ITMR Social Media Fake Profil Haftung

Fake-Profil löschen: Plattformhaftung nach OLG München

Martin Trittmacher IT-Recht, wiss. Mit.

Martin Trittmacher, LL.B.

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Update · Rechtsstand 27. August 2026

Fake-Profil löschen: Was das rechtskräftige OLG-Urteil heute praktisch bedeutet

Ein Social-Media-Profil, das ohne Zustimmung Namen oder Fotos einer Person nutzt und wahrheitswidrig den Eindruck eines echten Accounts erzeugt, kann Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild verletzen. Nach einer hinreichend konkreten Beanstandung kann die Plattform als mittelbare Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Urteil des OLG München vom 20. Januar 2026 ist seit seiner Verkündung rechtskräftig.

1. Fundstelle sichern

Profil-URL, Nutzername, Datum, Screenshots, verwendete Namen und Bilder sowie Nachrichten des Fake-Accounts dokumentieren, bevor gemeldet oder blockiert wird.

2. Rechtsverletzung konkret melden

Die Plattform sollte nachvollziehbar erfahren, welches Profil betroffen ist, welche Identität vorgetäuscht wird, welche Inhalte ohne Zustimmung verwendet werden und weshalb die Zuordnung falsch ist.

3. Reaktion und Frist dokumentieren

Meldebestätigung, Plattformentscheidung, anwaltliche Aufforderung und tatsächlicher Sperrzeitpunkt bilden die Beweiskette für Unterlassung und möglichen Eilrechtsschutz.

4. Wiederholungen getrennt erfassen

Neue URLs und Accounts werden mit dem Ausgangsprofil verglichen. Identische oder kerngleiche Wiederholungen können vom konkreten Unterlassungstitel erfasst sein.

Wichtige Grenze des Urteils: Das gerichtlich angeordnete Verbot bezog sich auf die konkret angegriffenen Profile sowie auf damit übereinstimmende oder kerngleiche Fake-Accounts unter anderen URLs. Ob eine Plattform allgemein jedes beliebige künftige Fake-Profil derselben Person verhindern muss, hat das OLG ausdrücklich offengelassen.

Dokumentation: Der nachfolgende Originalbeitrag vom 4. Februar 2026 bleibt vollständig und wortgleich erhalten. Sämtliche neuen Inhalte sind als Update gekennzeichnet und stehen ausschließlich vor beziehungsweise nach dem ursprünglichen Artikel.

Originalbeitrag vom 4. Februar 2026 · nachfolgend unverändert
Urteilsbesprechung
04.02.2026 Persönlichkeitsrecht Fake-Profile Social Media Plattformhaftung

Die Entscheidung des OLG München betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Social-Media-Plattformen wegen Fake-Profilen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Für die rechtliche Einordnung von Identitätsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzungen und der Durchsetzung schneller Reaktionspflichten ist das Presserecht bei ITMR die fachlich naheliegende Hauptanknüpfung.

Schneller Einstieg

Der Beitrag ordnet eine aktuelle Entscheidung zur Haftung von Plattformbetreibern bei Fake-Profilen ein. Im Zentrum stehen Persönlichkeitsrecht, mittelbare Störerhaftung, das Verhältnis zum DSA und die Reichweite von Unterlassungspflichten.

Kernaussage

Fake-Profile können mehrere Rechte verletzen

Nach der Entscheidung kommen insbesondere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild in Betracht.

Haftung

Auch die Plattform kann in Anspruch genommen werden

Das OLG München ordnet die Betreiberin als mittelbare Störerin ein, wenn zumutbare Prüfpflichten bestehen und verletzt werden.

DSA

Meldung allein genügt nicht immer für ein Haftungsprivileg

Reagiert die Plattform trotz konkreter und nachvollziehbarer Hinweise zu spät, kann sich das Haftungsprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA als nicht tragfähig erweisen.

Praxisfolge

Unterlassung kann über einzelne URLs hinausreichen

Besonders relevant ist die Aussage, dass sich die Pflicht auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts erstrecken kann.

Worum es in der Entscheidung geht

Persönlichkeitsrecht. Das OLG München hat sich in seinem Endurteil vom 20.01.2026 - 18 U 2360/25 Pre e mit Fake-Profilen in Social-Media befasst.

Fake-Profile sind entsprechend des Leitsatzes Konten, die Name und/oder Fotos eines Betroffenen nutzen und damit vortäuschen, es handle sich um deren echte Accounts. In dem vorliegenden Fall richtete sich der Kläger jedoch nicht gegen den Fake-Accountinhaber, sondern gegen die Social-Media-Plattform.

