Der Beitrag behandelt eine frühe gerichtliche Einordnung des Vertriebs apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Amazon. Für die heutige Praxis liegt der Schwerpunkt vor allem im Plattformvertrieb im E-Commerce; sobald daraus Unterlassungsrisiken entstehen, schließt das Wettbewerbsrecht an. Im größeren Zusammenhang gehört die Fallkonstellation in den Hauptbereich IT-Recht & Digitalisierung.
Worum es in diesem Beitrag im Kern geht
Für wen das relevant ist
Relevant ist die Frage vor allem für Apotheken, Versandapotheken, E-Commerce-Verantwortliche, Marketplace-Teams und Unternehmen, die sensible oder regulierte Produkte über Drittplattformen vertreiben.
Rechtlicher Fokus
Im Mittelpunkt stehen die Schnittstelle von Plattformvertrieb, Arzneimittelvertrieb, Datenschutz und Lauterkeitsrecht sowie die Frage, wie weit eine Apotheke die Vertriebsinfrastruktur von Amazon nutzen darf, ohne zusätzliche Risiken zu eröffnen.
Stand April 2026
Die Entscheidung des LG Magdeburg bildet die damalige erstinstanzliche Sicht ab. Für die heutige Einordnung ist maßgeblich, dass die weitere Rechtsprechung den Fall deutlich nachgeschärft hat.
Der EuGH hat mit Urteil vom 04.10.2024 (C-21/23) klargestellt, dass Mitbewerber DSGVO-Verstöße unter den Voraussetzungen des nationalen Lauterkeitsrechts verfolgen können und dass die bei einer Amazon-Bestellung für apothekenpflichtige Arzneimittel erhobenen Bestelldaten in diesem Kontext Gesundheitsdaten sein können. Der BGH hat diese Linie am 27.03.2025 in den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 fortgeführt.
Damit gilt: Der Vertrieb über eine Plattform wie Amazon ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Amazon als Marktplatz beteiligt ist. Ohne vorgelagerte, ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung der einschlägigen Gesundheitsdaten bleibt die Gestaltung aber lauterkeits- und datenschutzrechtlich angreifbar. Der Altbeitrag bleibt deshalb als Ausgangspunkt der Entwicklung interessant, trägt die heutige Rechtslage jedoch nur noch eingeschränkt.
Zeitliche Einordnung
| Datum / Station | Bedeutung für die Einordnung |
|---|---|
| 18.01.2019 LG Magdeburg, 36 O 48/18 |
Das Landgericht verneint in der gewählten Vertriebsweise einen UWG-Verstoß und stellt darauf ab, dass Verkauf und Versand durch die Apotheke selbst erfolgen. |
| 07.11.2019 OLG Naumburg, 9 U 6/19 und 9 U 39/18 |
Die Berufungsinstanz gewichtet die datenschutzrechtliche Seite deutlich strenger und beanstandet den Vertrieb ohne vorgelagerte Einwilligung in die Verarbeitung der Bestelldaten. |
| 04.10.2024 EuGH, C-21/23 |
Der EuGH bestätigt die Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Klagen wegen DSGVO-Verstößen und ordnet die Bestelldaten in dieser Konstellation als Gesundheitsdaten ein. |
| 27.03.2025 BGH, I ZR 222/19 und I ZR 223/19 |
Der BGH hält daran fest, dass das Inverkehrbringen dem Apotheker zuzurechnen ist, bestätigt aber zugleich das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten. |
Aus dem ursprünglichen Beitrag
Medikamente dürfen von Apotheke auf Amazon verkauft werden
Werberecht. In Zeiten, in denen viele Menschen so gut wie alles bei Onlinehändlern bestellen, hat sich ein Apotheker aus dem Harz überlegt, dass er Medikamente über den Platzhirsch Amazon vertreiben möchte, um seine Reichweite zu erhöhen. Ein Apotheker aus München war jedoch der Ansicht, dass dies gegen das Wettbewerbsrecht verstieße und erhob daher vor dem Landgericht (LG) Magdeburg Unterlassungsklage, um zu erreichen, dass sein Konkurrent es unterlassen muss, Medikamente über Amazon zu vertreiben.
Der beklagte Apotheker aus dem Harz hatte rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente als Amazon Marketplace Händler angeboten. Er trat dabei unter dem Namen seiner Apotheke im Harz auf. Der Versand der Medikamente erfolgte nicht über Amazon direkt, sondern über die Apotheke. Das LG Magdeburg hat nun mit Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18) entschieden, dass in dieser Vertriebsweise kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften liege. Der Vertrieb über Amazon stelle keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das LG Magdeburg bezog sich in seinen Gründen auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2012, in welcher entschieden wurde, dass der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei (Urt. v. 18.10.2012, Az. 3 C 25/11).
