DSA - Digital Services Act umsetzen mit Hilfe vom Anwalt! Der DSA ist seit 17.02.2024 anwendbar!


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Das "Gesetz über digitale Dienste" (auch Digital Services Act oder DSA) trat bereits am 16.11.2022  in Kraft. Während die Kernelemente der Verordnung seit ihrer Inkraftsetzung gelten, werden die meisten Verpflichtungen für betroffene Unternehmen seit dem 17.02.2024 anwendbar sein.

 

Der DSA ist ein Bestandteil der Reformbemühungen der EU-Kommission zur Begrenzung der Marktmacht von Internetunternehmen, zusammen mit dem Digital Markets Act (DMA). Ziel ist es, einen harmonisierten Wettbewerbsrahmen zu schaffen und digitale Dienste innerhalb der EU streng zu regulieren. Die Verordnung richtet sich hauptsächlich an Internetkonzerne, Dienste- und Plattformanbieter sowie Technologiegiganten. Sie strebt einen besseren Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet an, die Schaffung eines klaren Transparenz- und Rechenschaftsrahmens für Online-Plattformen sowie die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt.

 

Wer ist vom DSA betroffen?

 

Der DSA gilt für alle Vermittlungsdienste, die für Nutzer in der EU erbracht werden, unabhängig vom Standort der Anbieter. Der Begriff Nutzer schließt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen und juristische Personen ein.

 

Ein Vermittlungsdienst umfasst Dienstleistungen wie die reine Weiterleitung von Informationen, das Caching oder Hosting. Darunter fallen beispielsweise Internetzugangsdienste, Online-Plattformen wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Content Delivery Network (CDN) und Online-Handelsplattformen. Vermittlungsdienste sind nach dem DSA ausdrücklich die nachfolgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

 

  • eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
  • eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
  • ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.


Was regelt der DSA?

 

Für die verschiedenen Vermittlungsdienste sieht der DSA Haftungsprivilegien vor, die weitgehend den früheren Regelungen der Plattformhaftung entsprechen. 

 

Besondere Verpflichtungen gelten hingegen insbesondere für "sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen", die durchschnittlich mehr als 45 Millionen aktive monatliche Nutzer in der EU haben.

 

Zu beachten ist allerdings, dass es auch für die verschiedenen Vermittlungsdienste besondere Pflichten gibt, etwa zu den Stichworten


  • Transparenzberichtspflichten,
  • Melde- und Abhilfeverfahren,
  • Beschwerdemanagementsystem,
  • Außergerichtliche Streitbeilegung,
  • Vertrauenswürdige Hinweisgeber,
  • Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung,
  • Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle,
  • Werbung auf Online-Plattformen,
  • Transparenz der Empfehlungssysteme,
  • Online-Schutz Minderjähriger,
  • Nachverfolgbarkeit von Unternehmern,
  • Konformität durch Technikgestaltung,
  • Recht auf Information,


aber auch Verpflichtungen für alle (!) Vermittlungsdienste begründet werden, etwa zu den Themen:

  • Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand,
  • Kontaktstellen für Nutzer der Dienste,
  • gesetzlicher Vertreter und
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Wichtig zu wissen ist in diesem Kontext, dass die Koordinatoren für digitale Dienste über Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung des DSA verfügen. Und schließlich werden Sanktionsmöglichkeiten von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei der DSA Höchstbeträge für Geldbußen vorschreibt, die also verhängt werden können müssen, namentlich 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, beim Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie bei der Nichtduldung einer Nachprüfung 1 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.

 

Die Umsetzung des Digital Services Acts erfordert fundierte rechtliche Expertise. Wir bieten Ihnen unsere Beratung an, um Ihnen bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu helfen und rechtliche Risiken zu minimieren. Sprechen Sie uns sehr gerne unverbindlich an.