Der Fall aus dem Bundestagswahlkampf 2017 ist kein bloßes Archivthema. Stand März 2026 bleibt die Trennlinie zwischen wertender Meinung und überprüfbarer Tatsachenbehauptung im Äußerungsrecht zentral. Wer einer Person ein frei erfundenes Zitat zuschreibt, bewegt sich regelmäßig in einer rechtlich hochriskanten Zone des Persönlichkeitsschutzes. Die tragenden Maßstäbe und Abwehransprüche bündelt ITMR im Presserecht bei ITMR; systematisch gehört der Beitrag in den Bereich Medien- & Kommunikationsrecht.
Der Aussagekern des Altbeitrags trägt fort. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben regelmäßig unzulässig; bei nicht erweislich wahren Behauptungen kommt es weiterhin auf Kontext, Recherche und Abwägung an. Neu hinzugekommen ist vor allem die formalisiert ausgestaltete Plattformebene: Der Digital Services Act gilt unionsweit seit dem 17.02.2024, in Deutschland flankiert durch das DDG und die Aufsicht des Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur.
Für Betroffene bedeutet das heute: Neben dem Vorgehen gegen den ursprünglichen Verbreiter kann zusätzlich ein strukturierter Notice-and-Action-Weg gegen Hostingdienste und Plattformen relevant sein. Der Altbeitrag beschreibt also weiterhin zutreffend die zivilrechtliche Grundlinie gegen falsche Zuschreibungen, braucht heute aber die Plattformperspektive als Ergänzung.
Schnelle Einordnung
| Konstellation | Typische rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Erkennbar wertende Meinungsäußerung | Regelmäßig von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst; Grenzen ergeben sich insbesondere aus Schmähcharakter, fehlender Tatsachengrundlage und kollidierenden Persönlichkeitsrechten. |
| Unwahre Tatsachenbehauptung | Regelmäßig unzulässig; Unterlassung, Löschung und einstweiliger Rechtsschutz liegen häufig nahe. |
| Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung | Keine Automatismen; Anlass, Recherche, Kontext und die verfassungsrechtliche Abwägung bleiben entscheidend. |
| Frei erfundenes Zitat | Regelmäßig besonders klare Zuweisung einer nie getätigten Aussage; die Abwehr erfolgt in der Praxis oft schnell und streitnah. |
LG Hamburg untersagt CSU die Veröffentlichung eines gefaketen Facebookpostings
Medienrecht. Das Landgericht (LG) Hamburg hat der CSU die Veröffentlichung eines gefakten Facebook Postings mittels einstweiliger Verfügung vom 24.07.2017 untersagt.
Nach den Ausschreitungen beim G20-Gipfel hatte die Junge Union einen angeblich vom SPD-Chef und Kanzlerkandidat Schulz stammenden Tweet auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht:
„Wir empfinden Linksextremismus als aufgebauschtes Problem. Deshalb wollen wir mit deren politischen Fürsprechern ab September in Deutschland regieren.“
Erst nach genauem Hinsehen war für den Leser zu erkennen, dass der Tweet nicht vom Twitteraccount des Kanzlerkandidaten stammt, sondern von einem Fake Account.
Das Landgericht Hamburg hat diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben. Es untersagte der CSU als Mutterorganisation der bayerischen Jungen Union die Veröffentlichung dieses erfundenen Tweets von Martin Schulz.
Die CSU ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei dem Posting nicht um so genannte Fake News handele. Der CSU-Sprecher teilte hierzu mit: „Für uns ist der Sachverhalt eigentlich bereits erledigt, da es sich bei dem Facebook-Post um keine sogenannte Fake News handelt, denn Martin Schulz hat Rot-Rot-Grün im Saarland befürwortet und auf Bundesebene bis heute nicht ausgeschlossen.“ (Quelle: spiegel.de)
Sollte die CSU mit dieser Argumentation Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen, dürften die Erfolgsaussichten hingegen gering sein. Auch bei Fake News ist zwischen Tatsachenbehauptungen, demnach Aussagen, deren Wahrheitsgehalt objektiv überprüft werden kann und subjektiv geprägten Werturteilen, die eine Meinung widerspiegeln, zu unterscheiden.
Während Meinungsäußerungen („Sie ist eine doofe Anwältin“) vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG weitestgehend umfasst sind, kann ein Betroffener, der sich gegen eine unwahre bzw. nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung wehren möchten („Sie ist gar keine Anwältin“), grundsätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 GG vorgehen.
