OLG Koeln stoppt Werbeanrufe Telekom

OLG Köln stoppt Werbeanrufe bei ehemaligen Telekomkunden

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

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Urteilsbesprechung
09.08.2017 Telefonwerbung Einwilligung UWG Telekom

Der Beitrag behandelt eine konkrete Streitfrage zu Werbeeinwilligungen nach Vertragsende. Für die breitere rechtliche Einordnung ist das Wettbewerbsrecht der sachnächste Ausgangspunkt; für die operative Gestaltung von Direktmarketing, Einwilligungstexten und Kampagnen ist ergänzend das Werberecht einschlägig.

Worum es hier geht

Im Mittelpunkt steht eine vorformulierte Einwilligungsklausel, mit der ehemalige Telekomkunden auch nach Vertragsende für neue Angebote und Services kontaktiert werden sollten.

Warum der Beitrag relevant bleibt

Der Fall zeigt, wie eng Transparenz, Reichweite, Kanalbezug und Nachweisbarkeit von Werbeeinwilligungen zusammenhängen.

Wie der Beitrag heute einzuordnen ist

Die OLG-Entscheidung ist vor allem historisch bedeutsam. Für die heutige Praxis zählt die spätere BGH-Linie ebenso wie die zusätzliche Dokumentationspflicht bei Telefonwerbung.

Stand März 2026

Die Entscheidung ist heute nur noch der historische Ausgangspunkt

Die spätere Endlage ist eine andere: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Köln mit Urteil vom 01.02.2018 aufgehoben und die verwendete Einwilligungsklausel im konkreten Streitfall für wirksam gehalten. Unverändert wichtig bleibt jedoch der Grundsatz, dass Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraussetzt. Hinzu kommt seit dem 1. Oktober 2021 § 7a UWG mit zusätzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Einwilligungen in Telefonwerbung.

Ebene Einordnung
OLG Köln 2017 Das OLG hielt die Klausel für unzulässig, insbesondere wegen ihrer Reichweite nach Vertragsende und wegen fehlender Klarheit zur „individuellen Kundenberatung“.
BGH 2018 Der BGH hob diese Linie im konkreten Fall auf und beurteilte die Klausel als gesetzeskonform.
Praxis heute Unternehmen sollten Werbeeinwilligungen nicht nur materiell wirksam ausgestalten, sondern auch kanalbezogen, transparent und dokumentationsfest aufsetzen.

Werbemethoden der Telekom Deutschland GmbH untersagt

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat es der Telekom Deutschland GmbH untersagt, eine umstrittene Klausel in ihre Endkundenverträge einzubeziehen - OLG Köln -6 U 182/16 - Urteil vom 02.06.2017.

Bisher konnten Kunden bei Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags über das Internet auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH per Klick einwilligen, dass ihre Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres genutzt werden.

Offenbar wollte sich das Unternehmen mit dieser Klausel vielfältige Werbemöglichkeiten erschließen, welche ansonsten -außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen- nicht erlaubt sind. Insbesondere wollte die Telekom Deutschland GmbH augenscheinlich über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, und SMS informieren können.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dies für eine "unangemessene Benachteiligung" von Kunden. Diese Benachteiligung ergäbe sich unter anderem daraus, dass die sehr weit gefasste Klausel mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse. Zudem sei die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaubt. Der vzbv klagte daher vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das LG Köln als Ausgansinstanz folgte dieser Ansicht jedoch nicht und entschied zugunsten der Telekom Deutschland GmbH.

Das OLG Köln als Berufungsinstanz folgte den Argumenten des vzbv jedoch weitestgehend und verurteilte die Telekom Deutschland GmbH auf Unterlassung der Verwendung der steitigen Klausel.

