Designrecht – EU-Design, Geschmacksmuster & Schutzstrategie

Designrecht Rechtsanwalt Beratung

Designrecht – Schutz von Produktgestaltung, UI/UX und industriellem Design

Das Designrecht ist ein zentrales Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes. Es schützt die ästhetische Erscheinungsform von Produkten – also genau das, was für den ersten Eindruck, die Markenidentität und den wirtschaftlichen Erfolg entscheidend ist.

Ob Produktdesign, Verpackung, Interface-Gestaltung, App-Icon, Möbelstück oder technische Gehäuseform: Wer innovative Gestaltung entwickelt, investiert Zeit, Know-how und Kapital. Ohne rechtliche Absicherung drohen Nachahmung, Preisverfall und Wettbewerbsnachteile.

Das Designrecht bietet hier einen effektiven Schutzmechanismus – häufig schneller und pragmatischer als das Urheberrecht, da nicht die „Schöpfungshöhe“, sondern Neuheit und Eigenart maßgeblich sind.


Inhaltsübersicht


Was ist ein Design im rechtlichen Sinne?

Ein Design ist nach § 1 DesignG die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Linien
  • Konturen
  • Farben
  • Gestalt
  • Oberflächenstruktur
  • Werkstoffe

Erfasst sind:

  • Industrieprodukte
  • Handwerksgegenstände
  • Verpackungen
  • grafische Symbole
  • Schriftarten
  • Icons
  • Benutzeroberflächen

Damit ist das Designrecht gerade für technologiegetriebene Unternehmen hochrelevant – etwa bei Apps, IoT-Produkten oder digitalen Plattformen (Schnittstelle zum IT-Recht).


Rechtsgrundlagen des Designschutzes

Wesentliche Normen sind:

  • Designgesetz (DesignG)
  • Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (EU-Design)
  • Haager Musterabkommen (internationale Registrierung)
  • ergänzend: UrhG und UWG

Weitere Informationen zu internationalen Regelungen finden sich u.a. beim EUIPO: https://euipo.europa.eu

Das Designrecht ergänzt das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Oft ist eine kombinierte Schutzstrategie sinnvoll.


Voraussetzungen: Neuheit & Eigenart

Ein Design ist schutzfähig, wenn es:

  1. neu ist (keine identische Offenbarung vor dem Anmeldetag)
  2. Eigenart aufweist (Gesamteindruck unterscheidet sich vom vorbekannten Formenschatz)

Wichtig: Die Offenbarung vor Anmeldung kann die Neuheit zerstören. Zwar existiert eine 12-monatige Neuheitsschonfrist – strategische Planung ist dennoch essenziell.

Wir führen Vorab-Recherchen durch und bewerten das Risiko von Kollisionen.

Bereit für Designschutz?

Jetzt Rechtsanwalt konsultieren.

Schutzumfang & Rechtswirkungen

Ein eingetragenes Design gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen.

Verboten sind insbesondere:

  • Herstellung
  • Anbieten
  • Inverkehrbringen
  • Ein- und Ausfuhr
  • Verwendung zu gewerblichen Zwecken

Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (in 5-Jahres-Intervallen verlängerbar).

Neben dem eingetragenen Design existiert auch das nicht eingetragene EU-Design, das drei Jahre Schutz bietet – besonders relevant in schnelllebigen Branchen wie Mode.


EU-Design & internationale Registrierung

Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit sollten prüfen:

  • nationale Anmeldung (DPMA)
  • EU-weites Design (EUIPO)
  • internationale Registrierung nach dem Haager Musterabkommen

Gerade für Startups mit globalem Geschäftsmodell ist eine frühzeitige Internationalisierung entscheidend.

Schnittstelle: Vertragsmanagement bei internationalen Lizenzketten.


Digitale Designs & GUI-Schutz

Moderne Produkte sind häufig hybrid oder rein digital. Schutzfähig sind:

  • Benutzeroberflächen
  • App-Layouts
  • Icons
  • Animationen
  • Wearable-Interfaces
  • AR/VR-Elemente

Hier besteht eine enge Verbindung zu:

Digitale Designs gewinnen im Zuge von Plattformökonomie, UX-Optimierung und Branding zunehmend an strategischer Bedeutung.


Durchsetzung & Abwehr von Verletzungen

Typische Verletzungsszenarien:

  • Produktplagiate
  • nahezu identische Nachahmungen
  • Import von Billigkopien
  • Online-Marktplatzangebote

Rechtliche Instrumente:

  • Abmahnung
  • einstweilige Verfügung
  • Unterlassungsklage
  • Schadensersatz
  • Grenzbeschlagnahme

Schnittstelle: Abmahnungsrecht.

Auch Verteidigung gegen unberechtigte Designangriffe gehört zur Praxis.

Bereit für Ihr Design?

Jetzt Anmeldung prüfen lassen.

Lizenzierung & wirtschaftliche Verwertung

Designschutz ist nicht nur defensiv – er ist ein aktives Vermarktungsinstrument.

Möglichkeiten:

  • Lizenzverträge
  • Franchise-Modelle
  • