Worum es in diesem Beitrag geht
Der Beitrag dokumentiert die Vorlage des BGH an den EuGH zur urheberrechtlichen Einordnung von Cheat-Software bei Spielesoftware. Für die Einordnung im größeren fachlichen Zusammenhang ist vor allem der Rahmen des Gameslaw maßgeblich; urheberrechtlich relevant bleibt daneben die Schutzlogik für Computerprogramme im Urheberrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Ausgangsbeitrag erfasst den verfahrensentscheidenden Zwischenschritt: den Vorlagebeschluss des BGH vom 23.03.2023 zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG.
- Der EuGH hat am 17.10.2024 klargestellt, dass der spezifische Schutz für Computerprogramme den Inhalt bloßer variabler Daten im Arbeitsspeicher nicht erfasst, sofern dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines Programms ermöglicht.
- Der BGH hat den Rechtsstreit am 31.07.2025 abgeschlossen und entschieden, dass eine Cheat-Software in dieser Konstellation nicht in das Umarbeitungsrecht eingreift, wenn Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden.
- Für Games-Unternehmen bleibt die Entscheidung eng auf den urheberrechtlichen Schutzbereich von Computerprogrammen bezogen. Sie beantwortet nicht pauschal jede Frage zu Plattformregeln, Vertragsverstößen, technischen Schutzmaßnahmen oder sonstigen Anspruchsgrundlagen.
Stand April 2026
Stand April 2026: Die im damaligen Beitrag angekündigte EuGH-Entscheidung liegt inzwischen vor. Der EuGH hat am 17.10.2024 entschieden, dass die Richtlinie 2009/24/EG den Vertrieb von Software nicht verbietet, wenn diese lediglich Variablen verändert, die ein Spiel während der Ausführung vorübergehend in den Arbeitsspeicher überträgt, ohne Objekt- oder Quellcode zu verändern.
Der BGH hat darauf aufbauend mit Urteil vom 31.07.2025 im Verfahren „Action Replay II“ die urheberrechtliche Verletzung verneint. Für die hier besprochene Vorlagefrage ist der historische Beitrag deshalb weiterhin nützlich, weil er den Ausgangspunkt des späteren EuGH- und BGH-Ergebnisses dokumentiert und die urheberrechtliche Grenzlinie zwischen geschützter Programmsubstanz und bloßer Beeinflussung des Programmablaufs sichtbar macht.
Dokumentation des damaligen Beitrags
Mit Beschluss vom 23.03.2023 - I ZR 157/21 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren in dem seit 2012 andauernden Urheberrecht-Rechtsstreit zwischen Sony und einem Cheat-Software-Hersteller ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vorgelegt.
Schneller, weiter, besser – so, oder so ähnlich lautet die Devise vieler Gamer, die sich in unterschiedlichsten Videospielen allein oder untereinander messen. Je mehr Skills und Punkte gesammelt werden, desto höher der Spielerfolg.
Doch wie aussagekräftig ist ein solcher Erfolg, wenn nicht alle Spieler mit denselben Voraussetzungen starten? Sogenannte Cheat-Tools ermöglichen es über eigene Menüs von den Entwicklern nicht vorgesehene Befehle in Videospielen zu aktivieren. In dem von Sonys Klage betroffenen Rennfahrspiel können so etwa alle Fahrer freigeschaltet werden und der normalerweise eingeschränkte Turbo dauerhaft genutzt werden. Diese Software der Beklagten funktioniert ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin und ist auf die bis 2014 durch diese vertriebene Konsole PlayStationPortable (kurz: PSP) zugeschnitten. Die Konsole wird dabei mit einem PC verbunden und in die PSP wird ein Memory Stick eingelegt und mit der Software der Beklagten beschrieben.
Sony sieht hierin eine Urheberrechtsverletzung durch die Cheat-Software sei eine Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr.2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) gegeben. Laut § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms (§ 69a Abs. 1 UrhG) sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten. Eine Zustimmung hat Sony den Beklagten vorliegend nicht erteilt. Insofern stellt sich die Frage, ob überhaupt in den Schutzbereich des Computerprogramms eingegriffen wird und ob durch eine Beeinflussung der während des Spiels generierten variablen Daten im Arbeitsspeicher in ein Computerprogramm im urheberrechtlichen Sinne eingegriffen wird.
