Die Entscheidung betrifft eine bis heute praxisrelevante Frage des Plattformvertriebs: Wer ein Listing auf einem Marktplatz im eigenen Namen nutzt, muss sichtbare Preis- und Werbeangaben seines Angebots im Blick behalten. Für die vertiefte Einordnung irreführender Preis- und Rabattkommunikation ist das Werberecht die naheliegende fachliche Vertiefung.
Schneller Einstieg
- Der BGH hat die Verantwortung des Händlers für ein Amazon-Angebot trotz begrenzter Einflussmöglichkeiten auf die Darstellung bejaht.
- Die Kernaussage betrifft nicht nur historische UVP-Fälle, sondern allgemein die laufende Kontrolle sichtbarer Preis- und Werbeelemente in Listings.
- Heute ist zusätzlich mitzudenken, dass Preisermäßigungen im Warenvertrieb an die Vorgaben des § 11 PAngV anknüpfen.
Update
Die spätere Rechtsprechung hat die Zurechnung zugleich präzisiert: Für nicht vom Händler veranlasste Kundenbewertungen auf Amazon hat der BGH 2020 keine automatische wettbewerbsrechtliche Haftung angenommen, solange sich der Anbieter diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Der Fall hier betrifft also gerade die sichtbare Angebotsgestaltung des Listings, nicht jedes beliebige Dritt-Element der Plattform.
Haftung bei der Nutzung von Amazons Marketplace
Werberecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.03.2016 mit der Haftung von Online Händlern bezüglich der Gestaltung von Angeboten auf Verkaufsplattformen befasst - BGH I ZR 110/15, Urteil vom 03.03.2016.
Konkret ging es um ein Angebot auf Amazons Marketplace. Hier können Händler ihre Waren über Amazons Onlineplattform anbieten. Amazon selbst gab neben der im Fall angebotenen Uhr eine "unverbindliche Preisempfehlung" von 39,90 EUR an. Grafisch war dieser Preis durchgestrichen und als tatsächlicher Preis 19,90 EUR angegeben. Außerdem fand sich die Angabe "Sie sparen: EUR 20,00 (50%)".
Ein Mitbewerber verklagte den hinter diesem Angebot stehenden Online Händler, weil der angebliche Herstellerpreis den Verbraucher in die Irre führe. Dies wurde damit begründet, dass die angebotene Uhr zum Zeitpunkt des Angebots ein Auslaufmodell war und nicht mehr in den Preislisten des Fachhandels geführt wurde.
Der BGH hatte nun darüber zu befinden, ob der Online Händler für diesen Wettbewerbsverstoß haftet oder aber Amazon als Anbieter der Verkaufsplattform.
In der gut begründeten Entscheidung bestätigte der BGH die Haftung des Online Händlers als sog. Täter. Im Wesentlichen argumentierte der BGH damit - wie wir meinen zutreffend - , dass dem Händler hätte bekannt sein müssen, dass er die Gestaltung seines Angebotes auf der Plattform von Amazon nicht voll beherrschen und deshalb eine regelmäßige Kontrolle von ihm erwartet werden kann.
Dies ist lebensnah. Jeder Nutzer von Amazons Plattform kennt die Angebotsdarstellung und gerade von einem gewerblich tätigen Händler kann erwartet werden, dass er sich über die Gegebenheiten der Plattform hinreichend informiert, welche er zum Absatz seiner Produkte nutzen möchte.
Haben Sie Rückfragen, stehe Ihnen die Rechtsanwälte unserer IT-Kanzlei sehr gerne zur Verfügung.
Was davon heute noch gilt
Für Händler auf Plattformen wie Amazon bleibt die Entscheidung vor allem dort wichtig, wo Preisanker, UVP-Bezüge, Streichpreise, Rabattbotschaften oder sonstige werbliche Zusätze auf der Produktseite erscheinen. Wer solche Listings im eigenen Namen nutzt, sollte Änderungen nicht nur beim Anlegen, sondern auch im laufenden Vertrieb kontrollieren.
- Preis- und Herkunftsbezüge müssen sachlich belastbar sein und dürfen nicht in die Irreführung führen.
- Bei öffentlich kommunizierten Preisermäßigungen ist zusätzlich die aktuelle Preisangabenlogik mitzudenken.
- Wenn aus der Listing-Frage ein Streit mit Mitbewerbern, Verbänden oder nach einer Abmahnung entsteht, führt die rechtliche Vertiefung häufig ins Wettbewerbsrecht.
Wer laufende Rabattlogik, Referenzpreise, Produktdarstellung und Plattformkommunikation strukturiert prüfen möchte, findet die fachliche Vertiefung im Werberecht; die größere Einordnung für unternehmerische Konflikte um Marktverhalten, Plattformvertrieb und Abgrenzung im Wettbewerb bietet der gewerbliche Rechtsschutz.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
BGH zur Haftung von Online Händlern