Der Digital Markets Act ist kein fernes Regulierungsprojekt mehr, sondern gelebte Plattformaufsicht. Der Beitrag ordnet die Grundstruktur des Gesetzes ein; für die heutige Praxis ist zusätzlich relevant, wie die Europäische Kommission Gatekeeper benennt, Verfahren führt und Pflichten inzwischen konkret durchsetzt. Für die vertiefende Einordnung von Plattform-, Reichweiten- und Kommunikationsfragen ist das Medienrecht bei ITMR der naheliegende fachliche Anschluss.
- Worum es hier geht: Der Beitrag erklärt den DMA als EU-Regelwerk für faire und bestreitbare digitale Märkte gegenüber besonders mächtigen Plattformunternehmen.
- Für wen das relevant ist: Vor allem für Unternehmen, App-Anbieter, Plattformbetreiber, Werbe- und Kommunikationsverantwortliche sowie andere gewerbliche Nutzer, die von Gatekeepern abhängen.
- Welche Frage im Kern beantwortet wird: Wann ein Unternehmen als Gatekeeper in den Blick gerät und welche zentralen Gebote, Verbote und Folgen der DMA auslöst.
- Was Sie mitnehmen: Die Grundlogik des Gesetzes, die heutige Durchsetzungslage und die praktische Einordnung eines älteren Einführungsbeitrags.
Das Wichtigste in Kürze
- Der DMA trat am 1. November 2022 in Kraft und gilt seit dem 2. Mai 2023. Für die im September 2023 benannten ersten Gatekeeper galten sämtliche Pflichten ab dem 7. März 2024.
- Der DMA ergänzt das Kartellrecht, ersetzt es aber nicht. Er schafft zusätzliche, unmittelbar geltende Verhaltensregeln für benannte Gatekeeper.
- Die Durchsetzung ist inzwischen konkret. Seit März 2024 führt die Kommission förmliche Nichtbefolgungsverfahren; im April 2025 folgten die ersten DMA-Geldbußen gegen Apple und Meta.
- Der Beitrag bleibt als Einstieg nützlich. Für aktuelle Bewertungen müssen jedoch Designierungen, laufende Verfahren und neue Durchsetzungsentscheidungen mitgelesen werden.
Aktualisierte Einordnung
Stand April 2026
Seit der Veröffentlichung dieses Beitrags hat sich der DMA von einer Grundsatzverordnung zu einem praktisch durchgesetzten Regime entwickelt. Die Europäische Kommission eröffnete am 25. März 2024 die ersten Nichtbefolgungsverfahren gegen Alphabet, Apple und Meta; am 23. April 2025 stellte sie erstmals Verstöße fest und verhängte Geldbußen von 500 Mio. Euro gegen Apple und 200 Mio. Euro gegen Meta.
Für die heutige Einordnung ist außerdem wichtig: Auf dem Gatekeepers Portal führt die Kommission inzwischen sieben Gatekeeper mit derzeit 23 benannten zentralen Plattformdiensten. Zuletzt hat die Kommission am 16. April 2026 vorgeschlagene Maßnahmen veröffentlicht, nach denen Google Suchdaten unter fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen mit Dritten teilen soll.
Der ursprüngliche Beitrag bleibt deshalb ein sinnvoller Überblick über Zielrichtung und Grundmechanik des DMA. Wer aktuelle Fallfragen bewertet, sollte allerdings die Durchsetzungspraxis der Kommission und den konkreten betroffenen Plattformdienst stets mitprüfen.
1. November 2022
Inkrafttreten der Verordnung.
2. Mai 2023
Allgemeine Anwendbarkeit des DMA.
7. März 2024
Volle Pflichtenwirkung für die zuerst benannten Gatekeeper.
23. April 2025
Erste formelle Verstoßentscheidungen und Geldbußen unter dem DMA.
Digital Markets Act
Das Gesetz über digitale Märkte ist eine Verordnung der Europäischen Union, welche am 01.11.22 in Kraft trat und seit dem 05.05.2023 vollständig anwendbar ist. Neben dem Digital Services Act (siehe Blogartikel vom 25.09.23) ist dieses Gesetz Teil des Regelungspakets für den digitalen Binnenmarkt.
Sinn des Gesetzes
Das Gesetz soll Wettbewerbsdruck auf sog. Gatekeeper (Torwächter) ausüben und somit für erhöhte Fairness auf den digitalen Märkten der EU ermöglichen. Denn bisher können einige große Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, viele gewerbliche Nutzer mit Endnutzern in Verbindung bringen. Einige dieser kontrollieren ganze Plattformökosysteme, sodass es schwierig für neue Marktteilnehmer ist, neue Märkte zu bestreiten und mit diesen in Konkurrenz zu treten. Folglich führen diese Merkmale zu schwerwiegendem Ungleichgewicht bei Verhandlungsmacht, was nachteilig für die Innovation und den fairen Wettbewerb im digitalen Sektor ist.
Die EU betrachtet die Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als nicht ausreichend um diese Verhaltensweisen zu regulieren und können nicht mit dem digitalen Zeitalter mithalten. Diese sollen jedoch weiterhin neben den nationalen Vorschriften über die Fusionskontrolle anwendbar sein.
Für wen gilt das Gesetz?
Der Begriff „zentrale Plattformdienste“ soll technologieneutral sein und so verstanden werden, dass sie Dienste umfasst, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden.
Insbesondere Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste, einschließlich Werbevermittlungsdiensten, fallen unter Unternehmen, die allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass ein erhöhtes Risiko unfairer Geschäftspraktiken besteht.
