23. Januar 2026
Markenrecht. Quadratisch, praktisch, gut – so kennt man die Tafelschokolade „Ritter Sport“. Doch auch andere Unternehmen haben ein Interesse daran ihre Produkte in der markant quadratischen Form anzubieten. Die Alfred Ritter GmbH & Co KG ist jedoch naturgemäß darauf bedacht, ihre Marke zu schützen und hat bereits in der Vergangenheit die quadratische Verpackungsform ihrer bekannten „Ritter Sport“ Schokolade vor Gericht verteidigt. Diesmal klagte sie gegen die Verpackung des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“. Auch dieser wird, wie der Produktname bereits vermuten lässt, in quadratischer Form angeboten.
Die Beklagte, ein Mannheimer Unternehmen, stellt unter anderem Snacks ohne künstliche Zusatzstoffe, so genanntes „clean food“ her. Seit Ende 2024 zählt auch der besagte Haferriegel zum Sortiment. Mit diesem spielt das Unternehmen auf die besondere Innenstadtstruktur der Stadt Mannheim an, welche im Schachbrettmuster – und demnach quadratisch- angeordnet ist. Die Klägerin sah in der Gestaltung der Verpackung jedoch eine zu große Ähnlichkeit zu ihrer eigenen „Ritter Sport“ Schokolade. Ihre Unterlassungsklage stützt sie auf die Argumente der Verwechslungsgefahr und des Bekanntheitsschutzes. Die quadratische Form sei weder eine im Handel üblich noch technisch bedingt. Auch handele es sich bei Tafelschokolade und Haferriegeln um hochgradig ähnliche Waren. Insbesondere die Unterschiede der Verpackung seien zu gering. Der Verbraucher würde jedenfalls auf den ersten Blick das Produkt der Beklagten mit der „Ritter Sport“ verwechseln.
Die 17. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart wies die Klage ab (Urteil vom 13.01.2026 - 17 O 192/25).
Zwischen der „Ritter Sport“ und dem „MONNEMer QUADRAT“ bestehe nach Ansicht der Kammer in der Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher.
Der Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Kammer zählt, nimmt die beiden Snacks unterschiedlich wahr. Während die Tafelschokolade der Klägerin als Nachtisch bzw. Süßigkeit eingeordnet wird, wird der Haferriegel der Kategorie der Müsliriegel zugeordnet und eher als Energiespender mit Ruf des „Gesunden“ wahrgenommen. Eine Warenähnlichkeit kann demnach nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass die beiden Produkte unterschiedliche Hauptzutaten enthalten und demnach auch im Supermarkt nicht in direkter Konkurrenz miteinander stehen, da sie an unterschiedlichen Stellen angeboten werden.
Auch eine Zeichenähnlichkeit ist durch die Kammer ausgeschlossen worden. In ihrer Bewertung stellt sie hier auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck ab. Rein von der Optik her erscheint die Verpackung des Mannheimer Haferriegels als Rechteck. Jedoch bestehen Unterschiede in der Höhe bzw. Dicke und auch insgesamt macht die Riegelverpackung einen luftigeren Eindruck als die Tafelschokolade der Klägerin. Zudem unterscheidet sich die Prägung der seitlichen Verschlusslaschen optisch. Die Verpackung des Haferriegels weist hier ein deutlich gröber ausgeprägtes Zick-Zack-Muster auf. Darüber hinaus betont die Kammer, dass auch andere Süßwaren in quadratischer Verpackungsform angeboten werden. Eine quadratische Packung wird demnach im allgemeinen Verkehr nicht ausschließlich auf die Klägerin zurückgeführt.
Auch könne die Klägerin ihren Anspruch nicht auf den Bekanntheitsschutz stützen. Die Verpackung des Haferriegels sei nicht dazu geeignet die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Unerheblich sei zudem, dass das Mannheimer Unternehmen seine Riegel mit dem Slogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ bewirbt. Dieser sei nicht vom Klagegegenstand umfasst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob die „Ritter Sport“ Herstellerin Rechtsmittel einlegen wird ist noch nicht bekannt.
"Der Streit um das Quadrat – Rittersport verliert"
von Aniva Kirchner, wissenschaftliche Mitarbeiterin