Der BGH legt seine Auffassung dar und führt hierzu unter anderem aus:
„Dieser Ansicht dürfte ebenfalls nicht zu folgen sein. Der Gang der Handlung und die Ausgestaltung von Szenen mögen in den Programmdaten des Objekt- und Quellcodes zum Ausdruck kommen. Dies dürfte auch für die vom Entwickler als Kategorie vorgesehenen Variablen gelten, die den Gang der Handlung mitbestimmen und im Objekt- und Quellcode niedergelegt sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen greift die Software der Beklagten aber gerade nicht in diese vom Entwickler geschaffenen handlungsbestimmenden Elemente des Spieleprogramms ein, sondern verändert nur den beim Spielen durch den Nutzer generierten Inhalt der Variablen. Diese Inhalte an sich sind aber nicht Ausdruck einer eigenpersönlichen Gestaltung des Urhebers, sondern betreffen den vom Verhalten des Nutzers abhängigen konkreten Ablauf des Programms. Die Software der Beklagten verändert nicht den Gang der Handlung oder die Ausgestaltung von Szenen, sondern allein die Reihenfolge oder Häufigkeit der Wiedergabe von Handlungsabläufen oder Szenenfolgen. Auch der von der Revision geltend gemachte Hinweis auf einen urheberrechtlichen Schutz des Gangs der Handlung und der Ausgestaltung von Szenen führt mithin nach den Umständen des Streitfalls nicht zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Computerprogramms, sondern zielt der Sache nach wiederum auf einen in der Richtlinie 2009/24/EG nicht vorgesehenen Schutz der Programmidee, des Programmablaufs und der Funktionalität des Programms.“
Der EuGH soll nun konkret folgende Vorlagefragen beantworten:
- Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
- Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Erst nach Beantwortung dieser Auslegungsfragen durch den EuGH kann der BGH beurteilen, ob die Cheat Software das Urheberrecht von Sony tatsächlich verletzt und diesem die begehrte Schadensersatz- und Unterlassungsforderung zusteht oder nicht.
Was davon heute fortgilt
Die praktische Bedeutung des Beitrags liegt heute weniger in der offenen Vorlagefrage als in der sauber dokumentierten Grenzziehung des Falls. Für Gameslaw-Sachverhalte bleibt zentral, ob in die geschützte Ausdrucksform eines Computerprogramms eingegriffen wird oder nur der konkrete Ablauf eines bereits laufenden Spiels beeinflusst wird.
Wer Projekte mit Spielesoftware, Plattformbezug, Assets, Rechteketten oder Monetarisierungsmodellen rechtlich einordnen muss, sollte die Entscheidung deshalb nicht isoliert lesen. Sie gehört in den größeren Rahmen digitaler Produkt- und Plattformfragen innerhalb von IT-Recht & Digitalisierung.
- Entwickler, Studios und Publisher mit eigener Spielesoftware oder Add-ons
- Plattformen und Betreiber digitaler Ökosysteme mit Gaming-Bezug
- Unternehmen, die den Schutz von Code, Assets und Rechteketten sauber abgrenzen müssen
Kurze FAQ
Ist damit jede Cheat-Software urheberrechtlich zulässig?
Nein. Die Entscheidung betrifft eine enge Konstellation. Entscheidend war, dass nach der gerichtlichen Einordnung weder Objekt- noch Quellcode umgeschrieben wurden, sondern nur variable Daten im Arbeitsspeicher beeinflusst wurden.
Worauf kam es im Fall urheberrechtlich an?
Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen geschützter Programmsubstanz und bloßer Beeinflussung des Programmablaufs. Der EuGH und anschließend der BGH haben den spezifischen Schutz für Computerprogramme hier nicht auf den Inhalt solcher variablen Daten erstreckt.
Warum bleibt der Altbeitrag trotz späterer Entscheidungen sinnvoll?
Der Beitrag dokumentiert den Ausgangspunkt des späteren Ergebnisses. Er zeigt, welche Auslegungsfragen der BGH dem EuGH vorgelegt hat und warum der Streit für das Zusammenspiel von Computerprogramm, Funktionalität und Spielablauf im Gameslaw weiterhin instruktiv ist.
Offizielle Quellen und Vertiefung
Offizielle Quellen
Weiterführende Einordnung
- Gameslaw für Unternehmen ordnet Gaming-rechtliche Fragen entlang von Entwicklung, Betrieb, Vermarktung und Konfliktlagen ein.
- Urheberrecht vertieft die Schutzlogik von Computerprogrammen, Werken und Rechteketten im größeren Kontext.
- BGH: Cheat-Software verstößt nicht gegen Urheberrechte dokumentiert die spätere Abschlussentscheidung des BGH zum selben Streitstoff.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Für Fragen an der Schnittstelle von Spielesoftware, Schutzrechten, Plattformbezug und digitalem Produktbetrieb ist die fachliche Einordnung im Gameslaw besonders naheliegend.
- Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM – Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
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