Wettbewerbsrecht – Anwalt für UWG Abmahnung, Unterlassungserklärung & einstweilige Verfügung

Wettbewerbsrechtsanwalt Düsseldorf schützt vor UWG-Abmahnungen – ITMR Kanzlei

Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Jetzt richtig reagieren.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfordert sofortige Reaktion.

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft!

Wir prüfen:
  • Besteht tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß?
  • Ist der Abmahner aktivlegitimiert?
  • Ist der Streitwert angemessen?
  • Wie hoch ist das tatsächliche Kostenrisiko?
  • Sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden?
  • Kann die Unterlassungserklärung modifiziert werden?
  • Kommen Einigungsmöglichkeiten, Gegenangriffe oder weitere Optionen in Betracht?
Sofort Beratung anfragen!

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen erfordern eine präzise rechtliche Analyse und eine wirtschaftlich durchdachte Strategie.

Ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder die aktive Durchsetzung eigener Ansprüche – eine frühzeitige rechtliche Begleitung reduziert Risiken erheblich.

ITMR Rechtsanwälte berät und vertritt Unternehmen bundesweit im gesamten Wettbewerbsrecht. Unsere Beratung im Wettbewerbsrecht basiert auf langjähriger Erfahrung mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren vor Land- und Oberlandesgerichten sowie Klagen - sowohl in der Verteidigung als auch im Angriff!

Überblick – Wettbewerbsrecht

Abmahnung Wettbewerbsrecht wie richtig reagieren

Abmahnung im Wettbewerbsrecht – wirtschaftliche Risiken frühzeitig steuern.

Fristen sind kurz. Vertragsstrafen hoch. Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft.

Wir bewerten Anspruch, Aktivlegitimation, Streitwert und Kostenrisiko – und entwickeln eine rechtssichere Verteidigungsstrategie.

Was ist Wettbewerbsrecht?

Wettbewerbsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Vorschriften, die unlautere geschäftliche Handlungen zwischen Unternehmen sowie gegenüber Verbrauchern verbieten. Zentrale Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wettbewerbsrecht ist Konfliktrecht. Es entscheidet, ob Marktkommunikation zulässig ist oder zu Abmahnung, Vertragsstrafe und einstweiliger Verfügung führt. Für Unternehmen geht es nicht um Theorie, sondern um Reputationsschutz, Marktanteile und Kostenkontrolle.

Das Wettbewerbsrecht umfasst zwei Teilbereiche:

1. Lauterkeitsrecht (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne)

Das Lauterkeitsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es betrifft unlautere geschäftliche Handlungen zwischen Marktteilnehmern. Geschützt werden:

  • Mitbewerber
  • Verbraucher
  • sonstige Marktteilnehmer
  • die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs

Typische Regelungsbereiche sind Irreführung, aggressive geschäftliche Handlungen, vergleichende Werbung, unzumutbare Belästigungen oder Verstöße gegen Marktverhaltensregeln.

2. Kartellrecht (Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne)

Das Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Es betrifft strukturelle Wettbewerbsbeschränkungen, etwa:

  • Kartellabsprachen
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellungen
  • Zusammenschlusskontrolle

Mitbewerberbegriff & Wettbewerbsverhältnis

Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn:

  • gleichartige oder substituierbare Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
  • derselbe sachlich relevante Markt betroffen ist
  • eine wechselseitige Beeinträchtigung möglich ist

Die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ist in der Praxis häufig streitentscheidend.


Rechtsgrundlagen: §§ 3–10 UWG im Überblick

Zentrale Vorschriften des UWG sind:

  • § 3 UWG – Unlautere geschäftliche Handlungen
  • § 3a UWG – Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen
  • § 4 UWG – Unlautere Behinderung von Mitbewerbern
  • § 4a UWG – Aggressive geschäftliche Handlungen
  • § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
  • § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen
  • § 7 UWG – Unzumutbare Belästigung
  • § 8 UWG – Unterlassungsanspruch
  • § 9 UWG – Schadensersatz
  • § 10 UWG – Gewinnabschöpfung

Diese Normen bilden den Kern des lauterkeitsrechtlichen Anspruchssystems.


Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr & Vertragsstrafe

Der zentrale Anspruch im Wettbewerbsrecht ist der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG.

Voraussetzungen sind:

  1. Anspruchsberechtigung
  2. Wettbewerbsverhältnis
  3. Unlautere geschäftliche Handlung
  4. Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr wird bei einem bereits begangenen Verstoß vermutet. Sie entfällt grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Vertragsstrafen dienen der Sicherung des Unterlassungsversprechens. Ihre Ausgestaltung ist von erheblicher praktischer Bedeutung.