Weiter führte das LG Magdeburg aus, dass wenn Internetapotheken grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker auch den Vertriebsweg über eine Handelsplattform wie Amazon wählen. Von ganz wesentlicher Bedeutung sei im vorliegenden Fall auch, dass Amazon selbst an der pharmazeutisch relevanten Tätigkeit gar nicht beteiligt war. Der Apotheker selbst verkaufe und versende die Medikamente, wofür er auch eine behördliche Genehmigung erteilt bekommen habe.
Der Kläger war weiter der Ansicht, dass durch die Kundenbewertungen auf Amazon gegen Vorschriften zur Medikamentenwerbung verstoßen werde. Dies sei jedoch laut dem LG Magdeburg hier nicht der Fall, da jeder Nutzer der Seite sofort erkennen könne, dass es sich bei den Bewertungen nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern lediglich um Meinungen der Verbraucher handele.
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Weitere Hinweise aus dem ursprünglichen Beitrag
Das Urteil des LG Magdeburg zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Beratung im Bereich des Wettbewerbsrechts ist, um innovative Vertriebswege im E-Commerce rechtssicher zu nutzen. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Geschäftsmodelle im Onlinehandel zu schützen und gegen unberechtigte wettbewerbsrechtliche Angriffe zu verteidigen. Mit unserer Expertise im Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht helfen wir Ihnen, Ihre Vertriebsstrategien rechtlich abzusichern und Ihre Marktposition zu stärken.
Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Prüfung Ihrer Vertriebsmodelle auf wettbewerbsrechtliche Konformität. Wir analysieren, ob Ihre Vertriebswege, wie etwa der Verkauf über Plattformen wie Amazon, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und beraten Sie zu möglichen Risiken. Im Falle von Streitigkeiten, wie im vorliegenden Fall, vertreten wir Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, um unberechtigte Unterlassungsklagen abzuwehren und Ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zu werberechtlichen Vorgaben, insbesondere im sensiblen Bereich des Handels mit Medikamenten. Wir prüfen Ihre Marketingmaßnahmen, einschließlich Kundenbewertungen, auf die Einhaltung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unsere Anwälte stellen sicher, dass Ihre Werbung klar als solche erkennbar ist und keine irreführenden oder unzulässigen Aussagen enthält, um Abmahnungen zu vermeiden.
Für Unternehmen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen, bieten wir Unterstützung bei der Gestaltung rechtssicherer Verträge und AGB. Wir prüfen Ihre Verträge mit Plattformbetreibern und Kunden, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Ihre Interessen schützen. Dies ist besonders wichtig in regulierten Branchen wie der Pharmaindustrie, wo zusätzliche Vorschriften, wie die Erlaubnispflicht für den Versandhandel, zu beachten sind.
Im Falle von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie im Fall des LG Magdeburg, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir analysieren die Argumentation der Gegenseite, etwa behauptete Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, und entwickeln Strategien, um Ihre Position zu verteidigen. Unsere Expertise erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, um behördliche Genehmigungen zu sichern und Ihre Geschäftstätigkeit abzusichern.
Der Verkauf über Plattformen wie Amazon bietet enorme Chancen, birgt aber auch rechtliche Herausforderungen. Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Vertriebswege rechtssicher gestalten und sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht oder zur rechtlichen Struktur im E-Commerce zu klären oder Unterstützung bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Geschäftsmodelle zu erhalten.
Worauf es heute praktisch ankommt
Keine Pauschalantwort
Die Frage, ob eine Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon vertreiben darf, lässt sich heute nicht mehr mit einem schlichten Ja oder Nein beantworten. Entscheidend ist die konkrete Prozessgestaltung.
Datenfluss zuerst prüfen
Wer Bestellstrecken über Drittplattformen nutzt, muss vor allem prüfen, welche Daten wann erhoben, übertragen, gespeichert und welchem Beteiligten zugerechnet werden. Im Arzneimittelumfeld ist diese Analyse besonders sensibel.
Bewertungen und Darstellung mitdenken
Auch wenn der Altfall die Kundenbewertungen nicht als Werbung der Apotheke eingeordnet hat, bleiben Plattformdarstellung, Bewertungsnutzung und Produktkommunikation in regulierten Märkten eigenständige Risikofelder.
Bestehende Setups neu bewerten
Wer Plattformvertrieb rechtlich belastbar aufsetzen oder überprüfen will, sollte die Frage nicht isoliert am Amazon-Listing festmachen, sondern die gesamte Vertriebsstrecke im E-Commerce-Recht für Unternehmen einordnen.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Fachanwalt für IT-Recht. Sinnvoller Ansprechpartner für Plattformvertrieb, E-Commerce-Strukturen, datennahe Prozessfragen und die streitige Einordnung digitaler Vertriebsmodelle.
Rechtsanwältin mit Schnittstellen zu Werberecht und Wettbewerbsrecht. Passend, wenn Plattformdarstellung, Produktkommunikation oder Unterlassungsfragen im Vordergrund stehen.