Wird nach dem Safe-Harbor Urteil mit Privacy Shield alles besser?
Datenschutzrecht. Nachdem der EuGH in 2015 das medial viel beachtete „Safe-Harbor Urteil“ sprach ist nunmehr seit gestern, dem 12.07.2016 das sogenannte „Privacy Shield“ Abkommen in Kraft getreten.
Es stellt sich daher die Frage, was zukünftig konkret geschieht. Wird nun alles besser im Datenschutz?
Hintergrund ist das europäische Datenschutzrecht, welches für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten besondere Voraussetzungen aufstellt. Danach besteht ein "angemessenes Datenschutzniveau" grundsätzlich nur innerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Für die USA galt seit 2002 eine Sonderregelung in Form des Safe-Harbor Abkommens, welches eben 2015 durch den EuGH gekippt wurde.
Die entsprechenden Vorgaben des EuGH in der Entscheidung von 2015 sollen nun im Nachfolgekonzept, dem sogenannten EU-US Privacy Shield berücksichtigt worden sein. Unter anderem enthält es klarere gesetzliche Grundlagen für einen Datenzugriff durch US-Behörden, konkrete Anforderungen an den Zweck, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit derartiger Eingriffe und geeignete Maßnahmen gegen Missbrauch und unbefugte Zugriffe vor. Außerdem können sich in Zukunft auch EU-Bürger bei Behörden und Gerichten und insbesondere bei einer neu geschaffenen unabhängigen Beschwerdestelle über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten beschweren.
Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen bemängeln dennoch, dass die Überwachungsgesetze in den USA selbst entweder gar nicht oder nur unwesentlich geändert wurden. Auch bleibt weitestgehend unklar, wie auf etwaige Gesetzesänderungen den USA überhaupt effektiv reagiert werden soll. Das Abkommen ist nun geschlossen, aber was passiert, wenn die Vereinigten Staaten ihre Gesetze wiederum in einer Form ändern oder anpassen, dass diese zukünftig überhaupt nicht mehr mit der jetzigen Regelung konform gehen? Es erscheint daher nur eine Frage der Zeit zu sein bis auch das Privacy Shield gerichtlich überprüft wird.
Für datenverarbeitende Unternehmen in der EU bringt das Abkommen somit weiterhin keine Planungssicherheit. Die erhoffte Rechtssicherheit ist ausgeblieben.
Rechtsanwalt Andreas Buchholz
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