23. Januar 2026
E-Commerce. Mit Urteil vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24) hat der Bundesgerichtshof erneut zu Online-Coaching-Angeboten Stellung genommen. Bereits im Juni dieses Jahres veröffentlichte der BGH eine Grundsatzentscheidung, die wir in unserem Blogbeitrag vom 26. August 2025 dargestellt haben. Mit dem aktuellen Urteil präzisiert der BGH die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) weiter und konkretisiert die Reichweite seiner Schutzmechanismen.
A. Weite Auslegung von „Kenntnisse und Fertigkeiten“
Der BGH legt, wie auch die Vorinstanz, den Begriff der Kenntnisse und Fähigkeiten gem. § 1 Abs. 1 FernUSG weit aus und argumentiert mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Es geht um die Vermittlung jeglicher Kenntnisse und Fähigkeiten gleichgültigen Inhalts. Anforderungen an eine Mindestqualität gibt es nicht, da der gesetzlich beabsichtigte Schutz gerade bei Angeboten geringer Qualität erforderlich ist. Konkret ging es um den Zugriff auf Videomodule
- "Einführung in das Coaching",
- "Einstieg in das E-Commerce",
- Information über die "rechtlichen Grundlagen",
- "Nischen und Produktsuche inkl. Händlerportal & Schnittstelle",
- "Shopify-Shop einrichten" und
- "Facebook/Instagram Kampagnen aufsetzen"
sowie die Möglichkeit drei wöchentlicher Coaching-Calls. Bei Letzterem ist zu berücksichtigen, dass diese auch unter „Kenntnisse und Fertigkeiten“ fallen die Wissensvermittlung nicht abstrakt sein muss, sondern auch die Vermittlung von praktischen Kenntnissen umfasst ist. Erforderlich ist insbesondere nicht, dass die Lehrinhalte, wie vom Coaching-Anbieter behauptet, "systematisch didaktisch aufbereitet" sein müssten, um von dem Tatbestandsmerkmal erfasst zu sein.
B. Räumliche Trennung bei Online-Kursen
Beim Merkmal der „räumlichen Trennung“ folgte der BGH der Vorinstanz nicht in ihrer Auffassung, dieses sei bei Online-Schulungen stets gegeben. Er ließ offen, ob dies grundsätzlich der Fall ist, und bejahte es nur im konkreten Fall, weil die Vermittlung der Inhalte überwiegend ohne gleichzeitigen Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgte. Anders als im Urteil vom 12. Juni 2025 (Az.: III ZR 109/25) nahm er das Merkmal „asynchron“ als Voraussetzungen der „räumlichen Trennung“ i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG an.
Dieses ist in dem zugrunde liegenden Fall gegeben. Hierzu legte der BGH die Vertragsgestaltung des Coaching-Anbieters nach ihrem Schwerpunkt aus. Unter anderem bezog er die Anordnung der Webseite, die Dauer der Zugriffsmöglichkeit auf die Videos und deren Bezeichnung mit ein. Weiterhin berücksichtigte auch den Umfang der „Coaching Calls“ mit ein, die er als lediglich optimale Hilfestellungen bezeichnete. Der Coaching-Anbieter versuchte bei der Revision vergeblich, die Betrachtung des Schwerpunktes des Vertrages zu verlagern, indem er angab, der Kunde könne so lange gecoacht werden, bis sein E-Commerce Business ein Nettogewinn von 3.000 EUR vor Steuern generiere. Dem hielt der BGH entgegen, dass dies lediglich eine werbende Anpreisung und kein zusätzliches Leistungsversprechen darstellt, da es unter der schwammigen Voraussetzung steht, dass der Kunde alle beschriebenen Schritte, Tipps und Verbesserungsvorschläge der Coaches zu 100% umsetzt. Dies führe dazu, dass der Coachinganbieter nahezu willkürlich die Unterstützung einstellen könnte. Auch der zeitliche Umfang der Coaching-Calls (208 Stunden) im Vergleich zu den Videos (29,6 Stunden) führte zu keiner anderen Bewertung, da sich dies nicht aus dem maßgeblichen Vertragsinhalt entnehmen lässt.
C. Weite Auslegung der Lernerfolgskontrolle
Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle ist weit auszulegen. Der BGH führte dazu aus, dass es ausreichend ist, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Es genügt beispielsweise, dass der Lernende den Anspruch hat, zu dem gelernten Stoff mündlich Rückfragen zu stellen, sodass er prüfen kann, ob er die Inhalte korrekt erfasst hat und entsprechend anwenden kann. Kontrollfragen der Lehrenden an die Teilnehmer sind nicht erforderlich.
Im Fall sei dies unter anderem durch die oben beschriebenen Coaching Calls gegeben. Weiterhin erfolge es durch die Zusage eines Zugangs zu den "VIP E-Mail Support" und zur "exklusiven Facebook-Gruppe". Weiterhin war die Zusage, solange gecoacht zu werden, bis der Nettogewinn eingefahren wird (s.o.), ebenfalls als eine solche Lernkontrolle auszulegen.
D. Anwendung auch bei B2B
Der BGH hat in seiner Entscheidung erneut erklärt, dass das §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG auch zwischen Unternehmern iSd. § 14 Abs. 1 BGB gilt. E. Konsequenzen für Online-Coaching-Anbieter Der BGH hat den Schutz und die Bürokratie des FernUSG weit gefasst und seine Entscheidung vom Juni bestätigt sowie in einigen Ausführungen ergänzt. Weite Teile des Online-Coachings dürften hiervon erfasst sein.
Hätte die Auslegung des Coaching-Angebots ergeben, dass der Schwerpunkt des Vertrages bei den Coaching-Calls liegt, wäre die Leistung synchron und damit ohne räumliche Trennung. Dies würde dazu führen, dass der Vertrag nicht unter den Regularien des FernUSG fällt.
In der Literatur wurden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des FernUSG angemeldet. Das letzte Wort scheint noch nicht gesprochen zu sein.
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"Einordnung von Online-Coaching als Fernunterricht"
von Martin Trittmacher, LL.B., wissenschaftlicher Mitarbeiter