LG Hamburg untersagt CSU die Veröffentlichung eines gefaketen Facebookpostings
Medienrecht. Das Landgericht (LG) Hamburg hat der CSU die Veröffentlichung eines gefakten Facebook Postings mittels einstweiliger Verfügung vom 24.07.2017 untersagt.
Nach den Ausschreitungen beim G20-Gipfel hatte die Junge Union einen angeblich vom SPD-Chef und Kanzlerkandidat Schulz stammenden Tweet auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht:
"Wir empfinden Linksextremismus als aufgebauschtes Problem. Deshalb wollen wir mit deren politischen Fürsprechern ab September in Deutschland regieren.“
Erst nach genauem Hinsehen war für den Leser zu erkennen, dass der Tweet nicht vom Twitteraccount des Kanzlerkandidaten stammt, sondern von einem Fake Account.
Das Landgericht Hamburg hat diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben. Es untersagte der CSU als Mutterorganisation der bayerischen Jungen Union die Veröffentlichung dieses erfundenen Tweets von Martin Schulz.
Die CSU ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei dem Posting nicht um so genannte Fake News handele. Der CSU-Sprecher teilte hierzu mit: "Für uns ist der Sachverhalt eigentlich bereits erledigt, da es sich bei dem Facebook-Post um keine sogenannte Fake News handelt, denn Martin Schulz hat Rot-Rot-Grün im Saarland befürwortet und auf Bundesebene bis heute nicht ausgeschlossen." (Quelle: spiegel.de)
Sollte die CSU mit dieser Argumentation Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen, dürften die Erfolgsaussichten hingegen gering sein. Auch bei Fake News ist zwischen Tatsachenbehauptungen, demnach Aussagen, deren Wahrheitsgehalt objektiv überprüft werden kann und subjektiv geprägten Werturteilen, die eine Meinung widerspiegeln, zu unterscheiden.
Während Meinungsäußerungen („Sie ist eine doofe Anwältin“) vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG weitestgehend umfasst sind, kann ein Betroffener, der sich gegen eine unwahre bzw. nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung wehren möchten („Sie ist gar keine Anwältin“), grundsätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 GG vorgehen.
Auch wenn die Bewertung von Fake News im Einzelfall häufig Schwierigkeiten bereitet, weil diese überwiegend nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Werturteile enthalten - bei Zitaten, die einem Betroffenen in den Mund gelegt werden, obwohl er diese nie geäußert hat, dürfte die Rechtsalge recht eindeutig zugunsten des Betroffenen ausfallen.
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"#Fakenews im deutschen Wahlkampf: SPD erwirkt einstweilige Verfügung gegen CSU"
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