EU-Streitbeilegung

OLG Hamm: Händler auf Online Marktplätzen müssen anklickbaren Link zur EU-Streitbeilegung vorhalten

Urteilsbesprechung

E-Commerce Online-Marktplätze ODR-Verordnung Streitbeilegung

Der nachfolgende Beitrag ordnet eine frühere Entscheidung zur OS-Plattform ein. Für die heutige Rechtslage ist vor allem wichtig, dass die frühere ODR-Verordnung aufgehoben wurde und die OS-Plattform seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr betrieben wird. Wer Onlinevertrieb rechtssicher aufsetzt, sollte den historischen Befund dieses Beschlusses deshalb mit den fortgeltenden Anforderungen im E-Commerce sauber auseinanderhalten.

Stand April 2026

Die im Beitrag behandelte Pflicht zum klickbaren Link auf die OS-Plattform ist nur noch historisch relevant. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde durch Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben; die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt. Hinweise oder Links auf diese frühere Plattform gehören seitdem aus Impressum, AGB, Footer, Marktplatzprofilen und vergleichbaren Stellen entfernt.

Der nachfolgende Haupttext beschreibt damit die damalige Pflichtlage. Unberührt bleiben die gesondert zu prüfenden Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung nach §§ 36, 37 VSBG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beschluss des OLG Hamm war für die frühere Rechtslage bedeutsam, weil er den Begriff des „Links“ funktional verstand und reine URL-Angaben nicht ausreichen ließ.
  • Die Entscheidung bezog die Pflicht zudem auf einzelne Händlerangebote auf Plattformen wie eBay ein.
  • Für die heutige Einordnung ist entscheidend, dass diese frühere Linkpflicht seit dem 20.07.2025 entfallen ist.
  • Praktisch relevant bleiben deshalb vor allem die Bereinigung alter Rechtstexte und die saubere Trennung zur Verbraucherstreitbeilegung nach dem VSBG.
Prüffrage Heutige Einordnung
Hinweis auf die OS-Plattform Seit dem 20.07.2025 nicht mehr vorzuhalten; bestehende Hinweise sollten entfernt sein.
Klickbarer OS-Link auf Website oder Marktplatz Die frühere Pflicht ist entfallen; der Beschluss des OLG Hamm bleibt insoweit eine historische Einordnung.
Angaben zur Schlichtungsbereitschaft Gesondert nach § 36 VSBG prüfen; das ist eine andere Informationspflicht als der frühere OS-Hinweis.
Information nach Entstehen einer Streitigkeit Gegebenenfalls zusätzlich § 37 VSBG prüfen.

Der bloße Hinweis auf die Plattform genügt nicht.

E-Commerce. Dies bestätigte nun das Oberlandesgericht (OLG Hamm) in einem Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17. Das bloße Mitteilen der URL zum EU-Onlineportal zur außergerichtlichen EU-Streitbeilegung genüge nicht, weil dies gegen die europäische ODR-Verordnung verstoße.

Das OLG bestätigte damit ein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Urteil des LG (Landgerichts) Bochum. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform (ohne Verlinkung) stelle nach Auffassung des OLG gerade keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei hingegen gerade nicht die Rede davon, dass ein Unternehmer lediglich die URL der OS-Plattform mitteilen müsse.

Auch stellte das OLG klar, dass die Verpflichtung zur Einbindung des Links zur OS-Plattform für alle Angebote gewerblicher Händler auf Online-Plattformen und damit auch für Online-Marktplätze wie Ebay, Amazon und Co. gelte. Der in der Verordnung verwandte Begriff der „Website“ sei weit auszulegen und erfasse damit sämtliche Plattformen.

Zwar enthalte die Verordnung die Verpflichtung zur Verlinkung der URL zudem ausdrücklich nur für „Online-Marktplätze“. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform nicht auch für einen jeden einzelnen Anbieter auf diesen Marktplätzen gelte.

Das OLG Hamm schloss sich damit der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16) sowie des LG Frankfurt (Beschluss vom 13.03.2017, Az. 3-10 O 34/17) an.

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Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Notwendigkeit, die Anforderungen der EU-ODR-Verordnung genau zu beachten, um Abmahnungen im E-Commerce zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt Online-Händler dabei, ihre Plattformen rechtssicher zu gestalten und die Vorgaben zur Streitbeilegung korrekt umzusetzen. Mit unserer Expertise im E-Commerce- und Wettbewerbsrecht sorgen wir dafür, dass Ihre Online-Präsenz den gesetzlichen Standards entspricht.

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Worauf es heute praktisch ankommt

  • Prüfen Sie ältere Impressen, Rechtstexte, Footer-Bausteine, Marktplatzprofile und E-Mail-Signaturen auf verbliebene Hinweise zur früheren OS-Plattform.
  • Trennen Sie die historische OS-Thematik sauber von den fortgeltenden Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG.
  • Wenn ein konkreter Verbraucherkonflikt bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte, sollte zusätzlich § 37 VSBG gesondert geprüft werden.
  • Bei älteren Beanstandungen oder laufenden Auseinandersetzungen ist die Einordnung häufig zugleich eine Frage des Plattformvertriebs, des Onlinehandels und der konkreten Vertriebsorganisation.

Wenn bereits eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung, eine Unterlassungserklärung oder eine laufende Auseinandersetzung im Raum steht, kann zusätzlich eine gezielte Abwehr von Abmahnungen sinnvoll sein.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Andreas Buchholz

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Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise


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