich unproblematisch möglich.

Bei der hier streitgegenständlichen Marke war aus der dort gewählten Eintragungsform des Notenschlüssels hingegen lediglich ersichtlich, dass die Hörmarke aus zwei Tönen bestehen sollte und der erste Ton relativ kurz und der zweite Ton relativ lang war. Es fehlten in der graphischen Darstellung außerdem jegliche Angaben zu dem Umstand, ob und welches Instrument die Töne spiele oder ob die Töne auch elektronisch erzeugt würden. 

Aus diesem Grunde war das EuG der Auffassung, dass es bereits an einer grafischen Information über die Klangfarbe fehle. Selbst wollte man eine solche etwa mittels Darstellung in einem Sonogramm konstruieren, fehle es der begehrten Hörmarke hingegen an Unterscheidungskraft. Die streitgegenständliche Hörmarke „Plim, Plim“ werde von der breiten Öffentlichkeit nicht als ein Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstanden. Vielmehr handele es sich um einen Standardklingelton, der bei Vielzähligen elektronischen Geräten Verwendung fände. Eine Eintragung als Hörmarke scheide nach Auffassung des EuG damit aus.


Das Urteil des EuG unterstreicht die hohen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Hörmarken, insbesondere in Bezug auf Unterscheidungskraft und grafische Darstellung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Markenstrategien zu entwickeln und Ihre Schutzrechte vor Behörden wie dem EUIPO zu sichern. Mit fundierter Expertise im Markenrecht helfen wir Ihnen, die Eintragung Ihrer Marken erfolgreich voranzutreiben.

Wir beraten Sie bei der Vorbereitung Ihrer Markenanmeldung, insbesondere bei unkonventionellen Marken wie Hörmarken. Unsere Anwälte prüfen die grafische und akustische Darstellung Ihrer Marke, um die Anforderungen der Markenverordnung zu erfüllen, und entwickeln Strategien, um die Unterscheidungskraft Ihrer Marke nachzuweisen. In Fällen von Ablehnungen, wie im Fall von „Plim, Plim“, vertreten wir Ihre Interessen vor Gerichten oder Behörden. Wir analysieren die Entscheidungsgründe des EUIPO, etwa mangelnde Klangfarbe oder Unterscheidungskraft, und setzen Ihre Ansprüche in Beschwerdeverfahren durch, um eine Eintragung zu ermöglichen.

Präventiv unterstützen wir Sie dabei, Ihre Marken so zu gestalten, dass sie die strengen Kriterien von EUIPO oder DPMA erfüllen. Dies umfasst die Beratung zu kreativen Darstellungsformen, wie Sonogrammen oder Notensystemen, und die Überprüfung auf Konflikte mit bestehenden Marken.

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