Blog Presserecht

Unterliegen sämtliche private Blogs dem Rundfunkstaatsvertrag?

Urteilsbesprechung

  • März 2026
  • Presserecht
  • Gegendarstellung
  • Blogs
  • Medienstaatsvertrag

Die Entscheidung des Kammergerichts bleibt als Grenzfall für private Online-Angebote interessant. Für die heutige Einordnung ist aber entscheidend, dass der Rundfunkstaatsvertrag seit dem 7. November 2020 aufgehoben ist und durch den Medienstaatsvertrag ersetzt wurde.2 Der fachlich engere Einstieg für aktuelle Veröffentlichungs-, Gegendarstellungs- und Abwehrfragen liegt heute im Presserecht bei ITMR.

Der nachfolgende Haupttext bleibt als historische Fallbesprechung unverändert. Die vorangestellte und nachgelagerte Einordnung dient nur dazu, die heutige Rechtslage sauber mitzulesen.

Stand März 2026
Der im Beitrag mehrfach genannte Rundfunkstaatsvertrag gilt in dieser Form nicht mehr; maßgeblich ist heute der Medienstaatsvertrag.2 Der Gegendarstellungsanspruch für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien findet sich nun in § 20 MStV.5 Zugleich hat die spätere Rechtsprechung die automatische Gleichsetzung von Blogs mit journalistisch-redaktionellen Angeboten gerade nicht bestätigt: Das OLG Koblenz verneinte dies 2021 für einen Anwalts-Blog,6 und das LG Schweinfurt stellte 2023 erneut auf Professionalisierung, Struktur und Kontinuität des Angebots ab.7

Schneller Einstieg

  • Der Altbeitrag ist weiterhin als Einordnungsfall brauchbar, weil er zeigt, dass auch nicht klassische Medienangebote in presserechtliche Nähe geraten können.
  • Heute ist jedoch nicht mehr § 56 RStV, sondern § 20 MStV die maßgebliche Anspruchsgrundlage für Gegendarstellungen in journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien.5
  • Nicht jeder private Blog, jedes Profil oder jeder einzelne Social-Media-Post erfüllt diese Schwelle automatisch; die Abgrenzung bleibt eine Frage des konkreten Angebots.

Privater Blog kann Presserecht wegen journalistisch-redaktionellen Inhalten unterfallen

Medienrecht. Das Kammergericht (KG) in Berlin, welches im Instanzenzug einem Oberlandesgericht entspricht, hat mit Beschluss vom 28.11.2016 – 10 W 173/16 den Prozesskostenhilfeantrag des Politikers der Piratenpartei Simon Lange zurückgewiesen. Diesem ging eine von dem Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung seines ehemaligen Parteikollegen Christopher Lauer voraus, deren Aufhebung Lange erwirken wollte (Verfügung vom 04.10.2016 – 27 O 513/16). Hintergrund des Verfahrens war eine angebliche unrichtige Tatsachenbehauptung Langes, die dieser in seinem privaten Blog getätigt hatte; Lauer verpflichtete diesen zur Veröffentlichung seiner Gegendarstellung.

Für das Widerspruchverfahren beantragte Lange Prozesskostenhilfe, welche ihm das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20.10.2016 – 27 O 513/16 versagte. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde vor dem KG ein. Wie schon das Landgericht, erachtete auch das KG die Erfolgsaussichten Langes für nicht gegeben. Dies ist jedoch gemäß § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Gericht führte zur Begründung aus, die einstweilige Verfügung wäre auf den Widerspruch zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen sei. Der private Blog sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Telemedium zu qualifizieren, weshalb der Anspruch auf Gegendarstellung aus § 56 Abs. 1 RStV resultiere. Denn der Blog verfüge über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot.

Dass der private Blog eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung aufweisen soll, wird teilweise mit Skepsis begegnet. Es steht die Befürchtung im Raum, dass nicht nur private Blogs, sondern auch Posts in sozialen Netzwerken wie z.B. Twitter und Facebook von Privatpersonen den Gegendarstellungsanspruch gemäß § 56 RStV unterliegen können.

Dies scheint aber aufgrund der Entscheidung des KG nicht zu befürchten – zumindest nicht generell. Zwar werden dort die Tatbestandsmerkmale „Aktualität“ und „Faktizität“ des Angebotes sehr weit ausgelegt und darüber hinaus ausgeführt, dass eine Periodizität des Angebotes nicht erforderlich sei, was zunächst eine weitreichende Haftungserweiterung auch für private „Blogger“ bedeuten könnte. Jedoch dürften die meisten privaten Blogs aufgrund der fehlenden Professionalisierung der Arbeitsweise und des Grades an organisierter Verfestigung auch nach der Rechtsauffassung der KG nicht über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot verfügen und somit ein Anspruch auf Gegendarstellung nicht bestehen.

Wie so oft sind die Übergänge fließend und die Abgrenzungen schwierig. Zögern Sie daher nicht, bei Unsicherheiten mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir beraten Sie umfassend und kompetent, gleich ob Sie einen Gegendarstellungsanspruch durchsetzen oder einen solchen abwehren wollen. Dies gilt insbesondere wegen des in § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV normierten Ausschlussgrundes im Falle einer nicht unverzüglichen Zuleitung der Gegendarstellung.

