ITMR Urheberrecht Vertragsrecht

Pacta sunt servanda - im Urheberrecht nicht immer

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

Author
17. Januar 2018 Urheberrecht Faire Vergütung Film

Urteilsbesprechung

Worum es in diesem Beitrag geht

Der Beitrag stammt aus einer Phase, in der die Münchner Entscheidung zu „Das Boot“ die Diskussion über faire Urhebervergütung stark geprägt hat. Für die heutige Lektüre ist vor allem wichtig, dass hier ein früher Abschnitt eines langen Streits um Vergütung, Verwertungserfolg und spätere Beteiligung dokumentiert wird.

Die vertiefende fachliche Übersicht zum Urheberrecht bei ITMR ordnet solche Konstellationen im größeren Zusammenhang von Lizenzierung, Rechtekette, Durchsetzung und Abwehr ein.

  • relevant für Urheber, Produzenten, Sender, Verlage und Lizenznehmer
  • historische Fallvertiefung, keine vollständige Einstiegsseite zum Urhebervertragsrecht
  • heute im Zusammenspiel von § 32 UrhG, § 32a UrhG und Transparenzrechten zu lesen

Kameramann von Das Boot soll hohe Vergütung erhalten

Eine der bekanntesten Regelungen des deutschen Zivilrechts lautet „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten. Diese Regelung stellt einen Grundpfeiler des deutschen Zivilrechts dar. Doch es gibt Ausnahmen. § 32 UrhG ist so eine Ausnahme aus dem Urheberrecht. Dieser regelt die Angemessenheit einer Vergütung des Urhebers für die Nutzung bzw. Verwertung seines Werkes. Was viele nicht kennen, ist der historische Hintergrund der Entstehung dieser Vorschrift aus dem Urheberrecht.

Der Gesetzgeber fügte die Norm bereits 2002 ein, um dem teilweise absurd großen Missverhältnis zwischen Vergütung des Urhebers und Gewinn aus der Nutzung seines Werkes auf Seiten des Verwerters entgegen zu wirken. So heißt es in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG:

„Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“

Die Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes somit die Möglichkeit, auch nachträglich die vereinbarte Vergütung und damit den der Vereinbarung zugrunde liegenden Vertrag abändern zu lassen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Umgangssprachlich wird die Vorschrift daher auch als „Fairness-Paragraph“ bezeichnet.

In der Folge spielte die Norm allerdings kaum eine Rolle, was tatsächliche Gründe hat. Kaum ein Urheber wird nachträglich gegen seinen Verwerter vorgehen, da er sicher fürchtet, in der Branche keine weiteren Aufträge zu erlangen.

Aktuell ist allerdings jetzt ein sehr bekanntes Werk in die Schlagzeilen geraten, weil sein Urheber gestützt auf § 32 UrhG mehr als die seinerzeit vereinbarte Vergütung verlangt hat. Geklagt hat der Kameramann des deutschen Kultfilms „Das Boot“. Seine damalige Vergütung betrug pauschal 100.000 EUR (umgerechnet). Angesichts des weltweiten Erfolges und der Einspielergebnisse eine absurd niedrige Summe.

Dies sah auch das OLG München so, bei welchem der Rechtsstreit in der zweiten Instanz geführt wurde und sprach dem Kameramann 438.000 EUR an weiterer Vergütung, dazu Zinsen in Höhe von 150.000 EUR und zudem einen Anspruch auf eine Beteiligung an künftigen Erlösen in Höhe von jeweils 2,25 Prozent der Nettoerlöse und Wiederholungsvergütungen für weitere Fernsehausstrahlungen zu (OLG München 29 U 2619/16 - Urteil vom 21.12.2017).

Der Fall zeigt, der Fairness-Paragraph funktioniert, der Urheber muss sich nur trauen, ihn geltend zu machen.

