Facebook Like Button Urteil

LG Düsseldorf: Sieg für den Datenschutz, dislike des Facebook Like Buttons

Urteilsbesprechung
März 2016 • Datenschutzrecht • Facebook Like-Button • LG Düsseldorf • Social-Media-Plugins

Facebooks Like Button verstößt gegen das Datenschutzrecht

Die Einbindung von Social-Media-Buttons wie dem Facebook Like-Button auf Unternehmenswebsites wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2016 hat klare Maßstäbe für die Informations- und Aufklärungspflichten von Website-Betreibern gesetzt. Für Unternehmen bleibt die rechtskonforme Gestaltung von Online-Präsenzen ein zentrales Thema im Datenschutzrecht.

Schneller Einstieg: Das Landgericht Düsseldorf entschied bereits 2016, dass die bloße Einbettung des Like-Buttons ohne ausreichende Aufklärung der Nutzer über die Datenweitergabe an Facebook datenschutzrechtlich unzulässig ist. Das Urteil gilt bis heute als wichtiger Orientierungspunkt – insbesondere unter der DSGVO.

Update – Stand März 2026

Das LG Düsseldorf-Urteil vom 09.03.2016 (Az. 12 O 151/15) wurde nach Vorlage an den EuGH (C-40/17 – Fashion ID) und Rücknahme der Berufung im Oktober 2022 rechtskräftig. Der EuGH stellte 2019 die gemeinsame Verantwortlichkeit von Website-Betreibern und Facebook für die Datenerhebung und -übermittlung fest. Unter der seit 2018 geltenden DSGVO gelten verschärfte Anforderungen an Transparenz, Information und Einwilligung. Technische Lösungen wie Shariff oder Zwei-Klick-Varianten bleiben empfehlenswert. Hinzu kommt: Meta hat die externen Like- und Comment-Buttons für Dritt-Websites zum 10. Februar 2026 eingestellt – ein weiterer Schritt hin zu reduzierter Cross-Site-Datenerfassung.

Das Landgericht Düsseldorf verkündete am 09.03.2016 (Az. 12 O 151/15) das mit Spannung erwartete Urteil zu der Zulässigkeit der Integration von Facebook Like Buttons auf der eigenen Website.

Die Entscheidung: Wer den Like-Button auf seiner Website integriert, muss seinen Besuchern erklären, dass Facebook darüber Nutzerdaten sammelt.

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen überwiegend Recht gegeben. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte einen Bekleidungshändler zunächst abgemahnt und in der Folge verklagt, weil der auf der Website des Unternehmens integrierte Facebook Like Button Daten über das Surfverhalten des Kunden schon beim einfachen Aufrufen einer Seite an Facebook weiterleite, ohne dass der Kunde hierüber aufgeklärt werde.

Das Landgericht entschied, dass Unternehmen die Besucher ihrer Websites über die Weitergabe von Daten aufklären müssen. Geschehe dies nicht, würden Datenschutzvorschriften verletzt. Unter anderem werde die IP-Adresse ohne ausdrückliche Einwilligung des Besuchers an Facebook weitergeleitet.

IP-Adressen stellen nach überwiegender Auffassung besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar, weshalb auch bei Erhebung und Speicherung einer IP-Adresse der immerwährende Grundsatz der erforderlichen Einwilligung des Betroffenen zu beachten ist.

Das Urteil ebnet damit einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zum Schutz unserer Daten im Internet. Ob damit jedoch das letzte Wort gesprochen worden ist, bleibt zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit noch weitere Instanzen durchschreiten wird, und dies vielleicht bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Es werden aber bereits jetzt technische Lösungen angeboten und weiterentwickelt, um einen direkten Datenstrom zu Facebook bei Besuch einer Website zu unterbinden, so dass der Facebook Like Button selbst bei Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf sehr wahrscheinlich nicht von Websites verschwinden wird.

Tipps zum Mitnehmen

  • Social-Media-Plugins nur mit klarer Einwilligung und transparenter Information einbinden.
  • Datenschutzfreundliche Alternativen wie die Shariff-Lösung oder Zwei-Klick-Varianten nutzen.
  • Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweise regelmäßig anpassen und prüfen.
  • Website-Betreiber sollten eine fachliche Überprüfung der Social-Media-Integrationen vornehmen, um Abmahnrisiken zu minimieren.

Die praktische Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Integration von Social-Media-Elementen erfordert sorgfältige Abwägung von Nutzerkomfort und rechtlicher Sicherheit. Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf bewährte technische Lösungen, um die Anforderungen der DSGVO und der aktuellen Rechtsprechung zu erfüllen. Bei der Gestaltung von Websites und der Einbindung von Social-Media-Features empfiehlt sich eine individuelle Prüfung, um Konformität mit dem Datenschutzrecht sicherzustellen. Für spezifische Fragen zur rechtskonformen Nutzung von Social-Media-Buttons auf Unternehmensseiten bietet auch eine vertiefte Betrachtung des Social-Media-Rechts wertvolle Orientierung.

Zuständige Ansprechpartner bei ITMR

Für die datenschutzrechtliche Prüfung und Beratung zu Social-Media-Integrationen und Website-Konformität stehen Ihnen unsere Fachanwälte im Datenschutzrecht gerne zur Verfügung. Zur datenschutzrechtlichen Beratung


Facebooks Like Button verstößt gegen das Datenschutzrecht

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