Was heute praktisch wichtig bleibt

Historischer Bezug im Altbeitrag Heutige Einordnung
Gegendarstellung nach § 56 RStV Heute ist für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien § 20 MStV maßgeblich.5
Private Blogs als mögliche Telemedien mit presserechtlicher Relevanz Die Frage bleibt aktuell, ist aber streng angebotsbezogen. Spätere Entscheidungen betonen, dass nicht jeder Blog automatisch journalistisch-redaktionell gestaltet ist.67
Frist- und Formfragen bei Gegendarstellungen Die Fristlogik ist weiterhin scharf: § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV verlangt unverzügliche Zuleitung und nennt enge zeitliche Grenzen.5
Blog als inhaltlich verantwortetes Angebot Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kann zusätzlich ein Verantwortlicher im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV zu benennen sein; je nach Zuschnitt können außerdem Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV relevant werden.34

Worauf es bei Blogs und vergleichbaren Online-Angeboten jetzt ankommt

  • Zuerst ist zu prüfen, ob das konkrete Angebot nach Auswahl, Struktur, publizistischer Zielrichtung und organisatorischer Verfestigung überhaupt journalistisch-redaktionell wirkt.
  • Bei streitigen Tatsachenbehauptungen sollte sauber zwischen Meinung, Verdacht und behaupteter Tatsache getrennt werden; gerade daran hängen Gegendarstellung, Unterlassung und die Verteidigungsstrategie.
  • Wer eine Gegendarstellung verlangt oder abwehrt, sollte Veröffentlichung, URL, Screenshots, Veröffentlichungszeitpunkt und Zugang der Erklärung sofort dokumentieren.
  • Impressum, Verantwortlicher und redaktionelle Zuständigkeiten sollten nicht erst im Streitfall sortiert werden.
  • Bei akuten Konflikten ist meist nicht die abstrakte Blog-Frage entscheidend, sondern der konkrete Aussagekern, die Frist und das passende Reaktionsinstrument. Den fachlich engeren Einstieg für solche Lagen finden Sie im presserechtlichen Schwerpunkt bei ITMR.

Offizielle Quellen und Vertiefung

  1. KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016 – 10 W 173/16
  2. Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland: Inkrafttreten des MStV und Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrags
  3. § 18 MStV – Informationspflichten und Auskunftsrechte
  4. § 19 MStV – Sorgfaltspflichten
  5. § 20 MStV – Gegendarstellung
  6. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021 – 4 W 108/21
  7. LG Schweinfurt, Urteil vom 26.07.2023 – 11 O 423/22

Nahe ITMR-Vertiefung: BGH: Kein blindes Vertrauen der Presse in die Staatsanwaltschaft – Verdachtsberichterstattung und Online-Archiv.

Ursprünglicher Abschluss des Beitrags

Die folgenden Absätze bleiben im damaligen Kontext des Rundfunkstaatsvertrags stehen.

Das Urteil des Kammergerichts zeigt, wie komplex die rechtliche Einordnung von privaten Blogs im Hinblick auf den Rundfunkstaatsvertrag sein kann. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen an Ihre Online-Inhalte zu erfüllen und sich gegen unberechtigte Gegendarstellungsansprüche zu wehren. Mit fundierter Expertise im Medienrecht helfen wir Ihnen, Ihre Blog- oder Social-Media-Aktivitäten rechtlich abzusichern.

Wir prüfen, ob Ihr Blog oder Ihre Social-Media-Präsenz als journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV einzustufen ist, und beraten Sie zu den damit verbundenen Pflichten, wie etwa dem Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV. Unsere Anwälte analysieren Ihre Inhalte, um sicherzustellen, dass Sie keine unzulässigen Tatsachenbehauptungen veröffentlichen.

Sollten Sie mit einem Gegendarstellungsanspruch konfrontiert sein, wie im Fall von Simon Lange, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens und entwickeln Strategien, um unberechtigte Forderungen abzuwehren, insbesondere unter Berücksichtigung der engen Fristen des RStV.

Für Blogger und Social-Media-Nutzer bieten wir präventive Beratung, um Konflikte zu vermeiden. Dies umfasst die Gestaltung Ihrer Inhalte, die Überprüfung Ihrer Impressumsangaben und die Sicherstellung, dass Ihre Veröffentlichungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Besonders in sensiblen Bereichen wie politischen Blogs ist eine vorausschauende Absicherung entscheidend.

In Streitfällen setzen wir Ihre Rechte mit Nachdruck durch. Wir analysieren die Vorwürfe, etwa zu unrichtigen Tatsachenbehauptungen, und helfen Ihnen, Ihre Position zu verteidigen oder Gegendarstellungen durchzusetzen. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit mit Plattformbetreibern, um Inhalte bei Bedarf entfernen zu lassen.

Die rechtlichen Anforderungen an private Blogs sind oft unklar. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zum Rundfunkstaatsvertrag oder zu Gegendarstellungsansprüchen zu klären. Wir helfen Ihnen, Ihre Online-Aktivitäten rechtssicher zu gestalten und Ihre Interessen zu schützen.

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