Der Ausgangsbeitrag stammt aus dem Jahr 2017. Seine Kernfrage ist bis heute relevant: Wer fremde Posts mit Bildvorschau auf Facebook teilt, bewegt sich an der Schnittstelle von Plattformfunktion, Veröffentlichung und Rechtekette. Für die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen ist vor allem das Urheberrecht maßgeblich.
Schneller Einstieg
- Der Ausgangsfall betrifft kein eigenes Hochladen eines Fotos, sondern das Weiterteilen eines bereits vorhandenen Facebook-Postings.
- Rechtlich ist entscheidend, ob nur auf einen fremden Inhalt hingewiesen wird oder ob technisch und rechtlich eine eigene Veröffentlichung angenommen werden kann.
- Bei einer Abmahnung müssen Unterlassung, Schadensersatz, Reichweite, konkrete Plattformfunktion und Rechtekette getrennt geprüft werden.
Stand März 2026
Die Ausgangsfrage ist weiterhin aktuell, die rechtliche Einordnung ist heute aber stärker ausdifferenziert als im Erscheinungsjahr dieses Beitrags. Die europäische Rechtsprechung hat die Linien zu Hyperlinks, erneuter Veröffentlichung von Fotos auf einer anderen Website und Framing weiter geschärft. Deshalb kommt es heute noch deutlicher auf die konkrete Technik an: reiner Verweis, eingebettete Anzeige, plattforminterne Weiterverbreitung und eigener Neu-Upload sind nicht ohne Weiteres gleich zu behandeln.
Gerade bei Fotos bleibt entscheidend, ob der Nutzer tatsächlich selbst ein Werk neu öffentlich zugänglich macht oder ob er lediglich einen bereits vorhandenen Plattforminhalt weiterverbreitet. Bei Abmahnungen wegen Social-Media-Sharings ist diese technische und rechtliche Unterscheidung regelmäßig der erste Prüfpunkt.
Auf einen Blick: rechtliche Bewertung typischer Handlungen
| Handlung | Typische Konstellation | Rechtliche Grundtendenz | Risiko | Praxisbewertung |
|---|---|---|---|---|
| Teilen per Share-Button | Ein bereits vorhandener Facebook-Post wird über die Plattformfunktion weitergeteilt, ohne eigenen Upload und ohne eigene Bilddatei. | Nicht automatisch wie ein eigener Bild-Upload zu behandeln. Entscheidend ist, ob nur plattformintern weiterverbreitet wird oder ob technisch eine eigene öffentliche Zugänglichmachung angenommen werden kann. Die Einordnung bleibt stark einzelfallabhängig. | Mittleres Risiko | |
| Eigenes Hochladen | Ein fremdes Foto wird als eigene Datei auf Facebook oder einer anderen Website neu hochgeladen. | Regelmäßig deutlich kritischer. Das spricht eher für eine eigene öffentliche Zugänglichmachung. Dass das Bild irgendwo anders bereits online war, entlastet nicht ohne Weiteres. | Hohes Risiko | |
| Screenshot und Posting | Ein fremder Post oder ein fremdes Bild wird als Screenshot gespeichert und dann neu gepostet. | Praktisch oft ähnlich riskant wie ein eigener Re-Upload, weil nicht nur verwiesen, sondern eine eigene Kopie verbreitet wird. Zusätzlich können Bearbeitungsfragen hinzukommen. | Hohes Risiko | |
| Reiner Hyperlink | Es wird nur auf eine fremde Website verlinkt, ohne eigene Bildkopie und ohne eigenes Hosting. | Vergleichsweise günstiger als Re-Upload. Aber auch hier kommt es auf Kenntnis, Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls Gewinnerzielungsabsicht an. | Eher niedriger bis mittel | |
| Einbetten / Framing | Ein fremder Inhalt erscheint eingebettet auf einer anderen Seite, ohne dass die Datei dort neu hochgeladen wird. | Nicht automatisch rechtswidrig. Kritisch wird es vor allem dann, wenn Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden oder die Einbettung rechtlich über einen bloßen Verweis hinausgeht. | Mittleres Risiko | |
| Teilen mit eigenem Zusatz | Ein fremder Post wird geteilt und zusätzlich mit eigenem Text, Kontext oder eigener Hervorhebung versehen. | Urheberrechtlich nicht automatisch anders als das reine Teilen, aber die Gesamtdarstellung kann den Charakter einer eigenen Veröffentlichung stärker betonen. Je nach Inhalt können weitere rechtliche Fragen hinzukommen. | Mittleres Risiko |
Für die Praxis gilt: Je näher das Verhalten an einer eigenen Kopie, einem eigenen Upload oder einer Umgehung technischer Begrenzungen liegt, desto eher steigt das urheberrechtliche Risiko. Je näher es an einem bloßen Verweis oder einer plattformtypischen Weiterleitung bleibt, desto stärker kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalls an.
Abmahnung wegen Teilen von Bildern auf Facebook - was ist zu tun?
Social Media Recht. Das Team von Rechtsanwälte Buchholz & Kollegen | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht beschäftigt sich derzeit mit einem Fall mitten aus dem Leben im Zeitalter von Social Media und Co.
Unsere Mandantschaft – eine Privatperson mit einem privaten Facebookprofil ohne gewerblichen Hintergrund – erhielt die Abmahnung eines Fotografen, der folgender – unstreitiger – Sachverhalt zugrunde liegt.
Die Mandantschaft hatte auf Facebook die Seite des „Morgengagazins“ geliked. Beim Morgengagazin handelt es sich augenscheinlich um eine satirische Internetplattform. Aufgrund dessen erscheinen auf der Facebook Timeline unserer Mandantschaft regelmäßig Postings des Morgengagazins.
Auf diese Weise wurde unsere Mandantschaft bei Facebook auf ein Posting des Morgengagazins aufmerksam, in welchem es auf einen von ihm verfassten Artikel „Merkel will islamische Terroranschläge verbieten lassen“ verlinkt. Das Posting des Morgengagazins zeigte neben dem Link auf den Artikel ein Foto von Angela Merkel.
Unsere Mandantschaft teilte das Posting bei Facebook unter Nutzung der „Teilen“ Funktion, des sogenannten „Sharebuttons“ und machte es damit unter Einschränkung der individuellen Einstellungen bei Facebook seinen Facebook-Freunden zugänglich. Weitere Kommentierungen oder Angaben innerhalb des geteilten Postings machte unsere Mandantschaft nicht.
Mit der sodann erfolgten Abmahnung behauptet der abmahnende Fotograf seine Urheberschaft an dem Originalbild von Angela Merkel und erklärt hierzu, dass das geteilte Bild vom Morgengagazin verändert wurde. Zudem behauptet er, auch das Morgengagazin habe kein Recht, seine Fotografie zu verwenden.
Er fordert nunmehr von der Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ermittelt er nach der sogenannten Lizenzanalogie.
Der Fall zeigt die Relevanz für die breite Öffentlichkeit. Praktisch jeder, der Facebook aktiv nutzt, dürfte schon einmal wie beschrieben gehandelt haben. Also: Abmahnfalle Facebook und Haftung von Nutzern durch das Teilen von Inhalten? Diese Nutzung von Facebook stellt in der Tat eine Abmahngefahr für deutsche Facebooknutzer dar. Denn im Urheberrecht gibt es keinen Schutz des guten Glaubens. Grundsätzlich muss man sich in der Tat über die jeweiligen Urheberrechte vor Nutzung eines Bildes informieren. Ob dies jedoch in einer Fallgestaltung wie vorliegend so gelten kann, ist insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Linkhaftung zweifelhaft.
Sollten auch Sie betroffen sein oder vertiefende Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das Team von Rechtsanwälte Buchholz & Kollegen | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht ist hoch spezialisiert auf die Bereiche IT-Recht und Medienrecht sowie Urheberrecht.
Das Phänomen der Abmahnungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook zeigt, wie schnell alltägliche Handlungen wie das Teilen von Inhalten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren und Ihre Nutzung sozialer Medien rechtlich abzusichern. Mit fundierter Expertise im Urheberrecht und Medienrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um solche Abmahnfallen zu vermeiden.
Betroffene unterstützen wir dabei, Abmahnungen wie im Fall des geteilten Merkel-Fotos zu prüfen und zu bewerten. Wir analysieren die rechtliche Grundlage der Vorwürfe, insbesondere im Licht der EuGH-Rechtsprechung zur Linkhaftung, und entwickeln Strategien, um unberechtigte Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche abzuwehren, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
Für Social-Media-Nutzer bieten wir präventive Beratung, um Abmahnrisiken zu minimieren. Wir klären Sie über die urheberrechtlichen Anforderungen beim Teilen von Inhalten auf und beraten Sie, wie Sie sicherstellen können, dass Ihre Handlungen keine Schutzrechte verletzen. Dies ist besonders relevant für private Nutzer, die ohne gewerblichen Hintergrund Inhalte teilen.
Unternehmen und Influencern helfen wir, ihre Social-Media-Aktivitäten rechtssicher zu gestalten. Dies umfasst die Prüfung von Inhalten, die Sie teilen oder erstellen, sowie die Beratung zu Nutzungsbedingungen und Lizenzvereinbarungen, um Konflikte mit Rechteinhabern zu vermeiden. Unsere Anwälte sind mit den Besonderheiten des Urheberrechts in sozialen Medien bestens vertraut.
In Streitfällen wie diesem vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir prüfen die Argumente der Gegenseite, etwa zur behaupteten Urheberrechtsverletzung, und setzen Ihre Rechte durch, um unberechtigte Forderungen abzuwehren. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Kommunikation mit Plattformbetreibern wie Facebook, um Inhalte bei Bedarf entfernen zu lassen.
Abmahnungen durch das Teilen von Inhalten können für Nutzer überraschend sein. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Abmahnung prüfen zu lassen oder Unterstützung bei der rechtssicheren Nutzung sozialer Medien zu erhalten. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen zu schützen und rechtliche Klarheit zu schaffen.
Was bei einer Abmahnung zuerst zu prüfen ist
- Welche Funktion wurde konkret genutzt: reines Teilen, Screenshot, Download mit anschließendem Re-Upload oder eine eigene Bilddatei?
- Wie sah der geteilte Beitrag zum Zeitpunkt der Abmahnung genau aus, und welche Bildvorschau war sichtbar?
- Wurde der fremde Inhalt nur weiterverbreitet oder durch Begleittext, Bearbeitung oder eigene Einbindung inhaltlich erweitert?
- Welche Ansprüche werden getrennt geltend gemacht: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten?
- Ob und in welchem Umfang eine vorformulierte Unterlassungserklärung überhaupt sachgerecht ist, sollte nie ungeprüft beantwortet werden.
Der Fall zeigt auch heute noch, wie schnell alltägliche Plattformnutzung in eine urheberrechtliche Prüfung kippen kann. Wer ähnliche Konstellationen systematisch einordnen möchte, findet die fachliche Vertiefung im Urheberrecht. Sobald zusätzlich Veröffentlichungs-, Plattform- oder Verbreitungsfragen in den Vordergrund treten, kann ergänzend auch das Social-Media-Recht relevant werden.
Offizielle Quellen und Vertiefung
- § 19a UrhG zur öffentlichen Zugänglichmachung und § 97a UrhG zur Abmahnung
- EuGH, GS Media (C-160/15) zur Verlinkung rechtswidrig veröffentlichter Inhalte
- EuGH, Renckhoff (C-161/17) zur erneuten Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Website
- EuGH, VG Bild-Kunst (C-392/19) zum Framing bei Schutzmaßnahmen
Abmahnfalle Facebook – Haftung von Nutzern durch „Teilen“ von Inhalten