Zu diesen und anderen Fragen des Urheberrechts beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Vertragsgestaltung, Konfliktvermeidung und Durchsetzung

Das Urteil des OLG München zeigt eindrucksvoll, wie wichtig der „Fairness-Paragraph“ im Urheberrecht für eine gerechte Vergütung von Kreativen ist. Unsere Kanzlei unterstützt Urheber und Künstler dabei, ihre Ansprüche auf angemessene Vergütung durchzusetzen und ihre Werke rechtlich abzusichern. Mit unserer Expertise im Urheberrecht helfen wir Ihnen, faire Verträge zu verhandeln und Ihre Rechte gegenüber Verwertern zu wahren.

Ein zentraler Fokus unserer Beratung ist die Prüfung und Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsverträgen. Wir analysieren bestehende Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass Ihre Vergütung den Vorgaben des § 32 UrhG entspricht und im Verhältnis zum Erfolg des Werkes angemessen ist. Falls eine Nachbesserung erforderlich ist, unterstützen wir Sie bei Verhandlungen mit Verwertern oder setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch, wie im Fall des Kameramanns von „Das Boot“.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zu den Risiken und Chancen des „Fairness-Paragraphen“. Wir helfen Ihnen, die Vor- und Nachteile einer nachträglichen Anpassung der Vergütung abzuwägen, insbesondere in Hinblick auf langfristige Geschäftsbeziehungen in der Kreativbranche. Unsere Anwälte sind mit den spezifischen Anforderungen des Urheberrechts bestens vertraut und entwickeln Strategien, um Ihre Interessen zu schützen, ohne Ihre Marktchancen zu beeinträchtigen.

Für Verwerter, wie Produktionsfirmen oder Verlage, bieten wir präventive Beratung, um Konflikte zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Verträgen, die sowohl den Interessen des Urhebers als auch Ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht werden. Dies umfasst die klare Definition von Nutzungsrechten, Vergütungsmodellen und etwaigen Beteiligungen an künftigen Erlösen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.

Im Falle von Streitigkeiten, wie im Fall „Das Boot“, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir analysieren die vertraglichen Vereinbarungen und die Erfolgskennzahlen des Werkes, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen oder zu verteidigen. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Beratung zu wiederkehrenden Vergütungen, wie etwa für Fernsehausstrahlungen, um Ihre langfristigen Ansprüche zu sichern.

Der Schutz und die faire Vergütung von Kreativen sind in der dynamischen Medienbranche von zentraler Bedeutung. Mit unserer Unterstützung können Urheber und Verwerter gleichermaßen rechtssichere Lösungen finden. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zum Urheberrecht oder zur Vergütung Ihrer Werke zu klären und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.

Was bei vergleichbaren Fällen heute typischerweise zuerst geprüft wird

Vertrag und Nutzungsumfang

Maßgeblich ist, welche Nutzungsarten, Medien, Laufzeiten, Territorien und Erlösmodelle der ursprüngliche Vertrag wirklich abdeckt.

Spätere Verwertung

Je deutlicher die tatsächliche Nutzung über das ursprünglich Erwartete hinausgeht, desto wichtiger werden Beteiligungsfragen und belastbare Zahlen zur Auswertung.

Auskunft und Belege

Bei fortgesetzter Nutzung spielen Informationen zu Reichweite, Erlösen und Vorteilen häufig eine zentrale Rolle, weil ohne diese Daten eine belastbare Neubewertung kaum möglich ist.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Was dieser ältere Beitrag heute noch zeigt

Der Fall bleibt ein anschauliches Beispiel dafür, dass Vergütungsfragen im Urheberrecht nicht mit der ersten Honorarvereinbarung enden müssen. Wer kreative Leistungen langfristig, wiederholt oder wirtschaftlich deutlich erfolgreicher als ursprünglich erwartet verwertet, sollte Verträge, Beteiligungsmodelle und mögliche Auskunftsansprüche frühzeitig prüfen. Die vertiefende Übersicht zum Urheberrecht bei ITMR bündelt diese Themen im größeren Zusammenhang; die fachliche Oberordnung findet sich im Bereich Medien- & Kommunikationsrecht.

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