Auch wenn die Bewertung von Fake News im Einzelfall häufig Schwierigkeiten bereitet, weil diese überwiegend nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Werturteile enthalten - bei Zitaten, die einem Betroffenen in den Mund gelegt werden, obwohl er diese nie geäußert hat, dürfte die Rechtsalge recht eindeutig zugunsten des Betroffenen ausfallen.
Wir beraten Sie umfassend bei Persönlichkeitsrechtverletzungen im Internet.
"#Fakenews im deutschen Wahlkampf: SPD erwirkt einstweilige Verfügung gegen CSU"
Das Urteil des LG Hamburg zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen unwahre Behauptungen und Fake News im Internet zu wehren, insbesondere wenn diese das Persönlichkeitsrecht verletzen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchzusetzen und Ihre Reputation im digitalen Raum zu schützen. Mit unserer Expertise im Medien- und Persönlichkeitsrecht helfen wir Ihnen, effektiv gegen diffamierende Inhalte vorzugehen.
Wir prüfen Fälle von Fake News, wie im Fall der CSU gegen SPD, und entwickeln Strategien, um unwahre Tatsachenbehauptungen zu bekämpfen. Unsere Anwälte analysieren die Inhalte, um zwischen Meinungsäußerungen und unzulässigen Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden, und vertreten Ihre Interessen bei der Beantragung von Unterlassungsverfügungen oder Schadensersatzansprüchen.
Betroffene unterstützen wir dabei, ihre Rechte aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, gegen diffamierende Postings auf Plattformen wie Facebook oder Twitter vorzugehen, und setzen Ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht durch, um die Verbreitung solcher Inhalte zu stoppen.
Für Unternehmen und öffentliche Personen bieten wir präventive Beratung, um das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu minimieren. Dies umfasst die Überwachung Ihrer Online-Präsenz und die Beratung zu rechtssicheren Kommunikationsstrategien, um Konflikte mit Wettbewerbern oder Dritten zu vermeiden.
In Streitfällen, wie im beschriebenen Fall, vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck. Wir analysieren die Argumentation der Gegenseite, etwa die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache, und entwickeln Strategien, um Ihre Position zu stärken. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit mit Plattformbetreibern, um die Entfernung unzulässiger Inhalte zu erwirken.
Fake News können erhebliche Schäden an Ihrer Reputation verursachen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Fake News zu klären und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen im digitalen Raum zu schützen.
Worauf es heute praktisch ankommt
- Falsche Zitate und zugeschriebene Aussagen sollten sofort mit Screenshot, URL, Zeitstempel und Reichweitenbezug dokumentiert werden.
- Rechtlich entscheidend ist die saubere Trennung zwischen Meinung, Tatsachenbehauptung und frei erfundener Zuschreibung.
- Neben dem unmittelbaren Vorgehen gegen den Verfasser kann heute zusätzlich die Plattformmeldung nach DSA-Strukturen relevant sein, insbesondere wenn die Verbreitung fortgesetzt wird.
- Wo eine gerichtliche Rechtsverletzung bereits feststeht, kann zusätzlich die Frage wichtig werden, wie weit Such- und Entfernungspflichten der Plattform reichen; hierzu passt die Einordnung zu wort- und sinngleichen Inhalten auf Facebook.
Für die fachliche Vertiefung zu Unterlassung, Gegendarstellung, Verdachtsberichterstattung und äußerungsrechtlichem Eilrechtsschutz ist das Presserecht bei ITMR die naheliegende Kernseite.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG – verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt für Meinungsfreiheit und ihre Grenzen.
- § 823 Abs. 1 BGB – zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beim Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 53/2016 – zur verfassungsrechtlichen Behandlung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen.
- Verordnung (EU) 2022/2065 und Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – heutiger Plattformrahmen für Notice-and-Action und Aufsicht.
- Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur – zentrale deutsche Koordinierungs- und Aufsichtsstelle für die Durchsetzung des DSA.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Bei Konstellationen rund um falsche Zitate, öffentliche Zuschreibungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und schnellen äußerungsrechtlichen Rechtsschutz liegt der Schwerpunkt typischerweise im Medien- und Presserecht sowie im streitnahen Vorgehen gegen veröffentlichte Inhalte.