Der Beitrag ordnet den Start des Missbrauchsverfahrens gegen Amazon aus dem November 2018 ein. Für Händler auf Online-Marktplätzen liegt die praktische Vertiefung vor allem im E-Commerce: Dort treffen Plattformmacht, Händlerbedingungen, Kontosperren, Auszahlungslogik und Vertragsgestaltung unmittelbar aufeinander.
Der historische Kern des Altbeitrags bleibt relevant, weil sich an ihm ein Grundproblem des Plattformvertriebs gut ablesen lässt: Wenn ein Betreiber zugleich Marktplatz und großer Eigenhändler ist, können vertragliche Konflikte schnell in eine kartellrechtliche Dimension kippen.
Für Händler, Hersteller, Marketplace-Teams und Unternehmen, deren Vertrieb spürbar von Amazon abhängt.
Geprüft wurden vor allem Händlerklauseln, Sperrungen, Zahlungsfragen, Rezensionen und die Abhängigkeit von der Reichweite einer dominanten Plattform.
Aktualisierte Einordnung
Der Altbeitrag bleibt als Ausgangspunkt einer größeren Entwicklung relevant. Das Bundeskartellamt hat das 2018 eingeleitete Verfahren 2019 nach Änderungen der Amazon-Händlerbedingungen beendet; betroffen waren insbesondere Regelungen zu Haftung, Kündigung und Sperrung von Händlerkonten, Gerichtsstand, Zahlungen und Rezensionen.
Seit 2022 prüft das Bundeskartellamt Amazon zusätzlich unter dem verschärften Regime des § 19a GWB. Am 05.02.2026 untersagte die Behörde Amazon Preiskontrollmechanismen gegenüber Marketplace-Händlern und ordnete die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von 59 Mio. Euro an.
Für die Einordnung dieses älteren Beitrags bedeutet das: Die damalige Verfahrenseinleitung war kein isoliertes Ereignis. Sie steht am Beginn einer länger andauernden kartellrechtlichen Auseinandersetzung um Plattformmacht, Händlerabhängigkeit und faire Bedingungen auf digitalen Marktplätzen.
Kartellrecht: Missbrauchsverfahren gegen Amazon
Das Bundeskartellamt hat am 29.11.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht, in welcher es bekannt gibt, dass es ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet hat. Ziel des Verfahrens sei die Überprüfung der Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen des US Unternehmens gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de.
Nach Aussage des Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, sei Amazon selbst der größte Online-Händler und betreibe dazu auch noch den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller seien beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Diese Doppelrolle als größter Händler einerseits und größter Marktplatz andererseits berge das Potenzial für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform.
Geprüft werden sollen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtstandsklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen und einige weitere Praktiken von Amazon. Auslöser des Verfahrens seien zahlreiche Beschwerden von Händlern gewesen.
Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen in Bezug auf Amazon. Insbesondere die Regeln zu Produktrezensionen und Sperrungen von Händlerkonten stellen Mandanten immer wieder vor große Herausforderungen.
In einem konkreten Fall sperrte Amazon dem von uns vertretenen Händler seinen Account vollständig und entzog ihm die Verkaufsberechtigung für sämtliche Waren. Die Kommunikation mit Amazon kann man als schwierig bezeichnen. Es blieb bis zuletzt relativ unklar, was genau die Sanktionen ausgelöst hatte. Nach schier endlosem Mailverkehr und einem Schreiben an die deutsche Zentrale von Amazon kam dann endlich die für den Mandanten erlösende Nachricht, er sei wieder verkaufsberechtigt.
Neben dem Schaden, der aus der insgesamt dreiwöchigen Sperre resultierte blieb auch ein weiterer fader Beigeschmack. Amazon bestand nämlich während der Verhandlungen über die Aufhebung der Sperrung darauf, Lieferantenbelege einzusehen. Explizit wurde betont, dass keinerlei Schwärzungen vor zu nehmen seien. Letztendlich gelangte Amazon damit de facto an potenzielle Zulieferer für seine eigenen Produkte.
