Urteilsbesprechung
Das Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft ältere Google-Texte aus dem Jahr 2012, bleibt für die Praxis aber relevant: Im Kern geht es um Transparenz, Reichweite von Einwilligungen und die Frage, wann Datenschutz- und Vertragsklauseln den Eindruck einer weitergehenden Erlaubnis erzeugen, als das Recht tatsächlich trägt. Die größere fachliche Einordnung liegt im Datenschutzrecht für Unternehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das KG prüfte Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen am Maßstab der DSGVO und des AGB-Rechts.
- Beanstandet wurden insbesondere Intransparenz und der Eindruck, bestimmte Datenverarbeitungen seien ohne wirksame Zustimmung zulässig.
- Die Entscheidung ist nicht auf Datenschutzhinweise beschränkt, sondern betrifft auch weit gefasste Leistungs- und Änderungsvorbehalte.
Für wen das relevant ist
- Betreiber datenintensiver Websites, Apps und Plattformen.
- Unternehmen mit Personalisierungs-, Tracking- oder Konto-Registrierungsstrecken.
- Anbieter, die Nutzungsbedingungen mit Änderungsvorbehalten oder weit gefassten Leistungsrechten einsetzen.
Aktualisierte Einordnung
Stand April 2026 Der hier besprochene Beitrag dokumentiert ein älteres Berliner Verfahren zu Google-Klauseln aus dem Jahr 2012. Für die heutige Einordnung ist wichtig: Das Landgericht Berlin II hat im März 2025 nach einer Klage des vzbv eine Google-Einwilligung bei der Konto-Registrierung beanstandet, weil Nutzerinnen und Nutzer nicht freiwillig und informiert über die Verarbeitung für mehr als 70 Dienste entscheiden konnten. Zudem hat der Europäische Datenschutzausschuss im März 2026 eine koordinierte europaweite Prüfung zu Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12, 13 und 14 DSGVO gestartet. Transparenz, Verständlichkeit und die belastbare Reichweite von Einwilligungen bleiben damit kein Altthema.
KG verurteilt Google
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat Google eine herbe Schlappe beschert. Mit Urteil vom 21.03.2019 hat das KG Google dazu verurteilt, die Nutzung von insgesamt 25 Klauseln innerhalb der Datenschutzerklärung sowie den Nutzungsbedingungen zu unterlassen, AZ 23 U 268/13.
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Dieser hatte bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin obsiegt und erreicht, dass Google die Nutzung der angegriffenen Klauseln zu unterlassen hat. Google legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin Berufung zum KG ein. Im Ergebnis hielt das KG die Entscheidung vollständig und wies die Berufung zurück.
Streitgegenständlich war die Datenschutzerklärung sowie Nutzungsbedingungen von Google aus dem Jahre 2012, welche nach Angaben des vzbv teilweise bis heute verwendet werden. In der angegriffenen Datenschutzerklärung räumte sich Google unter anderem sehr umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung von Kundendaten ein. Teilweise behielt sich Google das Recht vor, personenbezogene Daten verschiedener Dienste miteinander zu verknüpfen oder in bestimmten Fällen an Dritte weiter zu geben.
Das KG nahm bei seiner Überprüfung die Regeln der DS-GVO zum Maßstab, was es damit begründete, dass sich die Klage aufgrund der Unterlassungsforderung auch auf zukünftige Handlungen von Google beziehe. Zudem wertete das KG die Regelungen in der Datenschutzerklärung als Allgemeine Geschäftsbedingungen, was es damit begründete, dass „sie beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass er, ob er wolle oder nicht, die in der Datenschutzerklärung beschriebene Praxis zu dulden habe“. Im Zuge dessen kam das KG zu dem Ergebnis, dass insgesamt 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung unwirksam seien. Bemängelt wurde unter anderem, dass die Datenschutzerklärung so gestaltet sei, dass der Eindruck erweckt werde, die beschriebene Datenverarbeitung sei ohne Zustimmung der Kunden erlaubt, was tatsächlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus sah das KG Teile der Datenschutzerklärung als unwirksam an, weil diese intransparent gestaltet seien.
Damit nicht genug bewertete das KG auch noch weitere 12 Klauseln in den verwendeten Nutzungsbedingungen als unwirksam. Unter anderem behält sich Google in den angegriffenen Klauseln das Recht vor, bestimmte Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Einen solchen Änderungsvorbehalt sah das KG als zu weitreichend an, vielmehr sei ein solches Vorgehen nur zulässig, wenn es dem Kunden auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung fehle aber in den Klauseln.
Das KG hat die Revision nicht zugelassen, dennoch ist das Urteil nicht rechtskräftig, da Google laut vzbv eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Was nach Stand April 2026 fortgilt
Datenschutzerklärungen
Erlaubnistatbestände, Einwilligungen und tatsächliche Verarbeitungsschritte müssen klar auseinandergehalten und verständlich beschrieben werden. Unklare oder pauschale Formulierungen bleiben angreifbar.
Nutzungsbedingungen
Leistungs-, Änderungs- oder Einstellungsvorbehalte brauchen nachvollziehbare Grenzen. Je weiter eine Klausel reicht, desto deutlicher muss ihre Zumutbarkeit und Reichweite begrenzt sein.
Produkt- und Einwilligungslogik
Wer Registrierung, Personalisierung, Tracking oder dienstübergreifende Verknüpfungen einsetzt, sollte Erklärung, Einwilligungsstrecke und tatsächliche Produktlogik gemeinsam prüfen.
Die dogmatische und praktische Vertiefung liegt im Datenschutzrecht für Unternehmen. Soweit Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen und digitale Leistungsarchitektur zusammenwirken, berührt das Thema zugleich das IT-Recht.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Bei Fragen zu Datenschutzerklärungen, Einwilligungslösungen, Nutzungsbedingungen und streitigen Verfahren im digitalen Umfeld beraten bei ITMR insbesondere die folgenden Ansprechpartner.
Andreas Buchholz
Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkten im Datenschutzrecht, E-Commerce und Prozessrecht.
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für IT-Recht mit zertifizierter Datenschutz- und Compliance-Expertise für digitale Geschäftsmodelle.
Kammergericht: Datenschutzerklärung von Google verstieß gegen DS-GVO