Hilfe bei Fragen des Internationen Datentransfers von erfahrenen IT-Fachanwälten und Datenschutzexperten
So einfach funktioniert es
1. Anfrage unverbindlich absenden.
Senden Sie uns Ihre Anfrage zur schnellen Analyse und Bewertung.
2. Angebot erhalten.
Erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein transparentes Angebot.
3. Anwaltliche Beratung und Vertretung.
Kompetenter Rechtsbeistand für Ihr Anliegen.
Bereit für internationale Datenübermittlungen?
Kontaktieren Sie uns noch heute.
Internationale Datentransfers & Drittlandübermittlungen – DSGVO-konforme Strukturierung globaler Datenflüsse
Internationale Datentransfers gehören zu den größten Haftungsrisiken moderner Unternehmen.
Cloud-Provider, SaaS-Tools, CRM-Systeme, Newsletter-Software, HR-Software, KI-Anwendungen oder internationale Konzernstrukturen führen regelmäßig zu Datenübermittlungen in Drittländer im Sinne von Kapitel V DSGVO.
Seit der EuGH-Entscheidung „Schrems II“ sind Drittlandübermittlungen kein Formalthema mehr, sondern ein strukturelles Compliance-Risiko.
Wann liegt eine Drittlandübermittlung vor?
Eine Übermittlung in ein Drittland liegt vor, wenn:
- personenbezogene Daten an einen Empfänger außerhalb der EU/des EWR weitergegeben werden
- ein Dienstleister außerhalb der EU Zugriff erhält
- Fernwartung aus einem Drittland erfolgt
- Server oder Subdienstleister außerhalb der EU eingesetzt werden
- internationale Konzernstrukturen Daten austauschen
Auch Remote-Zugriffe oder Support-Zugänge können eine Drittlandübermittlung darstellen.
Die Praxisrelevanz ist erheblich – insbesondere bei US-Cloud-Anbietern.
Rechtsgrundlagen für internationale Datentransfers
Kapitel V DSGVO erlaubt Drittlandübermittlungen nur unter engen Voraussetzungen.
Zulässige Mechanismen sind insbesondere:
- Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission
- Standardvertragsklauseln (SCC)
- Binding Corporate Rules (BCR)
- Ausnahmetatbestände nach Art. 49 DSGVO
Für Übermittlungen in die USA ist derzeit maßgeblich:
- EU-US Data Privacy Framework (DPF)
Allerdings ersetzt ein Angemessenheitsbeschluss nicht die Pflicht zur strukturellen Prüfung der tatsächlichen Verarbeitung.
Schrems II & Transfer Impact Assessment (TIA)
Der EuGH verlangt eine eigenständige Prüfung, ob das Datenschutzniveau im Drittland tatsächlich angemessen ist.
Unternehmen müssen daher regelmäßig ein sogenanntes Transfer Impact Assessment (TIA) durchführen.
Hierbei ist zu prüfen:
- Zugriffsmöglichkeiten staatlicher Stellen
- tatsächliche Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten
- technische Schutzmaßnahmen (Verschlüsselung, Pseudonymisierung)
- organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
- vertragliche Sicherungen
Eine bloße Unterzeichnung von Standardvertragsklauseln genügt nicht.
Die Aufsichtsbehörden prüfen Drittlandtransfers zunehmend intensiv – insbesondere bei US-Anbietern, Tracking-Tools und KI-Systemen.
Praktische Risikofelder
Typische Problemkonstellationen:
- Einsatz von US-Cloud-Providern ohne belastbares TIA
- Nutzung von Analytics- oder Tracking-Tools mit Serverstandorten außerhalb der EU
- globale HR-Systeme mit zentraler Datenbank
- internationale CRM-Strukturen
- KI-Training mit personenbezogenen Daten
- konzerninterne Datentransfers ohne strukturierte Vereinbarungen
Fehlerhafte Transfers können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO auslösen und zusätzlich Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO begründen.
Strategische Strukturierung internationaler Datenflüsse
Wir unterstützen Unternehmen bei:
- Analyse der bestehenden Datenflüsse
- Erstellung oder Prüfung von Standardvertragsklauseln
- Durchführung und Dokumentation von Transfer Impact Assessments
- Implementierung technischer Schutzmaßnahmen
- Strukturierung konzerninterner Datenübermittlungen
- Bewertung von US-Cloud- und SaaS-Anbietern
- Risikoprüfung im Rahmen von M&A- oder Due-Diligence-Prozessen
Gerade im Enterprise-Umfeld ist die belastbare Dokumentation internationaler Datentransfers häufig ein Deal-Kriterium.
EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO
Nicht-EU-Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, benötigen regelmäßig einen EU-Vertreter.
Der EU-Vertreter fungiert als Ansprechpartner für:
- Aufsichtsbehörden
- betroffene Personen
- formelle Zustellungen
Wir beraten internationale Unternehmen zur rechtssicheren Implementierung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO:
EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO
Internationale Datentransfers & KI
KI-Systeme erhöhen die Komplexität erheblich.
Typische Fragen:
- Wo werden Trainingsdaten gespeichert?
- Erfolgt Zugriff durch Entwickler außerhalb der EU?
- Sind Subunternehmer eingebunden?
- Ist eine zusätzliche Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich?
- Bestehen sektorale Compliance-Anforderungen (z. B. AI Act)?
Internationale Datentransfers und KI-Governance müssen zusammengedacht werden.
Vertiefung:
AI Act umsetzen ·
DSFA
Behördliche Prüfung & Verteidigungsstrategie
Aufsichtsbehörden fordern regelmäßig:
- Vorlage von Standardvertragsklauseln
- Dokumentation des Transfer Impact Assessments
- technische Schutzmaßnahmen
- Risikoanalysen
Fehlende Dokumentation wirkt bußgelderhöhend.
Eine proaktive, saubere Struktur hingegen stärkt die Verteidigungsposition erheblich.
Internationale Compliance als Wettbewerbsvorteil
Unternehmen mit sauber dokumentierten Drittlandtransfers:
- bestehen Vendor-Assessments
- bestehen Enterprise-Due-Diligence-Prozesse
- reduzieren Haftungsrisiken
- erhöhen Investoren-Attraktivität
Internationale Datenflüsse sind kein Nebenprodukt moderner Geschäftsmodelle.
Sie sind strategische Infrastruktur.
Wir strukturieren diese Infrastruktur rechtssicher, belastbar und auditfähig.
Internationale Datentransfers & Drittlandübermittlungen – DSGVO-konforme Strukturierung globaler Datenflüsse
Unsere Expertise
- Schlagkräftige agile Anwaltsboutique
- Experten im Medien-, IT-, KI-, Daten-, Urheberrecht und mehr
- Erfahrene Berater und Prozessanwälte
- Deutschlandweite Vertretung
Warum ITMR Rechtsanwälte?
- Schnelle Reaktionszeiten
- Fokus auf das Business unserer Mandanten
- Transparente Kostenstruktur
- Verpflichtet auf Mandantenerfolg