Systematik der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsprüfung

Die lauterkeitsrechtliche Prüfung folgt einer klaren Struktur:

  1. Geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)
    Jede Handlung zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss.
  2. Marktbezug
    Die Handlung muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
  3. Unlauterkeitstatbestand
    Prüfung nach §§ 3 ff. UWG.
  4. ggf. Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG)
    Die Handlung muss geeignet sein, Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
  5. Wiederholungsgefahr

Diese Systematik ist insbesondere bei komplexen Online-Geschäftsmodellen und digitalen Plattformstrukturen von zentraler Bedeutung.

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Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? – Prüfung & Vorgehen

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist das zentrale außergerichtliche Instrument zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 UWG (vgl. Gesetze im Internet).

Sie soll dem Abgemahnten Gelegenheit geben, einen behaupteten Wettbewerbsverstoß ohne gerichtliches Verfahren zu beseitigen. In der Praxis ist sie regelmäßig mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung verbunden.

Eine Abmahnung setzt voraus:
• Anspruchsberechtigung des Abmahners (§ 8 Abs. 3 UWG)
• Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses
• Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung (§§ 3 ff. UWG)
• Bestehen einer Wiederholungsgefahr

Abmahnschreiben enthalten typischerweise:
  • konkrete Beschreibung der beanstandeten Handlung
  • vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Fristsetzung (häufig sehr kurz)
  • Kostennote auf Basis eines Streitwerts

Unternehmen sollten eine Abmahnung niemals ungeprüft akzeptieren. Die langfristigen wirtschaftlichen Folgen einer Unterlassungserklärung – insbesondere im Online-Geschäft – können erheblich sein.

Weitere strategische Hinweise finden Sie unter:
→ Abwehr von Abmahnungen


Checkliste: Abmahnung im Wettbewerbsrecht – so reagieren Sie richtig

1) Zustellung dokumentieren und Fristen prüfen

Fristen beginnen mit Zugang der Abmahnung. Datum und Uhrzeit sollten intern festgehalten werden.
Bei sehr kurzen Fristen ist schnelles Handeln erforderlich – insbesondere bei drohendem Eilverfahren.

2) Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 UWG) prüfen

Ist der Abmahner Mitbewerber oder ein qualifizierter Verband?
Besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und ist die Aktivlegitimation schlüssig dargelegt?

3) Materielle Rechtslage analysieren

Liegt objektiv eine unlautere geschäftliche Handlung vor (insbesondere §§ 3, 4, 4a, 5, 5a, 7 UWG)?
Wurde möglicherweise eine Marktverhaltensregel verletzt (§ 3a UWG), z.B. Pflichtinformationen im Online-Handel?

4) Wiederholungsgefahr bewerten

Besteht der beanstandete Verstoß fort (Website, Shop, Anzeige, Newsletter, Social Media)?
Wurde die Handlung bereits abgestellt – und ist die Dokumentation der Abstellung belastbar?

5) Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben

Vorformulierte Erklärungen sind häufig zu weit gefasst.
Verbotsumfang, Kerntheorie und Vertragsstrafenregelung müssen sorgfältig geprüft und ggf. durch eine modifizierte Unterlassungserklärung ersetzt werden.

6) Streitwert und Kostenrisiko überprüfen

Der angesetzte Gegenstandswert ist regelmäßig verhandelbar.
Überhöhte Streitwerte erhöhen das wirtschaftliche Risiko unnötig – auch im gerichtlichen Verfahren.

7) Strategische Entscheidung treffen

Je nach Risikolage kommen in Betracht:
• vollständige Zurückweisung
• modifizierte Unterlassungserklärung
• Vergleichslösung
• gerichtliche Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren


Modifizierte Unterlassungserklärung & Vertragsstrafenrisiko

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die verbindliche Verpflichtung, eine konkrete Wettbewerbsverletzung künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient der Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Ohne sie droht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind jedoch häufig:
• zu weit gefasst
• sprachlich unpräzise
• dauerhaft haftungsauslösend
• mit unangemessenen Vertragsstrafenregelungen versehen

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann:
• den Verbotsumfang präzise definieren
• die Kerntheorie berücksichtigen
• Vertragsstrafen nach dem „Hamburger Brauch“ regeln
• unnötige Schuldanerkenntnisse vermeiden

Die Reichweite einer Unterlassungserklärung bestimmt sich nach der sogenannten Kerntheorie. Erfasst sind nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen.
Bereits geringfügige Abweichungen können eine Vertragsstrafe auslösen. Die Formulierung der Erklärung ist daher von zentraler Bedeutung.

