Worum es in diesem Beitrag geht
Der Beitrag beschreibt die Umstellung des Online-Zahlungsverkehrs zum 13.01.2018. Für Unternehmen, die Zahlungsarten, Checkout-Prozesse, Entgeltmodelle und Missbrauchsabläufe im rechtlichen Rahmen des E-Commerce prüfen, bleibt diese frühe Zusammenstellung als Ausgangspunkt weiterhin hilfreich.
- starke Kundenauthentifizierung und Zugriffsschutz
- Reservierungen bei Kartenzahlungen und Erstattungen bei Lastschriften
- Haftung, Rückerstattung und Zusatzentgelte im Zahlungsprozess
Stand April 2026
Der Ausgangsbeitrag ordnet die Rechtslage zum Start der PSD2-Umsetzung ein. Mehrere der damals neuen Schutzmechanismen prägen den Zahlungsverkehr weiterhin: die starke Kundenauthentifizierung, die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, die 50-Euro-Grenze bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments sowie das Verbot gesonderter Entgelte für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel.
Für die Einbettung des Themas ist zudem bedeutsam, dass die Europäische Kommission 2023 ein neues Zahlungspaket mit PSD3 und einer Payment Services Regulation vorgeschlagen hat und Rat sowie Parlament hierzu am 27.11.2025 eine vorläufige politische Einigung erzielt haben. Bis zum endgültigen Abschluss dieses Reformpakets bleibt für Unternehmen und Verbraucher jedoch die geltende PSD2-Umsetzung maßgeblich.
Online-Zahlungsverkehr
E-Commerce. Die Zweite Zahlungsdienst-Richtlinie (PSD 2) tritt zum 13.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gibt es einige wichtige Änderungen Regelungen betreffend den (Online-) Zahlungsverkehr in Deutschland.
Wegfall Papier-TAN-Listen
Die Listen mit TAN-Nummern auf Papier gibt es nicht mehr. Vorgeschrieben ist jetzt eine sicherere Authentifizierung. Die Identifizierung einer Person zur Autorisierung einer Zahlung muss mit mindestens zwei von drei Merkmalen geschehen. Dies kann mittels PIN, einer von einem Generator oder in einer App erzeugten TAN oder auch mit biometrischen Merkmalen geschehen.
Blocken von Kreditkartenbeträgen
Wer kennt es nicht - bei Mieten eines Autos, Hotelbuchungen oder Tanken mit der Kreditkarte: schnell wird hier ein oftmals unbekannt ein hoher Betrag auf der Kreditkarte geblockt. Jetzt gilt, dass Sie der Blockung und ihrer Höhe zustimmen müssen. Dann erst darf das Geldinstitut den Betrag vorübergehen sperren.
Erstattungen von SEPA-Lastschriften
Das achtwöchige Recht zur Erstattung von SEPA-Lastschriften ohne Angabe von Gründen galt bisher nur als vertragliche Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Dieses Recht ist nunmehr im Gesetz verankert.
Opferschutz bei Missbrauch
Einen Tag, nachdem die Bank über nicht autorisierte Überweisungen, Lastschriften oder Kreditkartenabbuchungen informiert wurde, muss sie den fälschlich abgebuchten Betrag an den Kunden zurückerstatten. Ist nicht geklärt, ob der Kunde die Überweisung selbst autorisiert hat, hat die Bank, wenn sie von Betrug ausgeht, künftig Beweismittel vorzulegen. Bei Fehlüberweisungen sind die Empfängerbanken verpflichtet, dem Überweisenden alle Informationen, die zur Wiedererlangung erforderlich sind, mitzuteilen.
Eigenhaftung des Opfers bei Missbrauch
Bisher haftet der Kontoinhaber, wenn ein Schaden durch Missbrauch Dritter geschieht, mit 150,00 EUR Eigenanteil. Dieser Betrag reduziert sich nun auf 50,00 EUR. Dies gilt weiterhin jedoch auch dann nicht, wenn dem Kontoinhaber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Drittanbieter im Online-Banking
Die Banken verlieren das Monopol für Kontodaten. Der Kunde kann im Rahmen des Online-Bankings Drittanbieter, sog. "Zahlungsauslösedienste" beauftragen. Hierunter fällt zum Beispiel die bekannte Methode der Sofortüberweisung. Anders als bisher unterfallen diese nunmehr ebenfalls der bankenrechtlichen Aufsicht. Damit können Sie gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN und TAN einsetzen.
