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Presserecht

Presserecht befasst sich als Teilbereich des Medienrechts, ausgehend von der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verfassungsmäßig garantierten Pressefreiheit, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse. In diesem Bereich findet sich eine Vielzahl juristischer Problemfelder, welche sich häufig aus den gesetzlich normierten Anforderungen an die Presse ergeben. Hierunter fallen unter anderem die publizistische Sorgfaltspflicht sowie allgemein das Recht der Wort-/Bildberichterstattung. Die Pressefreiheit ist ein zentraler Bestandteil der demokratischen Ordnung, da sie die freie Meinungsbildung und Informationsvermittlung ermöglicht. Sie schützt die Tätigkeit von Journalisten, Verlagen und anderen Medienhäusern, steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten, wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Recht am eigenen Bild.

Im besonderen Maße sind im Presserecht, aber auch im Onlinebereich Fragen über das Recht am eigenen Bild und über das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beantworten. Im Internet treten durch Google, Facebook, Instagram, X (Twitter) sowie durch negative Bewertungen auf Bewertungsportale und neue Plattformen vermehrt ungeahnte Ausgestaltungen von Rechtsverletzungen auf, die unter Bezeichnungen wie Fake-News, Hate Speech, Revenge Porn und Internetpranger zusammengefasst werden. Die publizistische Sorgfaltspflicht verpflichtet Medien, bei der Berichterstattung sorgfältig zu recherchieren und Informationen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bevor sie veröffentlicht werden. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung von Quellen und die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten Betroffener. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können zu Ansprüchen auf Gegendarstellung, Berichtigung oder Schadensersatz führen.

Das Recht am eigenen Bild, geregelt in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), schützt Personen davor, dass Fotos oder Videos ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen, etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei öffentlichen Veranstaltungen, sofern kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitet wird, schützt zudem die Ehre und Privatsphäre von Individuen und Unternehmen. Im digitalen Zeitalter ist diese Schutzfunktion besonders relevant, da Inhalte im Internet schnell verbreitet werden und erhebliche Auswirkungen auf den Ruf haben können. Beispielsweise können unwahre Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende Äußerungen in Online-Medien oder sozialen Netzwerken rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa nach §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht.

Die Herausforderungen durch digitale Plattformen wie Google, Facebook oder X haben das Presserecht erheblich erweitert. Fake-News, also die Verbreitung bewusst falscher Informationen, und Hate Speech, also beleidigende oder diskriminierende Äußerungen, stellen neue Formen der Rechtsverletzung dar. Der Gesetzgeber verpflichtet Betreiber sozialer Netzwerke, rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme zu löschen oder zu sperren, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen einzudämmen.

Ebenso ist Revenge Porn, die unbefugte Verbreitung intimer Bilder, ein wachsendes Problem, das sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, etwa nach § 201a StGB.

Negative Bewertungen auf Plattformen wie Google My Business oder Yelp können presserechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn sie unwahr oder diffamierend sind. Betroffene haben das Recht, solche Bewertungen prüfen zu lassen und gegebenenfalls deren Löschung oder eine Gegendarstellung zu verlangen.

Ein weiteres zentrales Element des Presserechts ist das Recht auf Gegendarstellung, geregelt in den Landespressegesetzen. Dieses Recht ermöglicht es Betroffenen, auf unwahre oder rufschädigende Berichterstattung zu reagieren, indem sie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen. Die Gegendarstellung muss sich auf konkrete Tatsachenbehauptungen beziehen und in angemessener Form veröffentlicht werden. Berichtigungsansprüche hingegen zielen darauf ab, falsche Tatsachenbehauptungen richtigzustellen, während Schadensersatzansprüche, etwa nach § 823 BGB, bei erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend gemacht werden können. Im Online-Bereich ist die Durchsetzung solcher Ansprüche oft komplex, da Inhalte grenzüberschreitend verbreitet werden und die Zuständigkeit von Gerichten oder Plattformen unklar sein kann. Internationale Regelungen, wie die EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), schaffen zunehmend einheitliche Standards für die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen und den Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Das Presserecht spielt auch eine wichtige Rolle bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Schutz öffentlicher Personen. Personen des öffentlichen Lebens, wie Politiker oder Prominente, genießen zwar einen eingeschränkten Schutz ihrer Privatsphäre, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in ihrem Fall höher gewichtet wird. Dennoch sind auch sie vor unwahren oder ehrverletzenden Berichten geschützt. Unternehmen hingegen können sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen, um ihren guten Ruf zu verteidigen, etwa bei falschen Darstellungen in der Presse oder auf Bewertungsportalen. Ein weiterer Aspekt ist die Haftung von Medienunternehmen für Inhalte Dritter, etwa in Leserbriefen oder Kommentaren. Hier kommt es darauf an, ob die Medienunternehmen die Inhalte redaktionell geprüft haben oder ob sie lediglich als Plattformbetreiber fungieren.

Als Prozessanwälte stehen wir mittels Litigation PR und mit unserer Erfahrung an der Seite unserer Mandantschaften, um den Schutz des guten Rufs von Unternehmen und Individuen zu gewährleisten.

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Unsere Tätigkeit erstreckt sich dabei sowohl auf den außergerichtlichen wie auf den gerichtlichen Bereich, wie der Durchsetzung oder auch der Abwehr von Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Geldentschädigungen, Gegendarstellungs- und Berichtigungsverlangen vor allen deutschen Gerichten. Hierbei sind wir spezialisiert auf die Vertretung von Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Unternehmensinhabern.

Das Recht auf Gegenschlag ist uns nicht nur ein Begriff, wir setzen es für Sie vielmehr durch.


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