Gerade im Bereich des E-Commerce, bei Preisangaben oder im Werberecht entscheidet die exakte Formulierung über zukünftige Haftungsrisiken.


Missbräuchliche Abmahnung (§ 8c UWG)

§ 8c UWG begrenzt missbräuchliche Geltendmachungen von Ansprüchen.

Ein Missbrauch kann vorliegen, wenn:
• sachfremde Motive dominieren
• überwiegend Gebühreninteressen verfolgt werden
• systematische Serienabmahnungen erfolgen
• überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden

Die Anforderungen an die Darlegung eines Missbrauchs sind hoch. Gleichwohl ist eine sorgfältige Prüfung insbesondere bei massenhaften Online-Abmahnungen geboten.


Irreführung, Preiswerbung & Greenwashing

Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 UWG unzulässig.

Eine Irreführung liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthält und dadurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden können.

Typische Konstellationen:
• objektiv unzutreffende Werbeaussagen, etwa mit Health oder Green Claims
• unklare oder versteckte Preisbestandteile
• irreführende Streichpreise
• Blickfangwerbung ohne ausreichende Aufklärung
• unzutreffende Testergebnisse

Weiterführend:
→ Health oder Green Claims
→ Telefonwerbung unerlaubt – Schadensersatz

Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG)

Neben der Irreführung (§§ 5, 5a UWG) erfasst das Wettbewerbsrecht auch aggressive geschäftliche Handlungen.

Nach § 4a UWG handelt unlauter, wer durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigt.

Typische Konstellationen sind:
• psychologischer Druck („Nur noch heute!“ ohne tatsächliche Befristung)
• Ausnutzung von Zwangslagen
• systematische Einschüchterung
• manipulative Countdown-Mechanismen
• wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahme
• aggressive Telefonwerbung
• Dark Patterns in Online-Oberflächen

Gerade im digitalen Umfeld gewinnt § 4a UWG zunehmend an Bedeutung.
Gestaltungsmechanismen von Websites, Apps oder Plattformen können die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinflussen.

In der Praxis ist sorgfältig zu prüfen:
• Liegt eine spürbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit vor?
• Besteht eine geschäftliche Relevanz?
• Ist die Handlung objektiv geeignet, eine informierte Entscheidung zu verzerren?

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Verkaufsförderung und unzulässiger Aggression ist häufig komplex und stark einzelfallabhängig.


E-Mail-Werbung & Newsletter (§ 7 UWG)

§ 7 UWG regelt unzumutbare Belästigungen.

E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig (Double-Opt-In-Verfahren).

Risiken bestehen bei:
• fehlender Dokumentation
• automatisierten Lead-Kampagnen
• Nutzung externer Tools
• Bestandskunden-Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG

Weiterführend:
→ Newsletter
→ Newsletter Marketing Check
→ Blog – E-Mail-Werbung


Influencer-Kennzeichnung & Social Media

Im Bereich Social Media überschneiden sich Wettbewerbsrecht und Influencer-Recht.

Problemfelder:
• fehlende Werbekennzeichnung
• verdeckte Werbung
• Affiliate-Links
• Produkttags

Rechtliche Maßstäbe ergeben sich aus §§ 3, 5, 5a UWG sowie medienrechtlichen Vorgaben.

Weiterführend:
→ Influencer-Recht
→ Influencer Marketing
→ Blog – Was ist Werbung und was nicht?


E-Commerce & Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG)

§ 3a UWG erfasst Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nicht jede Gesetzesverletzung ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

Voraussetzung ist, dass die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

Beispiele:
• Preisangabenverordnung
• Impressumspflichten
• Informationspflichten im Fernabsatz
• Kennzeichnungspflichten
• bestimmte datenschutzrechtliche Transparenzpflichten

Die Einordnung ist häufig streitig und Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung, insbesondere im Verhältnis von Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht.

Praxisrelevant:
→ E-Commerce
→ AGB erstellen
→ Datenschutzrecht

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Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Bei fortbestehender Wiederholungsgefahr kann der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung beantragen.

Charakteristika des Verfügungsverfahrens:
• kurze Fristen
• Glaubhaftmachung statt Vollbeweis
• häufige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
• sofortige Vollstreckbarkeit

Weitere Informationen:
→ Einstweilige Verfügung

Besonderheiten des Eilverfahrens

Das Verfügungsverfahren ist durch besondere prozessuale Eigenheiten geprägt:

  • Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung
  • Dringlichkeitsvermutung
  • Entscheidung häufig ohne mündliche Verhandlung
  • erhebliche faktische Bindungswirkung

In der Praxis entscheidet häufig nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die prozessuale Durchsetzbarkeit im Eilverfahren.

