Urteilsbesprechung
Schneller Einstieg
Die Entscheidung des OLG Hamm ist bis heute vor allem als Abgrenzungsfall relevant: Es geht nicht um das Widerrufsrecht im Onlinehandel insgesamt, sondern um die enge Ausnahme für versiegelte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nach dem Öffnen nicht ohne Weiteres zurück in den Verkehr gebracht werden können.
- Kernfrage: Wann darf bei körpernahen Produkten die Rückgabe nach Öffnung eines Siegels ausgeschlossen werden?
- Heutige Einordnung: Der Fall trägt als Spezialkonstellation weiter, darf aber nicht pauschal auf jede versiegelte Ware übertragen werden.
- Praxisrelevanz: Entscheidend sind Produktnähe zum Körper, echte Hygienegründe, eine passende Versiegelung und saubere Verbraucherinformation vor Vertragsschluss.
Die größere systematische Einordnung solcher Fragen liegt im Bereich IT-Recht & Digitalisierung.
Stand März 2026 – Der Aussagekern des Beitrags ist weiterhin relevant, aber enger zu lesen als die Schlagzeile allein vermuten lässt. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt fort. Zugleich haben EuGH und BGH später zur Matratzen-Konstellation klargestellt, dass nicht jede versiegelte Ware automatisch unter die Hygieneausnahme fällt. Maßgeblich ist, ob die Ware nach Öffnung aus echten Gesundheits- oder Hygienegründen objektiv nicht sinnvoll rückgabefähig ist. Die Passage zur fehlenden Rechtskraft bildet den damaligen Veröffentlichungsstand des Artikels ab.
Bei Sex Spielzeug kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen werden
E-Commerce. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.11.2016 zu dem Aktenzeichen 4 U 65/15 entschieden, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Verkäufer das Widerrufsrecht eines Verbrauchers im Rahmen des Online-Handels mit Sex-Spielzeug ausschließen darf. Dies gelte dann, wenn der Verbraucher die Verpackung öffnet und das angebrachte Siegel beschädigt oder entfernt.
Damit wies der 4. Zivilsenat die Berufung eines Unternehmens aus Bielefeld gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 - 12 O 202/14 als unbegründet zurück. Die Klägerin machte damit in beiden Instanzen vergeblich Unterlassungsansprüche gegen einen beklagten Mitwettbewerber geltend, der einen solchen Ausschluss des Widerrufsrechts in seinem Onlineshop vorsah.
Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung überzeugend mit § 312g Absatz 2 Ziffer 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
In der (Update: vormals) veröffentlichen Pressemitteilung des OLG Hamm wird weiter erklärt:
„Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.“
Ob der Gang nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof (BGH) angestrebt wird, ist nicht bekannt. Der 4. Zivilsenat ließ nämlich zur Klärung der Tragweite des § 312g BGB ausdrücklich die Revision zu, so dass das Urteil des OLG Hamm nicht rechtskräftig ist.
Im E-Commerce besteht eine Vielzahl von Ausnahmen des Widerrufsrecht bei Verbrauchern. Wir helfen Ihnen bei Fragen sehr gerne weiter.
Was davon heute fortgilt
Für die heutige Praxis bleibt die Entscheidung vor allem in ihrer engen Fallstruktur wichtig. Der Ausschluss des Widerrufsrechts kommt nicht deshalb in Betracht, weil eine Ware „sensibel“ oder „versiegelt“ ist, sondern nur dann, wenn die gesetzliche Ausnahme tatsächlich passt. Gerade deshalb ist die spätere Abgrenzung durch EuGH und BGH für Händler ebenso relevant wie der ursprüngliche Fall aus Hamm.
| Konstellation | Heutige Einordnung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Versiegelte, körpernahe Erotikartikel | Der Ausschluss kann in Betracht kommen, wenn echte Hygiene- oder Gesundheitsschutzgründe vorliegen und das Siegel produktbezogen ist. | Keine pauschale Kategorieentscheidung, sondern enge Prüfung des Einzelfalls. |
| Matratze mit Schutzfolie | Nach EuGH und BGH kein automatischer Hygieneausschluss. | Entfernte Folie allein lässt das Widerrufsrecht nicht entfallen. |
| Bloßer Umkarton oder rein transportbezogene Außenverpackung | Das reicht für die Hygieneausnahme nicht aus. | Die Versiegelung muss den hygienisch sensiblen Produktbereich schützen, nicht nur die Versandhülle. |
Worauf es praktisch jetzt ankommt
- Den Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nur für Waren einsetzen, bei denen Gesundheits- oder Hygienegründe tatsächlich tragen.
- Eine Versiegelung so gestalten, dass sie die Ware oder die primäre Produktverpackung betrifft – nicht bloß einen austauschbaren Umkarton.
- Den Verlust des Widerrufsrechts vor Vertragsschluss transparent kommunizieren und die Widerrufsbelehrung sauber auf die Ausnahme abstimmen.
- Bei grenznahen Fällen prüfen, ob Reinigung, Desinfektion oder ein rechtlich sauberer Zweitverkauf möglich wäre; dann greift die Ausnahme nicht automatisch.
- Die Ausnahme nicht schematisch auf ganze Produktgruppen übertragen, sondern produkt- und prozessbezogen dokumentieren.
Für die Abgrenzung zu einer anders gelagerten Konstellation ist auch der Beitrag zur Matratzen-Entscheidung von EuGH und BGH hilfreich.
Offizielle Quellen
OLG Hamm: Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Bestellung von Sex-Spielzeug zulässig