Anhaltspunkte für einen zentralen Plattformdienst ist ein sehr hoher Umsatz in der EU und die Bereitstellung der Dienste in mindestens drei Mitgliedsstaaten. Weiterhin verfügt das Unternehmen – wenn auch nur zukünftig - eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeit.
Es gilt eine Widerlegungsmöglichkeit für Unternehmen bzgl. der Vermutung, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt zu haben. Für die Feststellung, dass die Anforderungen für die Benennung als Torwächter trotz erreichter quantitativer Schwellenwerte nicht zutreffen, bleibt das Unternehmen beweisbelastet.
Gebote und Verbote für die Gatekeeper
Die Unternehmen müssen Dritten ermöglichen, in bestimmten Situationen mit den eigenen Diensten des Gatekeepers zusammen zu arbeiten.
Endkunden müssen die Möglichkeit haben, außerhalb der zentralen Plattformdienste Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere Elemente zu erwerben. Dafür muss er durch Nutzung der Software-Anwendung seine zentralen Plattformdienste auch für die Endkunden bereitstellen, die diese Elemente anderorts erworben haben.
Gewerbliche Nutzer sollen den Vertriebskanal, der sich nach ihrer Ansicht am besten für die Interaktion mit Endkunden eignet, frei wählen und bewerben können.
Die Unternehmen dürfen ihre Dienste weder bei gewerblichen Nutzern, noch von Endkunden unter die Voraussetzung stellen, mit dessen verbundene Identifizierungsdienste oder Zahlungsdienste zu nutzen.
Es gelten höhere Anforderungen an Transparenz bzgl. Werbedienste der Torwächter. Auch darf der Torwächter eigene Dienstleistungen und Produkte bei der Auffindbarkeit oder beim Ranking nicht bevorzugen. So darf der Torwächter auch Nutzer nicht an der Deinstallation von vorab installierten Softwares oder Apps hindern.
Mehr Datenschutz für Verbraucher?
Ein Wettbewerbsvorteil der Torwächter besteht auch darin, personenbezogene Daten von Endnutzern zu sammeln. Sie verarbeiten nämlich deutlich mehr von Dritten verarbeiten Daten als andere Unternehmen. Das neue Gesetz sieht deswegen Regelungen vor, Endnutzer entscheiden zu lassen, ob sie Datenverarbeitungs- und Anmeldungspraktiken zustimmen, indem sie weniger personalisierte, aber gleichwertige Alternativen anbieten, ohne die Nutzung des zentralen Plattformdienstes oder ausgewählter Funktionen von deren Einwilligung abhängig machen. Auch soll die Nichteinwilligung den gleichen Aufwandsumfang halten wie die Einwilligung. Zudem solle der Torwächter dem Endkunden proaktiv eine nutzerfreundliche Möglichkeit für die Erteilung, Änderung oder den Widerruf der Einwilligung bieten.
Konsequenzen
Im Falle der Zuwiderhandlung drohen Geldbußen von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder sogar bis zu 20% bei wiederholten Zuwiderhandlungen. Daneben können Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes erhoben werden. Zusätzliche Maßnahmen, welche im Verhältnis zu, jeweiligen Verstoß stehen, können bei systematischen Verstößen auferlegt werden. Diese Maßnahmen können verhaltensorientierter oder struktureller Natur sein. Darunter fällt die Veräußerung von Geschäftsbereichen.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- EUR-Lex: Gesetz über digitale Märkte / Verordnung (EU) 2022/1925 – amtliche Einordnung und Einstieg in den Gesetzestext.
- Europäische Kommission: About the DMA – Verfahrenslogik, Anwendbarkeit und zeitlicher Ablauf.
- Gatekeepers Portal der Europäischen Kommission – aktuelle Designierungen und benannte zentrale Plattformdienste.
- Kommission vom 25.03.2024 – Eröffnung der ersten Nichtbefolgungsverfahren unter dem DMA.
- Kommission vom 23.04.2025 – erste Verstoßentscheidungen und Geldbußen gegen Apple und Meta.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Wenn DMA-Fragen mit Plattformzugang, App-Distribution, Content-Reichweite oder öffentlich sichtbarer digitaler Kommunikation zusammenlaufen, ist Jean Paul P. Bohne ein fachlich naheliegender Ansprechpartner. Seine Profilseite weist ihn als Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus; für die fachliche Vertiefung des Themas ist innerhalb von ITMR insbesondere das Fachgebiet Medienrecht die passende Anschlussseite.
Praktische Folgen
- Der DMA ist heute Durchsetzungsrecht. Wer Plattformmodelle, App-Vertrieb, Ranking, Werbedienste oder Datennutzung bewertet, sollte nicht nur den Gesetzestext, sondern auch die aktuelle Kommissionspraxis prüfen.
- Der Beitrag eignet sich weiterhin als Einstieg. Für operative Einzelfragen kommt es inzwischen stärker auf den konkret benannten Plattformdienst und den Stand des jeweiligen Verfahrens an.
- Unternehmen mit Plattformabhängigkeit sollten früh differenzieren. Nicht jede digitale Marktfrage ist Kartellrecht im engeren Sinn; vielfach geht es zugleich um Reichweite, Sichtbarkeit, Kommunikation und Plattformzugang.
Wer Konstellationen an der Schnittstelle von Gatekeeper-Regulierung, Plattformzugang und öffentlicher Kommunikation einordnen muss, findet die vertiefende fachliche Orientierung im Medienrecht.
Digital Markets Act - Gesetz über digitale Märkte