Markenschutz Red Bull Blau Silber

EuG: Ist Red Bulls blau-silber als Farbmarke eintragungsfähig?

Archivbeitrag aus 2017MarkenrechtFarbmarkeEuG / EuGHUnionsmarke
Urteilsbesprechung

Worum es in diesem Beitrag geht

Der Fall zeigt eine bis heute wichtige Unterscheidung im Markenrecht: Selbst eine hohe Bekanntheit ersetzt bei abstrakten Farb- und Farbkombinationsmarken nicht die Anforderung, dass die beanspruchte Gestaltung klar, bestimmt und in ihrer Anordnung festgelegt sein muss. Wer Schutz für Farben beanspruchen will, muss deshalb nicht nur über Verkehrsdurchsetzung sprechen, sondern ebenso über eine belastbare Beschreibung des Zeichens.

  • Nationaler und unionsweiter Markenschutz können bei derselben Farbgestaltung unterschiedlich beurteilt werden.
  • Bei Farbkombinationen reicht die bloße Benennung der Farben regelmäßig nicht aus.
  • Besonders sensibel sind Verhältnisangaben und Beschreibungen, die mehrere Erscheinungsformen offenlassen.

Stand April 2026

Der im Ausgangstext noch offene weitere Verfahrensgang ist inzwischen abgeschlossen. Der EuGH hat die Berufungen von Red Bull mit Urteilen vom 29.07.2019 in den Rechtssachen C-124/18 P und C-125/18 P zurückgewiesen. Auf Unionsebene blieb es damit dabei, dass die beanspruchten Blau-Silber-Kombinationen für Energy-Drinks nicht hinreichend bestimmt dargestellt waren. Der nachfolgende Beitrag dokumentiert den Stand unmittelbar nach dem EuG-Urteil; für die aktuelle Bewertung ist maßgeblich, dass die Luxemburger Rechtsprechung die strengen Anforderungen an Farbkombinationsmarken bestätigt hat.

Verleiht Red Bull nicht nur Flügel?

Markenrecht. Das Bundespatentgericht (BPatG) sagt ja, das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilt nein.

Zum Hintergrund:

Das Bundespatentamt (BPatG) hatte bereits hatte bereits mit Beschluss vom 24.03.2013, Az. 26 W (pat) 568/12 eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) aufgehoben, welches die Eintragung der deutschen nationalen blau-silbernen Farbmarke mangels Unterscheidungskraft noch versagt hatte.

Das BPatG führte in der genannten Entscheidung aus, dass es beim Schutz abstrakter Farbmarken oder Farbkombinationen maßgeblich darauf ankomme, dass die Farben so angeordnet seien, dass sie in bestimmter und beständiger Art und Weise miteinander verbunden seien. Dies sei bei der blau-silbernen Farbgebung Red Bulls der Fall. Zwar sei dem DPMA Recht zu geben, dass es an einer Unterscheidungskraft fehle. Diese habe Red Bull hingegen durch seine Marktstellung wettgemacht.

Neben der nationalen Marke hatte Red Bull sich auch an der Anmeldung einer Unionsmarke versucht. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hatte hierzu seine ursprüngliche bejahende Auffassung revidiert und aufgrund einer Beschwerde des polnisches Getränkeherstellers Optimum im Jahre 2014 entschieden, dass die Farbmarke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.

Die von Red Bull zum EuG hiergegen eingelegte Beschwerde führte nicht zum gewünschten Erfolg. Mit Urteil vom 30.11.2017, Az. T 101/15 und T 102/15 entschied der EuG, dass die Marke nicht präzise genug formuliert und damit nicht ausreichend abgegrenzt sei. Sie enthalte lediglich die Angabe der zwei Farben, eine Verhältnisangabe von „ungefähr 50:50“ und den Hinweis, dass die Farben „nebeneinandergestellt“ seien. Diese Angaben reichten dem EuG nicht aus, um eine Eintragungsfähigkeit annehmen zu können.

Red Bull hat nunmehr noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des EuG Berufung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit wahrgenommen werden wird. Wir werden berichten.