Zum Einen verstoße der lange Zugriff auf die Vertragsdaten und die damit einhergehende Kontaktaufnahme gegen das Verbot belästigender Werbung. Denn im ungünstigsten Falle könnten ehemalige Kunden bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses angesprochen werden, obwohl es lebensnah sei, dass diese zu einem solchen Zeitpunkt längst von einem anderen Provider bedient würden.

Zum Anderen sei die Klausel auch unbestimmt, was aus der Tatsache folge, dass nicht ausreichend klar definiert sei, wie eine spätere Anfrage zulässig erfolgen darf. Daher könnten die Kunden eine vermeintliche Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen.

Der Fall ist damit aber nicht erledigt, denn das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit nur 3.000,00 EUR festgesetzt wurde und das Kostenrisiko damit überschaubar erscheint, steht zu erwarten, dass die Telekom Deutschland GmbH die Revision zum BGH führen wird.

Update:

Das OLG Köln stoppt Werbeanrufe bei ehemaligen Telekomkunden, doch der BGH sieht das zwischenzeitlich anders: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80968&pos=0&anz=1

Praktische Folgen für Unternehmen

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, wie wichtig klare und verbraucherfreundliche Regelungen im Bereich der Werbeeinwilligungen sind. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Marketing- und Kommunikationsstrategien datenschutz- und wettbewerbsrechtlich abzusichern, um Konflikte mit Verbraucherschutzorganisationen oder Behörden zu vermeiden.

Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Prüfung von Einwilligungsklauseln in Verträgen. Wir analysieren Ihre AGB und Einwilligungserklärungen, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der DSGVO und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechen. Insbesondere prüfen wir, ob Ihre Klauseln klar, transparent und auf bestimmte Werbekanäle beschränkt sind, um unangemessene Benachteiligungen von Kunden zu vermeiden, wie im Fall der Telekom Deutschland GmbH.

Im Bereich des Verbraucherschutzes unterstützen wir Sie bei der Gestaltung rechtssicherer Kommunikationsstrategien. Dies umfasst die Prüfung von Werbemaßnahmen per E-Mail, Telefon oder SMS, um sicherzustellen, dass diese auf einer gültigen Einwilligung basieren und nicht als belästigend eingestuft werden können. Wir beraten Sie auch zu den zeitlichen Grenzen von Werbeeinwilligungen, um Konflikte nach Vertragsende, wie im Fall des OLG Köln, zu verhindern.

Sollten Sie mit Abmahnungen oder Klagen von Verbraucherschutzorganisationen wie dem vzbv konfrontiert sein, vertreten wir Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Wir analysieren die Vorwürfe, entwickeln eine fundierte Verteidigungsstrategie und setzen Ihre Position durch, um mögliche Unterlassungsansprüche oder Bußgelder abzuwehren. Unsere Expertise im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht ermöglicht es uns, auch komplexe Fälle effizient zu bearbeiten.

Die Entscheidung des OLG Köln und die nachfolgende Revision zum BGH zeigen, wie dynamisch und komplex die rechtlichen Anforderungen im Bereich der Werbeeinwilligungen, des Werberecht sind. Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Marketingmaßnahmen rechtssicher gestalten.

Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu Werbeeinwilligungen oder anderen Themen im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht zu klären und eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

Was davon für die Praxis fortgilt

  • Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern bleibt ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig.
  • Bei langen, kanalübergreifenden oder nachvertraglichen Einwilligungstexten entscheidet die konkrete Formulierung über Transparenz, Reichweite und Beweisbarkeit.
  • Für Unternehmen zählt inzwischen nicht nur die materielle Wirksamkeit der Einwilligung, sondern auch deren dokumentationsfeste Nachweisführung.
  • Wer Unterlassung, Abmahnung oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu Werbemaßnahmen einordnen muss, findet die breitere Vertiefung im Wettbewerbsrecht.

Offizielle Quellen und Vertiefung


OLG Köln stoppt Werbeanrufe bei ehemaligen Telekomkunden

Rechtsanwalt Andreas Buchholz

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