Nach alledem ist es daher aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, dass das Bundeskartellamt nun ermittelt. Der faktischen Macht, die Amazon über ihre Händler als B2B Vertragspartner hat, kann man nach unserer Einschätzung nur über das Kartellrecht effektiv begegnen.
Was davon heute noch trägt
Plattformmacht bleibt ein Dauerthema
Der Altbeitrag ist kein allgemeiner Einstieg in das gesamte Plattformkartellrecht. Er zeigt aber präzise, an welchen Punkten sich wirtschaftliche Abhängigkeit im Marktplatzalltag konkret auswirkt: bei Sperrungen, Zahlungen, Reviews, Nachweisanforderungen und Vertragsbedingungen.
Dokumentation entscheidet oft mit
- Sperrmitteilungen und gesamte Plattformkommunikation sichern.
- Einbehalte, Auszahlungsstände und Fristen nachvollziehbar festhalten.
- Beanstandete Angebote, Rezensionseinblendungen und Account-Hinweise archivieren.
- Vertragsbedingungen und nachträgliche Änderungen versioniert sichern.
Die fachliche Vertiefung liegt im E-Commerce
Wer mit Amazon oder anderen Marktplätzen arbeitet, bewegt sich nicht nur im Kartellrecht. Hinzu kommen AGB-, Vertrags-, Vertriebs- und Plattformfragen. Die passende fachliche Vertiefung für diese operative Schnittstelle liegt im E-Commerce.
Historischer Beitrag mit fortdauernder Tragweite
Als Zeitdokument markiert der Text den Beginn eines Verfahrens, das später in mehrere kartellrechtliche Folgeschritte übergegangen ist. Für Leserinnen und Leser ist daher entscheidend, den Ausgangsbeitrag und den heutigen Stand sauber voneinander zu trennen.
Kartellrecht und Wettbewerbsrecht sauber trennen
Kartellrechtlicher Schwerpunkt
Im Vordergrund stehen hier Marktstellung, Abhängigkeit, missbräuchliche Behinderung und die Frage, ob Plattformbedingungen oder Plattformverhalten nach dem GWB unzulässig sind.
Typisch sind Konstellationen wie marktnahe Sperren, einseitige Händlerbedingungen, Machtasymmetrien und strukturelle Nachteile gegenüber einer dominanten Plattform.
Wettbewerbsrechtlicher Schwerpunkt
Geht es stattdessen um irreführende Werbung, Preisangaben, Bewertungsdarstellungen oder andere Marktverhaltensfragen zwischen Unternehmen, führt die Vertiefung ins Wettbewerbsrecht.
Die Trennung ist wichtig, weil nicht jeder Plattformkonflikt automatisch ein Kartellfall ist und nicht jede unfaire Wirkung auf derselben rechtlichen Route zu lösen ist.
Offizielle Quellen und Vertiefung
Offizielle Quellen
- Bundeskartellamt: Einleitung des Missbrauchsverfahrens gegen Amazon vom 29.11.2018
- Bundeskartellamt: Verbesserungen der Amazon-Händlerbedingungen vom 17.07.2019
- Bundeskartellamt: Prüfung laufender Amazon-Verfahren auch nach § 19a GWB vom 14.11.2022
- Bundeskartellamt: Verbot von Preiskontrollmechanismen gegen Amazon vom 05.02.2026
- Europäische Kommission: Verbindliche Zusagen Amazons zu Marketplace-Daten, Buy Box und Prime vom 19.12.2022
Interne Vertiefung
Die Auswahl knüpft bewusst an den historischen Kern dieses Beitrags an und ergänzt ihn um den Stand April 2026, ohne den Alttext inhaltlich zu überformen.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Andreas Buchholz
Der Beitrag liegt fachlich nahe an Plattformvertrieb, Händlerbedingungen und operativen Konflikten im Onlinehandel. Dafür ist Andreas Buchholz bei ITMR ein naheliegender Ansprechpartner.
Otto Weidenkeller
Wenn sich Plattformfälle in konkrete Sperrungen, Nachweisanforderungen oder laufende digitale Konflikte verdichten, ist Otto Weidenkeller fachlich passend angebunden.