20.02.2026
Markenrecht. In seinem Urteil vom 04.12.2025 - I ZR 219/24 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die fiktive Figur „Miss Moneypenny“ keinen eigenen Werktitelschutz zukommt, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)).
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Eine Kapitalgesellschaft bietet Waren und Dienstleistungen für Büroarbeiten an, darunter insbesondere Sekretariatsdienste, Vermittlung und Bereitstellung für Büropersonal und Ausbildung in Bezug auf Franchise-Unternehmen sowie Personalentwicklung in dem Bereich an. Sie verwendete den Begriff „Moneypenny“ in der Firma, betreibt diverse Domains mit dem Begriff und ist Inhaberin der international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“.
Sie wurde aufgrund dessen von Amazon bzw. dem der vorherigen Inhaberin der Nutzungsrechte verklagt. Sie hielt die Verwendung für rechtswidrig. Dem Begriff komme ein eigener Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 1 MarkenG zu. Der BGH gab dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bei der Formulierung vom Titelschutz für fiktive Figuren recht und wies die Revision zurück. Grundsätzlich kommt für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk Titelschutz in Betracht.
Voraussetzung ist, dass sich bei der Figur selbst um ein Werk handelt. Es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis handeln, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Es muss sich in erfundenem Aussehen oder Charakter manifestieren. Die Bezeichnungsfähigkeit erfordert eine gewisse Selbstständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Es muss also eine Individualisierung dieser Figur geben, sodass sie als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Sie muss vom Verkehr als selbstständig vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen werden. Hierfür wurden verschiedene Anhaltspunkte beschrieben, insbesondere die optische Ausgestaltung, besondere Charaktereigenschaften, Fähigkeiten oder typische Verhaltensweisen sowie ein charakteristischer Auftritt. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Dass sich dies nicht auf Miss Moneypenny subsumieren lässt, dürfte nicht überraschen. Die Sekretärin von James Bonds Vorgesetzten „M“ hat sich hinsichtlich ihres optischen Erscheinungsbildes seit 1962 stark verändert. Auch prägende charakterliche Eigenschaften sucht man vergebens. Ebenso sind die übrigen Eigenschaften der Figur eher diffus. Einzig wiederholend ist die Rolle als Sekretärin. Ein bloßer „Prototyp einer Sekretärin“ ist kein spezifischer titelschutzfähiger Charakter einer Film-/Romanfigur, weil er zu wenig Individualität aufweist. Insgesamt fehle es an der Werkeigenschaft der bezeichneten Filmfigur. Sie kommt in nahezu allen James-Bond-Filmen vor, ein vom Hauptcharakter und Werk losgelöstes und trennbares Eigenleben sei jedoch nicht ersichtlich.
Das OLG entschied, dass der Verkehr in Miss Moneypenny nicht unbedingt die Erbringung von besonders zuverlässigen und verlässlichen Sekretariatsdienstleistungen sieht. Selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Annahme würde dies jedoch nicht für ein eigenständiges „Bild“ ausreichen. Darüber hinaus verbinde der Verkehr mit Miss Moneypenny eher eine Figur einer mit James Bond flirtenden Chefsekretärin seines Gemeindienstchefs „M“, die nie mehr als harmlosen Körperkontakt mit Bond hatte.
Die Klägerin versuchte vergeblich, das Gericht von einer Prägung der Figur durch Professionalität und durch die Beziehung zu James Bond, geprägt von Verständnis, Freundschaft, Loyalität und Einsatzwillen zu überzeugen. Ihre Eigenschaften blieben eher vage.
Der BGH ergänzte, dass der Begriff „Moneypenny“ ebenso wie „James Bond“ und „M“ in den Filmen nicht kennzeichenmäßig verwendet werden und allein der Name einer Person ist, der vom Verkehr auch als solcher wahrgenommen wird. Dies ändere sich nicht durch die Verwendung der Figur Moneypenny in anderen Werken, wie „The Moneypenny Diaries“ oder diversen Merchandising-Produkten.
"BGH: „Moneypenny“ ist kein eigenes Werk und kein Werktitel"
von Martin Trittmacher, LL.B., wiss. Mit.