Gerichte prüfen im einstweiligen Verfügungsverfahren des Weiteren primär summarisch. Die Glaubhaftmachung und die Dringlichkeitsfrage sind oft ausschlaggebend. Häufig ist die Frage der Dringlichkeit entscheidend. Wird ein Wettbewerbsverstoß nicht zeitnah verfolgt, kann das Gericht die Eilbedürftigkeit verneinen.

Eine einstweilige Verfügung kann unternehmerisch weitreichende Konsequenzen haben – insbesondere bei:
• laufenden Marketingkampagnen
• Shop-Strukturen
• Plattformangeboten
• Werbeaussagen mit hoher Reichweite

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage der Abschlusserklärung. Wird sie nicht abgegeben, droht eine Hauptsacheklage mit weiteren Kostenrisiken.


Kosten im Wettbewerbsrecht

Die anwaltlichen Abmahnkosten und die Kosten gerichtlicher Verfahren richten sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert).

Im Wettbewerbsrecht bewegen sich Streitwerte häufig zwischen 10.000 € und 100.000 €, abhängig von:

  • Marktstellung
  • Reichweite der Werbung
  • wirtschaftlicher Bedeutung des Verstoßes
  • Wiederholungsgefahr

Neben den Abmahnkosten können bei gerichtlichen Verfahren erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Eine strategisch kluge außergerichtliche Lösung kann Kostenrisiken deutlich reduzieren.


Abschlusserklärung, Ordnungsgeld & Vertragsstrafe

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel eine Abschlusserklärung verlangt, um ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden.

Verstöße gegen:
• eine gerichtliche Verfügung → Ordnungsgeld
• eine Unterlassungserklärung → Vertragsstrafe

Die wirtschaftlichen Risiken können erheblich sein.

Insbesondere Vertragsstrafenforderungen können bei wiederholten Online-Verstößen schnell existenzielle Dimensionen erreichen.

Eine präzise strategische Begleitung ist daher erforderlich.


Unterlassung, Schadensersatz & Gewinnabschöpfung

Neben der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unterstützen wir Unternehmen bei der aktiven Durchsetzung eigener Ansprüche nach §§ 8–10 UWG (vgl. Gesetze im Internet).

Mögliche Ansprüche sind:

  • Unterlassung (§ 8 UWG)
  • Beseitigung
  • Auskunft
  • Schadensersatz (§ 9 UWG)
  • Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)

Die Anspruchsdurchsetzung dient nicht nur der Sanktionierung unlauteren Verhaltens, sondern dem Schutz der eigenen Marktposition.

Gerade im digitalen Wettbewerb – etwa bei Plattformhandel, Online-Shops oder Social-Media-Kampagnen – können unlautere Maßnahmen erhebliche Marktverzerrungen verursachen.

Schnittstellen bestehen unter anderem zu:
→ Markenrecht
→ Urheberrecht
→ Domainrecht
→ IT-Recht

Eine strategische Durchsetzung erfordert sowohl dogmatische Präzision als auch wirtschaftliches Verständnis für Marktmechanismen.


Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht

Die Beratung im Wettbewerbsrecht ist häufig eilbedürftig und wirtschaftlich sensibel. Ziel ist eine rechtlich präzise und zugleich strategisch durchdachte Lösung.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Prüfung und Verteidigung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Ausarbeitung und Verhandlung modifizierter Unterlassungserklärungen
  • Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren
  • Begleitung von Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren
  • Durchsetzung eigener Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
  • Beratung zur rechtssicheren Gestaltung von Werbekampagnen
  • Prüfung von Preiswerbung und Rabattaktionen
  • rechtliche Bewertung von Nachhaltigkeits- und Umweltclaims
  • Compliance-Prüfung im Online-Handel (E-Commerce)
  • Beratung im Bereich Werberecht
  • Beratung zu Influencer-Kooperationen (Influencer Marketing, Influencer-Recht)
  • Prüfung von Vertragsbedingungen und Online-Strukturen (AGB erstellen)

Im technologiegetriebenen Wettbewerb bestehen oft Überschneidungen mit dem IT-Recht und medienrechtlichen Fragestellungen.


Praxisbeispiele aus der Beratung

Greenwashing und Nachhaltigkeitswerbung

Ein Online-Händler wurde wegen der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ abgemahnt.

Zentrale Prüfungsfragen:
• Ist die Behauptung objektiv zutreffend?
• Sind Kompensationsmaßnahmen transparent erläutert?
• Entspricht die Darstellung dem Verbraucherverständnis?

