Die Entscheidung des OLG München betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Social-Media-Plattformen wegen Fake-Profilen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Für die rechtliche Einordnung von Identitätsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzungen und der Durchsetzung schneller Reaktionspflichten ist das Presserecht bei ITMR die fachlich naheliegende Hauptanknüpfung.
Schneller Einstieg
Der Beitrag ordnet eine aktuelle Entscheidung zur Haftung von Plattformbetreibern bei Fake-Profilen ein. Im Zentrum stehen Persönlichkeitsrecht, mittelbare Störerhaftung, das Verhältnis zum DSA und die Reichweite von Unterlassungspflichten.
Fake-Profile können mehrere Rechte verletzen
Nach der Entscheidung kommen insbesondere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild in Betracht.
Auch die Plattform kann in Anspruch genommen werden
Das OLG München ordnet die Betreiberin als mittelbare Störerin ein, wenn zumutbare Prüfpflichten bestehen und verletzt werden.
Meldung allein genügt nicht immer für ein Haftungsprivileg
Reagiert die Plattform trotz konkreter und nachvollziehbarer Hinweise zu spät, kann sich das Haftungsprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA als nicht tragfähig erweisen.
Unterlassung kann über einzelne URLs hinausreichen
Besonders relevant ist die Aussage, dass sich die Pflicht auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts erstrecken kann.
Worum es in der Entscheidung geht
Persönlichkeitsrecht. Das OLG München hat sich in seinem Endurteil vom 20.01.2026 - 18 U 2360/25 Pre e mit Fake-Profilen in Social-Media befasst.
Fake-Profile sind entsprechend des Leitsatzes Konten, die Name und/oder Fotos eines Betroffenen nutzen und damit vortäuschen, es handle sich um deren echte Accounts. In dem vorliegenden Fall richtete sich der Kläger jedoch nicht gegen den Fake-Accountinhaber, sondern gegen die Social-Media-Plattform.
Das OLG München stellte klar, dass ein entsprechendes Social-Media-Profil oder -Konto das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht gem. § 12 BGB sowie das Recht am eigenen Bilde nach §§ 22, 23 KUG verletzt. Grundlage für entsprechende Unterlassungsansprüche sind §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Haftung der Plattform als mittelbare Störerin
Besonders bedeutsam ist die Einordnung der Plattformbetreiberin als mittelbare Störerin. Zwar ist der Betreiber eines sozialen Netzwerks nicht unmittelbarer Verursacher der Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn Nutzer eigenständig Inhalte einstellen. Gleichwohl kann er als mittelbarer Störer haften, wenn er willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit hat, diese zu verhindern. Ganz ähnlich konnten wir bereits über eine Entscheidung des OLG Nürnberg berichten.
Voraussetzung ist, dass dem Plattformbetreiber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Prüfpflichten obliegen und diese verletzt. Solche Prüfplichten entstehen nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann, wenn der Betroffene den Anbieter konkret und nachvollziehbar auf eine Rechtsverletzung hinweist und der Verstoß unschwer erkennbar ist. Bei Fake-Profilen, die unter Verwendung von Namen und Fotos eine fremde Identität vortäuschen, ist dies regelmäßig der Fall.
Das Gericht benannte demgegenüber Ausnahmefälle, bei denen keine Rechtsverletzung vorliegt. Darunter fällt insbesondere eine Verwendung für satirische oder künstlerische Zwecke. Die Ansicht des OLG ist zu befürworten, da eine solche Verwendung regelmäßig erkennbar nicht vorgibt, es handle sich um das Profil des Betroffenen.
DSA, Unterlassungspflicht und Eilrechtsschutz
Die Bestimmungen über das Melde- und Abhilfeverfahren gem. Art. 16 Digital Services Act (DSA) stehen dem nicht entgegen, da der Kläger das Fake-Profil mehrmals über das vom Provider zur Verfügung gestellte Meldesystem anzeigte. Dieser reagierte erst über einen Monat später, wodurch das Haftungsprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA nicht greift.
Von weiterer praktischer Tragweite ist die Aussage des OLG München, dass die Unterlassungspflicht nicht auf die konkret gemeldeten Profile oder URLs beschränkt. Vielmehr kann sich die Verpflichtung auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts erstrecken, die unter anderen Webadressen verbreitet werden. Der Betroffene muss solche neuen Profile nicht erneut beanstanden. Diese Linie knüpft an die Rechtsprechung des EuGH an, der bereits klargestellt hat, dass Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, wortgleiche oder sinngleiche rechtswidrige Inhalte weltweit zu entfernen oder zu sperren.
Auch den Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bejahte das Gericht. Fake-Profile bergen ein erhebliches Risiko für die Reputation und können sich aufgrund der Dynamik sozialer Medien rasch verbreiten. Selbst wenn einzelne Profile zwischenzeitlich gelöscht werden, bleibt die Gefahr neuer identischer oder ähnlicher Accounts bestehen. Daher kann Eilrechtsschutz geboten sein, um effektiven Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Für Betroffene bedeutet die Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Sie können Plattformbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Entfernung von Fake-Profilen und zur Verhinderung kerngleicher Wiederholungen verpflichten lassen, ohne jedes neue Profil erneut melden zu müssen. Für Plattformbetreiber erhöht sich zugleich der Compliance-Druck, effektive Mechanismen zur Erkennung und Unterbindung von Identitätsmissbrauch zu implementieren.
Das Urteil des OLG München ist damit ein wichtiger Baustein bei der Thematik des Identitätsdiebstahls und der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet. Betroffenen stehen damit effektive und schnelle Instrumente zur Verfügung, um sich gegen Fake-Profile und digitale Rufschädigungen zur Wehr zu setzen.
Falls Sie von einer Persönlichkeitsverletzung betroffen sein, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Fake-Profile nicht nur ein Moderationsproblem sind, sondern eine rechtlich greifbare Persönlichkeitsverletzung darstellen können. Für die rechtliche Durchsetzung gegen identitätsbezogene Veröffentlichungen, Plattformreaktionen und Unterlassungsfragen ist das Presserecht bei ITMR der naheliegende Ausgangspunkt. Wenn der Identitätsmissbrauch zugleich mit digitaler Rufschädigung verbunden ist, kann ergänzend auch der Blick auf den Reputationsschutz sinnvoll sein. Im größeren fachlichen Zusammenhang gehört das Thema in den Bereich Medien- & Kommunikationsrecht.
Social-Media-Dienst haftet für Fake-Profile