Urheberrecht
Urheberrecht schützt die Urheber in ihren ideellen und wirtschaftlichen Interessen an ihren Werken. Es gehört neben den gewerblichen Schutzrechten zum sog. Geistigen Eigentum (Intellectuell Property = IP). Niemand muss es in der Regel hinnehmen, dass seine Werke durch Dritte wirtschaftlich verwertet oder sogar entstellt werden. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer das ausschließliche Recht, über die Nutzung seines Werkes zu entscheiden, sei es durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder Bearbeitung. Es schützt damit nicht nur die wirtschaftlichen Interessen, sondern auch die ideelle Verbindung des Urhebers zu seinem Werk, etwa durch das Recht auf Namensnennung oder den Schutz vor entstellenden Veränderungen.
Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Urheberrecht vor allem im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), aber auch etwa bis 31. Mai 2016 im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) bzw. seit 1. Juni 2016 im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und dem Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG). Das UrhG bildet die zentrale Grundlage und definiert, welche Werke geschützt werden, welche Rechte dem Urheber zustehen und wie lange der Schutz besteht. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das VGG regelt hingegen die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort, die für Urheber Lizenzgebühren einziehen und verteilen.
Der Schutzgegenstand des Urheberrechts sind vornehmlich Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Zu diesen zählen nach § 2 UrhG insbesondere
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
- Werke der Musik,
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Diese Werke müssen eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, das heißt, sie müssen eine individuelle geistige Leistung des Urhebers darstellen. Nicht geschützt werden hingegen bloße Ideen, Konzepte oder reine Daten, da diese nicht die notwendige Eigenständigkeit besitzen. Beispielsweise genießt ein Roman, ein Gemälde oder eine Musik-Komposition Urheberrechtsschutz, nicht jedoch allgemeine Nachrichten oder Fakten. Ein besonderes Merkmal des Urheberrechts ist, dass es automatisch mit der Schöpfung des Werkes entsteht, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist, im Gegensatz zu anderen Schutzrechten wie Patenten oder Marken.
Geschützt werden aber auch verwandte Schutzrechte, die dem Urheberrecht also ähnlich sind. Solche Leistungsschutzrechten können zum Beispiel dem ausübenden Künstler, dem Veranstalter, den Tonträgerhersteller, Sendeunternehmer, Datenbankhersteller, Presseverleger oder dem Filmhersteller zustehen. Auch einfache Fotografien, so genannte Lichtbilder, genießen einen von der Rechtsordnung gewährleisteten Schutz. Leistungsschutzrechte schützen nicht die schöpferische Leistung selbst, sondern die technische oder organisatorische Leistung, die mit der Verwertung eines Werkes verbunden ist. So schützt das Leistungsschutzrecht eines ausübenden Künstlers beispielsweise die Aufnahme einer musikalischen Darbietung, während der Komponist des Stücks durch das Urheberrecht geschützt ist. Einfache Lichtbilder, wie Schnappschüsse ohne künstlerische Qualität, genießen einen kürzeren Schutz von 50 Jahren nach ihrer Veröffentlichung oder Herstellung.
Ein zentraler Aspekt des Urheberrechts ist die Balance zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Allgemeinheit. Diese Balance wird durch sogenannte Schranken des Urheberrechts gewährleistet, wie sie in §§ 44a ff. UrhG geregelt sind. Solche Schranken erlauben beispielsweise die Nutzung von Werken für private Zwecke, Zitate, Unterrichtszwecke oder die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, ohne dass die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Ein Beispiel ist die Zitierfreiheit, die es erlaubt, Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden, sofern die Quelle korrekt angegeben wird. Ein weiteres relevantes Thema im Urheberrecht ist die Digitalisierung. Mit der Verbreitung digitaler Medien und Plattformen wie Streaming-Diensten oder sozialen Netzwerken sind neue Fragen entstanden, etwa zur Nutzung von Werken in digitalen Formaten oder zur Haftung bei unbefugter Verbreitung im Internet. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie) von 2019 hat hier neue Standards gesetzt, etwa durch die Einführung einer Verlegerbeteiligung oder Regelungen zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen.
Das Urheberrecht spielt auch eine wichtige Rolle bei der Förderung kultureller Vielfalt und Kreativität. Durch den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft wird sichergestellt, dass Schaffende für ihre Leistungen belohnt werden und weiterhin innovative Inhalte schaffen können. Gleichzeitig regelt das Verlagsrecht die vertraglichen Beziehungen zwischen Urhebern und Verlagen, etwa bei der Veröffentlichung von Büchern oder Zeitschriften. Es legt fest, wie Lizenzverträge gestaltet sein müssen und welche Rechte der Urheber an seinen Verlag überträgt. Zudem hat das Urheberrecht eine internationale Dimension. Internationale Abkommen wie die Berner Übereinkunft oder das WIPO-Urheberrechtsabkommen sorgen dafür, dass Werke auch im Ausland geschützt werden, sofern die jeweiligen Länder diese Abkommen unterzeichnet haben. Dies ist besonders relevant für Urheber, deren Werke global verbreitet werden, etwa in der Musik- oder Filmindustrie.
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