ITMR BGH Gameslaw Cheat-Software

BGH: Cheat-Software verstößt nicht gegen Urheberrechte

No alternative text

Žana Stepanović, LL.B.

Author
Urteilsbesprechung
Gameslaw Urheberrecht BGH Cheat-Software

Die Entscheidung des BGH zu Cheat-Software betrifft einen eng umrissenen Schnittpunkt von Spielesoftware, Programmablauf und urheberrechtlicher Schutzreichweite. Für Unternehmen mit Gaming-Bezug ordnet der Beitrag eine Frage ein, die im größeren fachlichen Rahmen des Gameslaw für Unternehmen praktisch relevant bleibt.

Schneller Einstieg

Kernfrage

Der BGH hatte zu klären, ob Cheat-Software eine urheberrechtlich relevante Umarbeitung geschützter Spielesoftware darstellt.

Maßgeblicher Punkt

Im Mittelpunkt stand, ob nur der Spielablauf beeinflusst wird oder ob in die geschützte Ausdrucksform des Computerprogramms eingegriffen wird.

Ergebnis

Nach der Entscheidung liegt hier kein Eingriff in das Recht der Umarbeitung vor, wenn lediglich variable Daten im Arbeitsspeicher verändert werden.

Allen Gamern dürfte bekannt sein, dass man sich im Spiel durch gewisse Tricks und Codes Vorteile verschaffen und Einschränkungen umgehen kann. Während dies eine gängige Vorgehensweise im Gaming ist, stand die Frage offen, inwieweit dies softwarerechtlich mit Blick auf das Urheberrecht zulässig ist.

In seiner Entscheidung „Action Replay II“ vom 31.07.2025 (Az. I ZR 157/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob die „Cheat-Software“ gegen Urheberrecht verstößt, nun geklärt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte Sony das Softwareunternehmen Datel sowohl auf Unterlassung des Vertriebs der „Cheat-Software“ und Geräte als auch auf Schadensersatz wegen Verstoß gegen Urheberrechte verklagt.

Über die Unternehmen

Sony ist eine der größten Konzerne im Bereich Unterhaltungselektronik und Entertainment. Das Unternehmen vertreibt als exklusive Lizenznehmerin europaweit Spielekonsolen und hierfür entwickelte Computerspiele. Darunter fällt insbesondere die PlayStation, eine der berühmtesten und meistverkauften Videospielkonsolen weltweit. Der Rechtsstreit betrifft die Konsole PlayStationPortable (PSP) und das Spiel „Motorstorm: Arctic Edge“.

Auf Beklagtenseite steht das Softwareunternehmen Datel. Zu dessen Tätigkeitsbereich zählen insbesondere das Entwickeln, Produzieren und Vertreiben von Ergänzungsprodukten für Spielekonsolen von Sony.

Mithilfe der „Cheat-Software“ namens „Action Replay PSP“ und dem Gerät „Tilt FX“ mit gleichnamiger Software, die mit dem PSP kompatibel sind, können Spieler Beschränkungen im Spiel umgehen und sich somit Vorteile verschaffen, wie z.B. das unbegrenzte Nutzen eines „Turbos“ oder die unbeschränkte Anzahl an beteiligten Fahrern eines Rennspiels.

Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ist in der EU-Richtlinie 2009/24/EG normiert, die durch die §§ 69a ff. UrhG im nationalen Recht umgesetzt wird. Laut § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG unterliegen alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms diesem Schutz.

Zu den geschützten Ausdrucksformen zählen insbesondere der Quell- und der Objektcode. Grund der Schutzbedürftigkeit dieser Codes ist der Umstand, dass sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglichen. Dahingegen fallen andere Elemente des Programms, wie seine Funktionalität, nicht in den Schutzbereich.

Nach Ansicht von Sony, liege in der Manipulation des Programmablaufs mittels Cheat-Codes eine unzulässige Umarbeitung der zugrundeliegenden Software ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG vor, die laut Gesetz ausschließlich ihr vorbehalten sei.

§ 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG

„Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
[…]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.“

Vorabentscheidung des EuGH

Schließlich hat der BGH im Februar 2023 das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG zur Vorabentscheidung vorzulegen.

„1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?“

Wir berichteten in unserem Blogartikel „Urheberrecht: Sony klagt gegen Cheat-Software-Hersteller“ hierüber.

Im Urteil vom 17.Oktober 2024 hat der EuGH lediglich die erste Frage beantwortet und klargestellt:

„[…], dass der Schutzbereich der Richtlinie nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.“

Entscheidung des BGH

Vor diesem Hintergrund führt der BGH in seiner Entscheidung nun aus, dass die fraglichen Softwareprodukte der Beklagten lediglich die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware während ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt. Dadurch wird dem Programm ein Zustand vorgespiegelt, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, allerdings im Spiel durchaus eintreten kann. Somit ist dieser Zustand programm-immanent, sodass weder Objekt- noch Quellcode der Spielesoftware verändert werden.

Indem ausschließlich der Programmablauf beeinflusst wird und temporäre Änderungen am Arbeitsspeicher vorgenommen werden, wird in das Recht der Umarbeitung gem. § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht eingegriffen. Folglich wird Sony, nach Ansicht des BGH, nicht in seinen Urheberrechten verletzt und die Revision blieb ohne Erfolg.

Einordnung im Themenfeld

Die Entscheidung betrifft einen speziellen urheberrechtlichen Grenzbereich im Gaming-Kontext: den Unterschied zwischen geschützter Programmsubstanz und bloßer Beeinflussung des Programmablaufs. Wer vergleichbare Fragen rund um Spiele, Plattformen, Inhalte und digitale Konfliktlagen einordnen muss, findet den fachlichen Rahmen im Gameslaw für Unternehmen.

Zuständige Ansprechpartner bei ITMR

Bei Gameslaw-Sachverhalten mit urheberrechtlichem oder softwarenahem Einschlag kann es sinnvoll sein, die rechtliche Einordnung früh mit den fachlich zuständigen Anwälten abzugleichen. Für dieses Themenfeld passen bei ITMR insbesondere folgende Ansprechpartner:

Gameslaw / IT-Recht / Urheber- und Medienrecht Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt + Mediator | Partner

Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Besonders naheliegend für Gameslaw-nahe Konfliktlagen an der Schnittstelle von Spiel, Content, Plattform und Schutzrechten.

Gameslaw / IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz Dominik Skornia, LL.B.

Rechtsanwalt

Tätig insbesondere im Datenschutzrecht, gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Fachlich passend für digitale Produkt- und Konfliktlagen mit Gameslaw-Bezug.

BGH: Cheat-Software verstößt nicht gegen Urheberrechte

Žana Stepanović, LL.B., wissenschaftliche Mitarbeiterin

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk