Missbrauch Online-Bewertungen BGH

BGH erschwert Missbrauch von Online-Bewertungen

Urteilsbesprechung
März 2016 | BGH-Urteil, Online-Bewertungen, Prüfpflichten, Persönlichkeitsrecht

Missbräuchliche Online-Bewertungen erhalten eine Absage

Online-Bewertungen können die Reputation von Ärzten, Unternehmen und Freiberuflern nachhaltig beeinflussen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15) die Verantwortung der Betreiber von Bewertungsportalen bei Beanstandungen durch Betroffene klarer geregelt und konkrete Prüfpflichten festgelegt. Dies betrifft insbesondere anonym oder pseudonym abgegebene Bewertungen. Die Entscheidung schafft einen praktischen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weitere rechtliche Möglichkeiten und Strategien im Umgang mit negativen Online-Bewertungen finden Sie in unserem Überblick zum Medienrecht.

Update – Stand März 2026

Das Urteil des BGH vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) bleibt die zentrale Leitentscheidung zu den Prüfpflichten von Bewertungsportalen. Der BGH hat diese in einem Folgeurteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) weiter konkretisiert: Bereits die begründete Rüge des Betroffenen, der Bewertung liege kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde, löst in der Regel umfassende Prüfpflichten aus. Der Portalbetreiber trägt dann die sekundäre Darlegungslast. Mit dem Digital Services Act (DSA) seit 2024 gelten zudem erweiterte organisatorische und transparente Verfahrenspflichten für Online-Plattformen bei Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten. Die materiell-rechtlichen Grundsätze der Störerhaftung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bewertungen bleiben jedoch unverändert an die Linie des 2016-Urteils angelehnt.

Online-Bewertungen führen zu Prüfpflichten. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verkündete am 1. März 2016 ein neues Urteil zu dem Themenkreis Online-Bewertungen (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15). Die Entscheidung wird große Auswirkungen auf die Praxis haben, und zwar sowohl aus Sicht der Betroffenen als auch für die Anbieter von Bewertungssystemen im Internet.

Zu dem Zeitpunkt dieses Eintrags lagen die Entscheidungsgründe nicht im Volltext vor, sondern die Pressemitteilung des BGH. Danach werden Internetplattformen in Zukunft weitgehende Prüfpflichten obliegen, wenn es zu einer Beanstandung einer Bewertung durch Betroffene kommt:

„Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.“

Erforderlich wird auch in Zukunft sein, dass sich Betroffene gut begründet gegen eine Bewertung wehren. Daraufhin können Plattformbetreiber allerdings nicht untätig bleiben, sondern sie müssen nunmehr intensiviert prüfen, ob es sich nicht lediglich um eine sog. Rachebewertung handelt und ob überhaupt ein Kontakt zu dem bewerteten Betroffenen stattfand. Das wird zwar in der Tat den Betrieb solcher Bewertungssysteme im Internet erschweren, doch wird damit ein zumutbarer und zu begrüßender Ausgleich zu den berechtigten Interessen der Betroffenen geschaffen.

Tipps zum Mitnehmen

  • Betroffene sollten ihre Beanstandung gut begründet und substantiiert vortragen – dies löst die Prüfpflichten des Portals aus.
  • Portalbetreiber müssen bei einer Rüge den Bewertenden kontaktieren, den Kontakt detailliert abfragen und Belege (z. B. Rezepte, Bonushefte) anfordern.
  • Zulässige Informationen und Unterlagen sind an den Betroffenen weiterzuleiten, ohne gegen Datenschutzvorgaben zu verstoßen.
  • Die aktuelle Rechtsprechung (BGH 2022) erleichtert den Einstieg in die Prüfung: Die bloße Rüge fehlenden Kundenkontakts genügt in der Regel.

Das Urteil des BGH schafft einen wichtigen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz bei Online-Bewertungen. Für Betroffene, die sich gegen unberechtigte oder diffamierende Rezensionen wehren möchten, sowie für Plattformbetreiber ergeben sich daraus konkrete Handlungsleitlinien. Bei Fragen zur Löschung unzulässiger Bewertungen oder zur rechtskonformen Gestaltung von Bewertungssystemen empfehlen wir eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Weitere vertiefende Informationen finden Sie in unserem Bereich zum Presserecht.

BGH erschwert Missbrauch von Online-Bewertungen
von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne

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