Wegfall von Entgelten
Händler dürfen keine gesonderten Entgelte mehr für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften erheben. Dies gilt sowohl im Einzelhandel, als auch im Online-Handel.
Und sollte im Online-Zahlungsverkehr einmal was schief gehen - wir helfen Ihnen.
"Wichtige Änderungen im (Online-) Zahlungsverkehr zum Januar 2018, die Sie kennen sollten"
Die Einführung der PSD 2 bringt bedeutende Veränderungen für den Online-Zahlungsverkehr, die sowohl für Verbraucher als auch für Händler neue Chancen und Pflichten mit sich bringen. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Verbraucher dabei, die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen und ihre Rechte im Zahlungsverkehr durchzusetzen. Mit unserer Expertise im E-Commerce- und Bankrecht helfen wir Ihnen, Ihre Zahlungsprozesse zu optimieren und Risiken zu minimieren.
Ein zentraler Fokus unserer Beratung ist die Unterstützung bei der Implementierung der neuen Authentifizierungsanforderungen. Wir beraten Sie zur Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizierung, sei es durch PIN, TAN oder biometrische Verfahren, und prüfen Ihre Zahlungssysteme auf Konformität mit der PSD 2. Dies umfasst die Anpassung Ihrer Prozesse, um sicherzustellen, dass Kunden die Blockung von Kreditkartenbeträgen aktiv zustimmen, und die Einhaltung der neuen Vorgaben für SEPA-Lastschriften.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zu den neuen Schutzmechanismen bei Zahlungsmissbrauch. Wir unterstützen Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche gegen Banken, falls unbefugte Abbuchungen erfolgt sind, und prüfen die Beweispflicht der Banken im Falle von Streitigkeiten. Für Händler analysieren wir Ihre Verträge mit Zahlungsdienstleistern, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Für Unternehmen, die Drittanbieter wie Zahlungsauslösedienste nutzen, bieten wir Unterstützung bei der rechtlichen Absicherung. Wir prüfen die Zusammenarbeit mit diesen Anbietern, wie etwa bei Sofortüberweisungen, und beraten Sie zur Einhaltung der bankenrechtlichen Aufsichtsvorgaben. Zudem helfen wir Ihnen, Ihre Zahlungsprozesse so zu gestalten, dass keine unzulässigen Entgelte erhoben werden, um Abmahnungen oder Kundenbeschwerden zu vermeiden.
Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Online-Zahlungsverkehr vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir analysieren Vorwürfe, etwa zu nicht autorisierten Abbuchungen oder Verstößen gegen die PSD 2, und entwickeln Strategien, um Ihre Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden wie der BaFin, um Ihre Geschäftstätigkeit abzusichern.
Die Änderungen durch die PSD 2 bieten mehr Sicherheit, erfordern aber eine sorgfältige Umsetzung. Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Zahlungsprozesse rechtssicher gestalten und Ihre Rechte durchsetzen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zur PSD 2 oder zum Online-Zahlungsverkehr zu klären und Ihre Geschäftsmodelle zu schützen.
Was davon weiter wichtig ist
- Im Checkout dürfen für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften keine gesonderten Zusatzentgelte verlangt werden.
- Bei Kartenreservierungen im Hotel-, Mietwagen- oder Tankkontext kommt es weiterhin auf eine klare Zustimmung zur Blockierung an.
- Missbrauchsfälle verlangen saubere interne Abläufe zu Sperre, Anzeige, Dokumentation und Rückerstattungsprüfung.
- Wer PSP-Verträge, Zahlungsarten oder Checkout-Strecken anpasst, sollte die Verzahnung von Zahlungsrecht, AGB, Verbraucherinformationen und operativer Shop-Praxis gemeinsam prüfen.
Im weiteren Umfeld des Onlinehandels stellt sich die Frage häufig nicht isoliert, sondern zusammen mit Informationspflichten, Vertragsgestaltung, Plattformprozessen und wettbewerbsrechtlichen Grenzen.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2)
- Deutsche Bundesbank: PSD2 in Deutschland
- BaFin: Starke Kundenauthentifizierung
- § 270a BGB – Entgelte für bargeldlose Zahlungsmittel
- Europäische Kommission: Payment Services und Reformpaket
Die Quellenbox dient der vertieften Nachprüfung der heute maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des laufenden europäischen Reformstands.
Ansprechpartner bei ITMR
Fachanwalt für IT-Recht
E-Commerce-Manager [IHK]
Tätigkeitsfeld unter anderem E-Commerce