"EuG: Ist Red Bulls blau-silber als Farbmarke eintragungsfähig?"


Das Urteil des EuG zeigt, wie herausfordernd die Eintragung von Farbmarken sein kann, insbesondere wenn es um die genaue Abgrenzung und Unterscheidungskraft geht. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Ihre Markenstrategien zu optimieren und Ihre Schutzrechte sowohl national als auch auf EU-Ebene effektiv durchzusetzen. Mit unserer Expertise im Markenrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Markenidentität zu sichern und wettbewerbsrechtliche Konflikte zu meistern.

Wir helfen Ihnen, Ihre Markenanmeldungen sorgfältig vorzubereiten, um die Anforderungen an Präzision und Unterscheidungskraft zu erfüllen. Im Fall von Farbmarken wie der von Red Bull prüfen wir die genaue Beschreibung und Darstellung Ihrer Marke, um sicherzustellen, dass sie den strengen Kriterien von DPMA und EUIPO standhält. Unser Ziel ist es, Ihre Anmeldung so zu gestalten, dass sie vor Gericht Bestand hat.

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Was der Fall für Farbmarken weiterhin zeigt

Bekanntheit allein genügt nicht

Selbst eine erhebliche Marktpräsenz beantwortet noch nicht die vorgelagerte Frage, ob das Zeichen überhaupt so bestimmt dargestellt ist, dass sein Schutzgegenstand eindeutig feststeht.

Die Anordnung muss festgelegt sein

Bei Farbkombinationen kommt es nicht nur auf die Farbtöne an, sondern auf ihre feste Zuordnung, ihr Verhältnis und die konkrete Art des Zusammenspiels. Offen gelassene Varianten sind riskant.

Nationale und unionsweite Beurteilung können auseinanderfallen

Der Beitrag zeigt exemplarisch, dass dieselbe Farbgestaltung im deutschen Registerkontext anders bewertet werden kann als auf Unionsebene. Für Anmeldestrategien ist diese Trennung zentral.

Kurze Rechtsprechungsübersicht

  • 24.06.2004 – EuGH, C-49/02, Heidelberger Bauchemie: Eine Farbkombination muss so wiedergegeben sein, dass die Farben in einer vorherbestimmten und einheitlichen Weise systematisch angeordnet sind.
  • 30.11.2017 – EuG, T 101/15 und T 102/15, Red Bull: Verhältnisangabe und bloßes Nebeneinanderstellen reichten für die beanspruchten Unionsmarken nicht aus.
  • 29.07.2019 – EuGH, C-124/18 P und C-125/18 P, Red Bull: Die Berufungen blieben erfolglos; damit wurde die strenge Linie des EuG bestätigt.
  • Im deutschen Kontext: Entscheidungen wie Nivea-Blau und Sparkassen-Rot zeigen, dass Farbmarken auch hier nur unter engen Voraussetzungen Bestand haben und regelmäßig eine belastbare Verkehrsdurchsetzung verlangen.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin mit Schwerpunkten im Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht und im gewerblichen Rechtsschutz. Passend bei Fragen rund um Markenanmeldung, Schutzfähigkeit, Widerspruch und markenrechtliche Konflikte.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Partner mit markenrechtlichen Schnittstellen zu digitalem Vertrieb, Plattformkonflikten, Lizenzierung und streitiger Durchsetzung. Besonders naheliegend, wenn Registerfragen und Konfliktstrategie zusammenlaufen.

Wie der Fall heute einzuordnen ist

Der Beitrag bleibt als Fallbesprechung bedeutsam, weil er einen typischen Problemkern von Farbmarken sichtbar macht: Die Bekanntheit eines Zeichens und die präzise Bestimmung seines Schutzgegenstands sind zwei getrennte Prüfungsebenen. Für die breitere fachliche Vertiefung führt die Seite Markenrecht weiter. Wenn im konkreten Fall nicht nur die Dogmatik, sondern die Vorbereitung einer Anmeldung mit Klassenwahl, Beschreibung und Schutzstrategie ansteht, ist Marke anmelden die passendere nächste Vertiefung.

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