Verleiht Red Bull nicht nur Flügel?
Markenrecht. Das Bundespatentgericht (BPatG) sagt ja, das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilt nein.
Zum Hintergrund:
Das Bundespatentamt (BPatG) hatte bereits hatte bereits mit Beschluss vom 24.03.2013, Az. 26 W (pat) 568/12 eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) aufgehoben, welches die Eintragung der deutschen nationalen blau-silbernen Farbmarke mangels Unterscheidungskraft noch versagt hatte.
Das BPatG führte in der genannten Entscheidung aus, dass es beim Schutz abstrakter Farbmarken oder Farbkombinationen maßgeblich darauf ankomme, dass die Farben so angeordnet seien, dass sie in bestimmter und beständiger Art und Weise miteinander verbunden seien. Dies sei bei der blau-silbernen Farbgebung Red Bulls der Fall. Zwar sei dem DPMA Recht zu geben, dass es an einer Unterscheidungskraft fehle. Diese habe Red Bull hingegen durch seine Marktstellung wettgemacht.
Neben der nationalen Marke hatte Red Bull sich auch an der Anmeldung einer Unionsmarke versucht. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hatte hierzu seine ursprüngliche bejahende Auffassung revidiert und aufgrund einer Beschwerde des polnisches Getränkeherstellers Optimum im Jahre 2014 entschieden, dass die Farbmarke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.
Die von Red Bull zum EuG hiergegen eingelegte Beschwerde führte nicht zum gewünschten Erfolg. Mit Urteil vom 30.11.2017, Az. T 101/15 und T 102/15 entschied der EuG, dass die Marke nicht präzise genug formuliert und damit nicht ausreichend abgegrenzt sei. Sie enthalte lediglich die Angabe der zwei Farben, eine Verhältnisangabe von „ungefähr 50:50“ und den Hinweis, dass die Farben „nebeneinandergestellt“ seien. Diese Angaben reichten dem EuG nicht aus, um eine Eintragungsfähigkeit annehmen zu können.
Red Bull hat nunmehr noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des EuG Berufung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen. Es darf davon ausgegangen, dass diese Möglichkeit wahrgenommen werden wird. Wir werden berichten.
"EuG: Ist Red Bulls blau-silber als Farbmarke eintragungsfähig?"
Das Urteil des EuG zeigt, wie herausfordernd die Eintragung von Farbmarken sein kann, insbesondere wenn es um die genaue Abgrenzung und Unterscheidungskraft geht. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Ihre Markenstrategien zu optimieren und Ihre Schutzrechte sowohl national als auch auf EU-Ebene effektiv durchzusetzen. Mit unserer Expertise im Markenrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Markenidentität zu sichern und wettbewerbsrechtliche Konflikte zu meistern.
Wir helfen Ihnen, Ihre Markenanmeldungen sorgfältig vorzubereiten, um die Anforderungen an Präzision und Unterscheidungskraft zu erfüllen. Im Fall von Farbmarken wie der von Red Bull prüfen wir die genaue Beschreibung und Darstellung Ihrer Marke, um sicherzustellen, dass sie den strengen Kriterien von DPMA und EUIPO standhält. Unser Ziel ist es, Ihre Anmeldung so zu gestalten, dass sie vor Gericht Bestand hat.
Falls Sie mit Widersprüchen oder Ablehnungen konfrontiert sind, wie im Fall von Red Bull, entwickeln wir Strategien, um Ihre Position zu stärken. Wir analysieren die Argumente der Gegenseite, etwa mangelnde Präzision oder Unterscheidungskraft, und vertreten Ihre Interessen in Beschwerdeverfahren oder vor Gerichten wie dem EuG oder EuGH. Unsere Anwälte sind mit den Besonderheiten des europäischen Markenrechts bestens vertraut.
Wir bieten auch präventive Beratung, um Konflikte bei der Markenanmeldung zu vermeiden. Dies umfasst die Überprüfung Ihrer Marken auf Konflikte mit bestehenden Schutzrechten und die Beratung zu alternativen Schutzstrategien, wie etwa Design- oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Besonders in wettbewerbsintensiven Branchen wie der Getränkeindustrie ist eine vorausschauende Planung entscheidend.
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