Entscheidung des BGH
In seinem Urteil vom 04.12.2025 - I ZR 219/24 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der fiktiven Figur „Miss Moneypenny“ kein eigener Werktitelschutz zukommt, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)).
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Eine Kapitalgesellschaft bietet Waren und Dienstleistungen für Büroarbeiten an, darunter insbesondere Sekretariatsdienste, Vermittlung und Bereitstellung von Büropersonal sowie Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit Franchise-Unternehmen und Personalentwicklung. Sie verwendete den Begriff „Moneypenny“ in der Firma, betreibt mehrere Domains mit diesem Begriff und ist Inhaberin der international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“.
Dagegen wurde unter Berufung auf ältere Nutzungsrechte vorgegangen. Aus Sicht der Klägerseite sollte der Bezeichnung eigener Werktitelschutz zukommen. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Linie des Oberlandesgerichts Hamburg. Zwar kann der Name einer fiktiven Figur aus Roman-, Bühnen- oder Filmwerken grundsätzlich titelschutzfähig sein. Im konkreten Fall reichte die Figur dafür aber nicht aus.
Wann fiktive Figuren titelschutzfähig sein können
Voraussetzung ist, dass die Figur selbst als Werk im kennzeichenrechtlichen Sinn bezeichnungsfähig ist. Erforderlich ist ein immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung als eigenständiger Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs wahrgenommen werden kann. Das setzt mehr voraus als bloße Bekanntheit innerhalb eines größeren Grundwerks.
Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Individualisierung. Die Figur muss sich etwa in einem wiedererkennbaren Erscheinungsbild, in ausgeprägten Charaktereigenschaften, besonderen Fähigkeiten oder einem typischen Auftreten verdichten. Außerdem muss sie vom Verkehr in gewisser Weise vom zugrunde liegenden Werk gelöst wahrgenommen werden. An diese Eigenständigkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Warum Miss Moneypenny diese Anforderungen nicht erfüllt
Dass sich diese Anforderungen auf Miss Moneypenny nicht ohne Weiteres übertragen lassen, überrascht kaum. Die Figur hat sich hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes seit den frühen James-Bond-Filmen deutlich verändert. Auch prägende, unverwechselbare Charaktermerkmale lassen sich nur begrenzt feststellen. Wiederkehrend bleibt im Kern vor allem ihre Rolle als Sekretärin.
Ein bloßer Typus einer Sekretärin genügt für einen eigenständigen Werktitelschutz aber nicht. Es fehlt an einer hinreichend ausgeprägten Individualität, die die Figur vom Gesamtwerk löst. Gerade dieses vom Hauptwerk abtrennbare Eigenleben sah der Bundesgerichtshof nicht. Die Figur mag bekannt sein, erreicht aber keine eigenständige werkbezogene Schutzqualität.
Weitere Erwägungen der Entscheidung
Das Oberlandesgericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Verkehr mit Miss Moneypenny nicht ohne Weiteres ein bestimmtes Qualitätsbild im Sinne besonders zuverlässiger oder professioneller Sekretariatsdienstleistungen verbindet. Selbst wenn man diese Assoziation unterstellen wollte, würde das für eine eigenständige bezeichnungsfähige Werkgestalt nicht genügen.
Auch der Hinweis auf ihre Beziehung zu James Bond, auf Loyalität oder auf wiederkehrende Rollenelemente half nicht weiter. Diese Merkmale bleiben zu vage, um eine eigenständige Werkeigenschaft der Figur zu begründen. Hinzu kommt, dass der Begriff „Moneypenny“ in den Filmen in erster Linie als Personenname erscheint und vom Verkehr auch als solcher verstanden wird.
Dass die Figur oder ihr Name in weiteren Werken, Begleitpublikationen oder Merchandising-Kontexten auftaucht, ändert daran nach der Entscheidung nichts. Bekanntheit allein ersetzt keine eigenständige titelschutzfähige Werkqualität.