Das OLG München stellte klar, dass ein entsprechendes Social-Media-Profil oder -Konto das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht gem. § 12 BGB sowie das Recht am eigenen Bilde nach §§ 22, 23 KUG verletzt. Grundlage für entsprechende Unterlassungsansprüche sind §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Haftung der Plattform als mittelbare Störerin

Besonders bedeutsam ist die Einordnung der Plattformbetreiberin als mittelbare Störerin. Zwar ist der Betreiber eines sozialen Netzwerks nicht unmittelbarer Verursacher der Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn Nutzer eigenständig Inhalte einstellen. Gleichwohl kann er als mittelbarer Störer haften, wenn er willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit hat, diese zu verhindern. Ganz ähnlich konnten wir bereits über eine Entscheidung des OLG Nürnberg berichten.

Voraussetzung ist, dass dem Plattformbetreiber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Prüfpflichten obliegen und diese verletzt. Solche Prüfplichten entstehen nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann, wenn der Betroffene den Anbieter konkret und nachvollziehbar auf eine Rechtsverletzung hinweist und der Verstoß unschwer erkennbar ist. Bei Fake-Profilen, die unter Verwendung von Namen und Fotos eine fremde Identität vortäuschen, ist dies regelmäßig der Fall.

Das Gericht benannte demgegenüber Ausnahmefälle, bei denen keine Rechtsverletzung vorliegt. Darunter fällt insbesondere eine Verwendung für satirische oder künstlerische Zwecke. Die Ansicht des OLG ist zu befürworten, da eine solche Verwendung regelmäßig erkennbar nicht vorgibt, es handle sich um das Profil des Betroffenen.

DSA, Unterlassungspflicht und Eilrechtsschutz

Die Bestimmungen über das Melde- und Abhilfeverfahren gem. Art. 16 Digital Services Act (DSA) stehen dem nicht entgegen, da der Kläger das Fake-Profil mehrmals über das vom Provider zur Verfügung gestellte Meldesystem anzeigte. Dieser reagierte erst über einen Monat später, wodurch das Haftungsprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA nicht greift.

Von weiterer praktischer Tragweite ist die Aussage des OLG München, dass die Unterlassungspflicht nicht auf die konkret gemeldeten Profile oder URLs beschränkt. Vielmehr kann sich die Verpflichtung auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts erstrecken, die unter anderen Webadressen verbreitet werden. Der Betroffene muss solche neuen Profile nicht erneut beanstanden. Diese Linie knüpft an die Rechtsprechung des EuGH an, der bereits klargestellt hat, dass Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, wortgleiche oder sinngleiche rechtswidrige Inhalte weltweit zu entfernen oder zu sperren.

Auch den Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bejahte das Gericht. Fake-Profile bergen ein erhebliches Risiko für die Reputation und können sich aufgrund der Dynamik sozialer Medien rasch verbreiten. Selbst wenn einzelne Profile zwischenzeitlich gelöscht werden, bleibt die Gefahr neuer identischer oder ähnlicher Accounts bestehen. Daher kann Eilrechtsschutz geboten sein, um effektiven Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Sie können Plattformbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Entfernung von Fake-Profilen und zur Verhinderung kerngleicher Wiederholungen verpflichten lassen, ohne jedes neue Profil erneut melden zu müssen. Für Plattformbetreiber erhöht sich zugleich der Compliance-Druck, effektive Mechanismen zur Erkennung und Unterbindung von Identitätsmissbrauch zu implementieren.

Das Urteil des OLG München ist damit ein wichtiger Baustein bei der Thematik des Identitätsdiebstahls und der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet. Betroffenen stehen damit effektive und schnelle Instrumente zur Verfügung, um sich gegen Fake-Profile und digitale Rufschädigungen zur Wehr zu setzen.

Falls Sie von einer Persönlichkeitsverletzung betroffen sein, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Fake-Profile nicht nur ein Moderationsproblem sind, sondern eine rechtlich greifbare Persönlichkeitsverletzung darstellen können. Für die rechtliche Durchsetzung gegen identitätsbezogene Veröffentlichungen, Plattformreaktionen und Unterlassungsfragen ist das Presserecht bei ITMR der naheliegende Ausgangspunkt. Wenn der Identitätsmissbrauch zugleich mit digitaler Rufschädigung verbunden ist, kann ergänzend auch der Blick auf den Reputationsschutz sinnvoll sein. Im größeren fachlichen Zusammenhang gehört das Thema in den Bereich Medien- & Kommunikationsrecht.

Social-Media-Dienst haftet für Fake-Profile

Martin Trittmacher, wissenschaftlicher Mitarbeiter

Ergänzung nach dem Originalbeitrag · 27. August 2026

So wird ein Fake-Profil-Fall heute beweisbar und durchsetzbar aufgebaut

Der rechtliche Erfolg hängt nicht nur davon ab, dass ein Account als falsch empfunden wird. Entscheidend sind die konkrete Identitätsvorspiegelung, eine belastbare Meldung an die Plattform, die dokumentierte Reaktionszeit und ein klar gefasstes Ziel für Unterlassung, Sperrung und Wiederholungsfälle.

