Routerfreiheit für alle
Bereits seit August 2016 (genauer: 01.08.2016) ist die sogenannte Routerfreiheit durch eine Anpassung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung sah das Problem, dass die Netzbetreiber die Endkunden benachteiligen und den Wettbewerb beschränken, sofern sie nur eigene Router zulassen:
„Die Teilnehmer haben häufig keine Möglichkeit, den von Ihnen verwendeten Router frei zu wählen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige Netzbetreiber am Breitbandanschluss ausschließlich den Betrieb des von ihnen vorgegebenen Gerätes zulassen. Dieser Praxis liegt die Auffassung zugrunde, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz erst an einem Punkt endet, der hinter einer Schnittstelle zum Anschluss von Geräten und das anbietereigene Gerät aus funktionalen Gründen zum Netz zu zählen sei. Mit dem vollständig liberalisierten Endgerätemarkt i. S. d. Richtlinie 2008/63/EG vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen ist diese Handhabung jedoch nicht vereinbar.“
Quelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten
Es war anerkannt, dass das Gesetz zumindest alle für alle Neukunden der Netzbetreiber gilt. Ob jedoch auch Bestandskunden in den Genuss der freien Routerwahl kommen, wurde nicht einheitlich bewertet, überwiegend jedoch bejaht.
Das Landgericht (LG) Essen hat mit Urteil vom 23.09.2016 – 45 O 56/16 Klarheit geschaffen: Netzbetreiber müssen auch Bestandskunden ermöglichen, die Wahl des Routers selbst zu treffen und dürfen die Herausgabe der für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen erforderlichen Zugangsdaten nicht verweigern.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt, weil der Netzbetreiber seinem Kunden die Nutzung eines eigenen Routers versagte.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 11 Abs. 3 FTEG. Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig in Bezug auf Bestandskunden. Im Wege der Auslegung, die von der Kammer vor allem durch europarechtliche Richtlinienkonformität (2008/63 EG vom 20.06.2008) sowie der Gesetzesbegründung vorgenommen wurde, seien jedoch auch Bestandskunden vom Schutz des Gesetzes erfasst. Denn ohne deren Einbezug laufe der durch den Gesetzgeber intendierte Schutz der Endnutzer leer.
Auch hegte das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Netzbetreiber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Denn die bisherige Praxis der Netzbetreiber widerspräche europarechtlichen Vorgaben.
"Routerfreiheit für jedermann!"
von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn
Die Routerfreiheit ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Wahlfreiheit und Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Unternehmen durchzusetzen und von den Möglichkeiten der Routerfreiheit zu profitieren. Ob Sie als Bestandskunde Zugangsdaten von Ihrem Netzbetreiber einfordern oder rechtliche Schritte gegen Einschränkungen Ihrer Routerwahl einleiten möchten – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im IT- und Telekommunikationsrecht zur Seite.
Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Netzbetreibern. Wenn ein Anbieter Ihnen die Nutzung eines eigenen Routers verweigert oder die Herausgabe von Zugangsdaten verhindert, prüfen wir den Sachverhalt und entwickeln eine Strategie, um Ihre Rechte durchzusetzen. Dies kann sowohl außergerichtliche Verhandlungen als auch die Einleitung rechtlicher Schritte umfassen. Unsere Anwälte sind mit den aktuellen gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Entscheidungen bestens vertraut, um Ihren Fall effektiv zu vertreten.
Die Routerfreiheit hat für Unternehmen erhebliche Vorteile. Gerade in Firmen, die auf eine zuverlässige und individuell angepasste Netzwerkinfrastruktur angewiesen sind, kann die Wahl eines eigenen Routers entscheidend sein. Wir prüfen Verträge, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Dabei achten wir darauf, dass Ihre Netzwerklösungen sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch Ihren geschäftlichen Bedürfnissen entsprechen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abwehr unzulässiger Einschränkungen durch Netzbetreiber. Manche Anbieter versuchen, durch technische oder vertragliche Vorgaben die Routerfreiheit zu umgehen. Wir analysieren Ihre Verträge und Kommunikation mit dem Netzbetreiber, um Verstöße gegen europäische Richtlinien zu identifizieren. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, unterstützen wir Sie bei der Kommunikation mit dem Anbieter oder vertreten Sie vor Gericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Darüber hinaus bieten wir präventive Beratung, um Konflikte von vornherein zu vermeiden. Beispielsweise prüfen wir die technischen und rechtlichen Anforderungen Ihres Netzbetreibers, bevor Sie einen eigenen Router anschließen, und beraten Sie zur korrekten Konfiguration. Dies minimiert das Risiko von Konflikten und sorgt für eine reibungslose Nutzung Ihrer gewählten Hardware. Unsere Expertise im Telekommunikationsrecht ermöglicht es uns, Ihnen fundierte Empfehlungen zu geben, die Ihre Interessen schützen.
Die Routerfreiheit ist ein Gewinn für den Wettbewerb und die Innovationskraft im Telekommunikationssektor.