Nach präziser Analyse der Werbeaussagen und Anpassung der Erläuterungen konnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Weiterführend:
→ Bezeichnung „klimaneutral“

Newsletter-Werbung und Einwilligungsnachweis

Ein Unternehmen wurde wegen angeblich unzulässiger E-Mail-Werbung (§ 7 UWG) in Anspruch genommen.

Entscheidend war:
• Nachweis des Double-Opt-In-Verfahrens
• Dokumentation der Einwilligung
• ordnungsgemäße Abmeldemöglichkeit

Nach Vorlage der technischen Dokumentation wurde der Anspruch nicht weiterverfolgt.

Weiterführend:
→ Blog – E-Mail-Werbung

Irreführende Preiswerbung

Ein Händler wurde wegen angeblich manipulativer Streichpreise abgemahnt.

Rechtliche Kernfragen:
• Lag ein tatsächlicher Referenzpreis vor?
• Wurde der frühere Preis tatsächlich verlangt?
• Entsprach die Darstellung der Preisangabenverordnung?

Nach Überarbeitung der Darstellung und Verhandlung des Unterlassungsumfangs konnte eine einstweilige Verfügung vermieden werden.

Plattformhaftung und Rankingmanipulation

Ein Anbieter wurde wegen manipulativer Rankingstrategien auf einer Verkaufsplattform in Anspruch genommen.

Prüfungsschwerpunkte:
• Unlautere Behinderung (§ 4 UWG)
• Irreführung durch algorithmische Hervorhebung
• wettbewerbliche Relevanz der Plattformmechanik

Der Fall verdeutlicht, dass wettbewerbsrechtliche Risiken zunehmend technikgetrieben sind.

Negative Bewertungen und Herabsetzung

Ein Unternehmen sah sich mit wettbewerbsrechtlichen Vorwürfen wegen negativer Online-Bewertungen konfrontiert.

Relevante Fragen:
• Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
• Besteht Wettbewerbsbezug?
• Liegt eine gezielte Behinderung vor?

Weiterführend:
→ Wettbewerbsrecht – Ein Sterne Bewertung


FAQ – Wettbewerbsrecht (UWG)

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, eine unlautere geschäftliche Handlung künftig zu unterlassen. Sie enthält regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Kostennote.

Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein. Sie sollte stets rechtlich geprüft und gegebenenfalls modifiziert werden.

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser liegt häufig zwischen 10.000 € und 50.000 €, kann aber deutlich variieren.

Wann droht eine einstweilige Verfügung?

Wenn die Wiederholungsgefahr nicht durch eine geeignete Unterlassungserklärung ausgeräumt wird.

Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Sanktion für zukünftige Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungsgeld und Vertragsstrafe?

Das Ordnungsgeld wird vom Gericht festgesetzt, die Vertragsstrafe vom Gläubiger geltend gemacht.

Wie lange gilt eine Unterlassungserklärung?

Grundsätzlich zeitlich unbefristet.

Kann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden?

Eine ordentliche Kündigung ist regelmäßig ausgeschlossen.

Wann liegt eine geschäftliche Handlung vor?

Bereits vorbereitende Maßnahmen können genügen, sofern ein objektiver Marktbezug besteht.

Sind Datenschutzverstöße automatisch Wettbewerbsverstöße?

Nur wenn eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG verletzt wird.

Was ist der Unterschied zwischen UWG und GWB?

Das UWG betrifft unlautere geschäftliche Handlungen, das GWB strukturelle Wettbewerbsbeschränkungen.


Strategische Beratung & Kontakt

Unsere Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf vertritt Unternehmen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland. Wettbewerbsrechtliche Verfahren werden häufig vor spezialisierten Kammern und Senaten geführt, unter anderem in Düsseldorf, Köln, Hamburg und München.

Wir vertreten vornehmlich Unternehmen aus technologiegetriebenen Branchen, E-Commerce-Strukturen, Plattformmodellen sowie dem Medien- und Influencer-Umfeld. Die Verbindung von IT-rechtlicher Expertise mit lauterkeitsrechtlicher Dogmatik ermöglicht eine praxisnahe und wirtschaftlich orientierte Beratung.

Wettbewerbsrechtliche Konflikte betreffen Reputation, Marktanteile und wirtschaftliche Stabilität. Eine frühzeitige strategische Beratung reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern schützt Ihre Marktposition nachhaltig.

Wir steuern wettbewerbsrechtliche Konflikte strategisch – präventiv und forensisch.

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Wettbewerbsrecht – Anwalt für UWG Abmahnung, Unterlassungserklärung & einstweilige Verfügung [bundesweit]

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