ITMR AG Düsseldorf_ ungültige Abmahnungen

AG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnungen von Multi Media Verlag / c-Law unwirksam

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
15.02.2019 Filesharing Urheberrecht AG Düsseldorf § 97a UrhG

Urheberrecht: Anforderungen an eine Filesharing-Abmahnung und Abmahnkosten

Der Beitrag beleuchtet eine enge, in der Praxis aber wichtige Frage aus dem Urheberrecht: Wann scheitert eine Filesharing-Abmahnung bereits an formalen Anforderungen des § 97a UrhG? Für die breitere Einordnung zu Abmahnung, Aktivlegitimation und Ansprüchen ist das Urheberrecht bei ITMR die fachlich zuständige Vertiefung.

Stand April 2026

Der Beitrag dokumentiert eine im damaligen Verfahren geäußerte Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf und keine im Beitrag mitgeteilte rechtskräftige Leitentscheidung. Seine fortbestehende Relevanz liegt in der formalen Kernfrage: Die Abmahnung muss den Verletzten klar und verständlich bezeichnen; erfüllt sie diese Anforderungen nicht, kann sie unwirksam sein.

Der damalige Ausgangsfall

Urheberrecht. Haben Sie eine Filesharing-Abmahung der MMV Multi Media Verlag GmbH über die Rechtsanwälte der c-Law GbR erhalten? Dann könnte diese Abmahnung unwirksam sein, und zwar mit der Konsequenz, dass Sie keine Abmahnkosten zu erstatten haben, selbst wenn die in der Filesharing-Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat.

So jedenfalls die vorläufig geäußerte Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf (14 C) in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahrens.

Denn am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Der hierdurch neugefasste § 97a Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) stellt im Urheberrecht inhaltliche Anforderungen an eine Abmahnung. Unter anderem muss eine urheberrechtliche Abmahnung – und damit auch eine Filesharing-Abmahnung – in klarer und verständlicher Weise den Namen oder die Firma des Verletzten angeben, wenn der Verletzte nicht selbst abmahnt. Der maßgebliche Absatz 2 des § 97a UrhG lautet im Wortlaut:

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Werden – wie in dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf – Abmahnkosten verlangt, so muss also die Angabe in der zugrunde liegenden Abmahnung über den Namen oder die Firma des Rechteinhabers korrekt sein. Die MMV Multi Media Verlag GmbH wurde allerdings durch Umwandlungsbeschluss vom 10.03.2014 in die MMV Multi Media Verlag GmbH & Co. KG umgewandelt. Abmahnungen, die nach dem 10.03.2014 unter der falschen Firma ausgesprochen wurden, sind damit unwirksam. Wird die Rechteinhaberschaft nämlich für eine nicht mehr so firmierende Gesellschaft in der Abmahnung behauptet, so liegt auch nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 97a Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 UrhG vor, mithin ist die Abmahnung unwirksam, vgl. § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG. Rechtsanwaltskosten sind dann nicht zu erstatten.

Eine rechtskräftige Entscheidung liegt zum Zeitpunkt dieses Blogbeitrags aber nicht vor, die Auffassung äußerte das Amtsgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung.

Im Urheberrecht und im Filesharing-Prozess kommt es häufig auf Nuancen und Details an, die über Sieg oder Niederlage entscheiden können.

Praxisfragen bei Filesharing-Fällen

Prüfung der Abmahnung

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zeigt, wie wichtig es ist, Filesharing-Abmahnungen genau zu prüfen, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Unsere Kanzlei unterstützt Betroffene dabei, sich gegen unwirksame oder unberechtigte Abmahnungen zu verteidigen und ihre Rechte im Urheberrecht durchzusetzen. Mit unserer Expertise im Urheber- und IT-Recht helfen wir Ihnen, rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Position in solchen Verfahren zu stärken.

Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die sorgfältige Prüfung von Abmahnungen. Wir analysieren, ob die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen, wie etwa § 97a UrhG, entspricht und ob formale Fehler, wie die falsche Angabe des Rechteinhabers, vorliegen. Falls eine Abmahnung unwirksam ist, wie im Fall der MMV Multi Media Verlag, setzen wir Ihre Interessen durch, um die Zahlung von Abmahnkosten oder Schadensersatz zu verhindern. Unsere Anwälte sind mit den Feinheiten des Urheberrechts bestens vertraut und entwickeln Strategien, um Ihre Position zu schützen.

Unterlassungsansprüche und Erklärung

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Unterstützung bei der Abwehr von Unterlassungsansprüchen. Wir prüfen, ob die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung rechtlich notwendig ist und ob sie über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Falls erforderlich, verhandeln wir mit der Gegenseite, um eine modifizierte Unterlassungserklärung zu erreichen, die Ihre Interessen wahrt und unnötige Verpflichtungen vermeidet. Sollte ein Gerichtsverfahren notwendig sein, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht.

Rechtssichere Anspruchsdurchsetzung

Für Unternehmen, die selbst urheberrechtliche Ansprüche geltend machen möchten, bieten wir präventive Beratung, um rechtssichere Abmahnungen zu formulieren. Wir stellen sicher, dass Ihre Abmahnungen den Anforderungen des § 97a UrhG entsprechen, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dies umfasst die klare Angabe des Rechteinhabers, die genaue Beschreibung der Rechtsverletzung und die transparente Aufschlüsselung von Ansprüchen.

Anschlussinhaber, WLAN und Beweismittel

Im Falle von Filesharing-Streitigkeiten beraten wir auch zur Haftung, etwa bei der Nutzung von WLAN-Anschlüssen. Wir klären, ob und in welchem Umfang Sie als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen haften, und unterstützen Sie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen und die Prüfung von Beweismitteln, wie etwa IP-Adressen, die in Filesharing-Verfahren häufig verwendet werden.

Filesharing-Abmahnungen können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Mit unserer Unterstützung können Sie sich effektiv gegen unberechtigte Forderungen wehren und Ihre Rechte schützen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Abmahnung prüfen zu lassen oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer urheberrechtlichen Ansprüche zu erhalten. Wir helfen Ihnen, die komplexen Anforderungen des Urheberrechts zu meistern und Ihre Interessen durchzusetzen.

Worauf es beim konkreten Schreiben ankommt

  • Ist der Rechteinhaber korrekt mit Name oder Firma bezeichnet, wenn ein Vertreter abmahnt?
  • Ist die behauptete Rechtsverletzung so konkret beschrieben, dass der Vorwurf nachvollziehbar geprüft werden kann?
  • Sind Zahlungsansprüche sauber zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgeschlüsselt?
  • Ist erkennbar, ob die geforderte Unterlassungsverpflichtung über die konkrete Beanstandung hinausreicht?

Wenn bereits eine Abmahnung, ein Mahnbescheid oder eine Klage vorliegt, ist die engere praktische Vertiefung der Bereich Filesharing.

Offizielle Quellen

Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR

  • Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht und damit für die Einordnung urheberrechtlicher Abmahnungen, Filesharing-Konstellationen und prozessnaher Verteidigung fachlich zuständig.

AG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnungen von Multi Media Verlag / c-Law unwirksam

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne

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