PhaseZu sichern oder zu erklärenRechtlicher Zweck
BeweisaufnahmeExakte URL, Handle, Screenshots, Datum, verwendeter Name, verwendete Bilder, Nachrichten und sichtbare Verbindungen zum echten ProfilIdentitätsvorspiegelung und konkrete Verletzungsform belegen
PlattformmeldungGenaue Fundstelle, fehlende Zustimmung, betroffene Rechte, erkennbare Täuschung und beantragte SperrungPrüfpflichten und tatsächliche Kenntnis nachvollziehbar auslösen
ReaktionskontrolleEingangsbestätigung, Entscheidung, Rückfragen, Fristen und tatsächlicher SperrzeitpunktZügigkeit der Reaktion und mögliche Verletzung von Prüfpflichten bewerten
WiederholungsprofileGemeinsame Namen, Bilder, Profiltexte, Kontaktmuster und sonstige prägende MerkmaleIdentität oder Kerngleichheit gegenüber dem Ausgangsprofil darlegen
EilrechtsschutzFortbestehende oder wiederkehrende Profile, konkrete Reputationsgefahr, bisherige Meldungen und eidesstattlich versicherbarer AblaufUnterlassungsanspruch und Dringlichkeit glaubhaft machen

Unternehmen und Führungskräfte: Wird ein CEO-, Geschäftsführer- oder Unternehmensprofil nachgebaut und für Kundenansprache, Recruiting, Zahlungsaufforderungen oder Social Engineering genutzt, sollten Rechts- und IT-Sicherheitsmaßnahmen parallel laufen. Neben Persönlichkeits-, Namens- und Bildnisrechten können je nach Ausgestaltung Marken-, Wettbewerbs- und strafrechtliche Fragen hinzutreten. Bei manipulierten Stimmen oder Videos gilt zusätzlich der Rechtsschutz gegen Deepfakes. Soll die Person hinter dem Profil ermittelt werden, führt der zivilrechtliche Weg über die Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG; er setzt bei Text und Standbild eine Straftat aus dem gesetzlichen Katalog voraus und führt bei einem nachgeahmten Konto ohne Katalogtat nicht zum Namen. Die Voraussetzungen, Kosten und Fristen führt der Beitrag Anonyme Äußerung im Internet: Verfasser ermitteln aus.

Häufige Fragen zum Update

Muss jedes neue Fake-Profil erneut gemeldet werden?

Vor einem gerichtlichen Titel sollte jede neue Fundstelle in der Praxis gesichert und konkret gemeldet werden. Das OLG München hat für den dort erlassenen Unterlassungstitel angenommen, dass die Verpflichtung auch identische oder kerngleiche Fake-Accounts unter anderen URLs erfassen kann, ohne dass jeweils eine neue vorherige Beanstandung erforderlich ist. Ein allgemeines Verbot jeder denkbaren künftigen Fake-Identität wurde nicht entschieden.

Welche Angaben sollte die Meldung an die Plattform enthalten?

Benötigt werden insbesondere die genaue Profil-URL, der verwendete Name oder das verwendete Bild, die Erklärung, dass keine Zustimmung besteht, und eine verständliche Begründung, weshalb der Account wahrheitswidrig eine fremde Identität vorspiegelt. Screenshots und Zeitangaben sichern den Zustand im Meldezeitpunkt.

Reicht das Meldeformular der Plattform aus?

Im entschiedenen Fall waren die Profile über die von der Plattform bereitgestellten Meldefunktionen gemeldet worden. Das OLG musste deshalb nicht abschließend entscheiden, ob eine E-Mail oder ein anwaltliches Schreiben unabhängig davon ebenfalls genügt. Für eine belastbare Beweiskette sollten verwendeter Meldeweg, Inhalt und Zugang vollständig dokumentiert werden.

Muss die Plattform jedes zukünftige Fake-Profil verhindern?

Das hat das OLG nicht allgemein entschieden. Der konkrete Titel erfasste die beanstandeten Profile und damit übereinstimmende oder kerngleiche Accounts unter anderen URLs. Ein unbegrenztes allgemeines Unterlassungsgebot für sämtliche denkbaren künftigen Fake-Profile blieb ausdrücklich offen.

Was gilt bei Fake-Profilen von Unternehmen oder Geschäftsführern?

Zusätzlich zur Löschung des Accounts sollten Nachrichten, Zahlungsaufforderungen, Kundenkontakte und verwendete Logos oder Marken gesichert werden. Je nach Fall kommen neben Persönlichkeits- und Namensrecht auch Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Betrugsprävention und interne Warnkommunikation in Betracht.

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