Bei Sex Spielzeug kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen werden
E-Commerce. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.11.2016 zu dem Aktenzeichen 4 U 65/15 entschieden, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Verkäufer das Widerrufsrecht eines Verbrauchers im Rahmen des Online-Handels mit Sex-Spielzeug ausschließen darf. Dies gelte dann, wenn der Verbraucher die Verpackung öffnet und das angebrachte Siegel beschädigt oder entfernt.
Damit wies der 4. Zivilsenat die Berufung eines Unternehmens aus Bielefeld gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 - 12 O 202/14 als unbegründet zurück. Die Klägerin machte damit in beiden Instanzen vergeblich Unterlassungsansprüche gegen einen beklagten Mitwettbewerber geltend, der einen solchen Ausschluss des Widerrufsrechts in seinem Onlineshop vorsah.
Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung überzeugend mit § 312g Absatz 2 Ziffer 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
In der (Update: vormals) veröffentlichen Pressemitteilung des OLG Hamm wird weiter erklärt:
„Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.“
Ob der Gang nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof (BGH) angestrebt wird, ist nicht bekannt. Der 4. Zivilsenat ließ nämlich zur Klärung der Tragweite des § 312g BGB ausdrücklich die Revision zu, so dass das Urteil des OLG Hamm nicht rechtskräftig ist.
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"OLG Hamm: Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Bestellung von Sex-Spielzeug zulässig"
von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne
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