Werbemethoden der Telekom Deutschland GmbH untersagt
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat es der Telekom Deutschland GmbH untersagt, eine umstrittene Klausel in ihre Endkundenverträge einzubeziehen - OLG Köln -6 U 182/16 - Urteil vom 02.06.2017.
Bisher konnten Kunden bei Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags über das Internet auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH per Klick einwilligen, dass ihre Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres genutzt werden.
Offenbar wollte sich das Unternehmen mit dieser Klausel vielfältige Werbemöglichkeiten erschließen, welche ansonsten -außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen- nicht erlaubt sind. Insbesondere wollte die Telekom Deutschland GmbH augenscheinlich über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, und SMS informieren können.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dies für eine "unangemessene Benachteiligung" von Kunden. Diese Benachteiligung ergäbe sich unter anderem daraus, dass die sehr weit gefasste Klausel mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse. Zudem sei die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaubt. Der vzbv klagte daher vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das LG Köln als Ausgansinstanz folgte dieser Ansicht jedoch nicht und entschied zugunsten der Telekom Deutschland GmbH.
Das OLG Köln als Berufungsinstanz folgte den Argumenten des vzbv jedoch weitestgehend und verurteilte die Telekom Deutschland GmbH auf Unterlassung der Verwendung der steitigen Klausel.
Zum Einen verstoße der lange Zugriff auf die Vertragsdaten und die damit einhergehende Kontaktaufnahme gegen das Verbot belästigender Werbung. Denn im ungünstigsten Falle könnten ehemalige Kunden bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses angesprochen werden, obwohl es lebensnah sei, dass diese zu einem solchen Zeitpunkt längst von einem anderen Provider bedient würden.
Zum Anderen sei die Klausel auch unbestimmt, was aus der Tatsache folge, dass nicht ausreichend klar definiert sei, wie eine spätere Anfrage zulässig erfolgen darf. Daher könnten die Kunden eine vermeintliche Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen.
Der Fall ist damit aber nicht erledigt, denn das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit nur 3.000,00 EUR festgesetzt wurde und das Kostenrisiko damit überschaubar erscheint, steht zu erwarten, dass die Telekom Deutschland GmbH die Revision zum BGH führen wird.
Update:
Das OLG Köln stoppt Werbeanrufe bei ehemaligen Telekomkunden, doch der BGH sieht das zwischenzeitlich anders: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80968&pos=0&anz=1
Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, wie wichtig klare und verbraucherfreundliche Regelungen im Bereich der Werbeeinwilligungen sind. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Marketing- und Kommunikationsstrategien datenschutz- und wettbewerbsrechtlich abzusichern, um Konflikte mit Verbraucherschutzorganisationen oder Behörden zu vermeiden.
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Die Entscheidung des OLG Köln und die nachfolgende Revision zum BGH zeigen, wie dynamisch und komplex die rechtlichen Anforderungen im Bereich der Werbeeinwilligungen, des Werberecht sind. Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Marketingmaßnahmen rechtssicher gestalten.
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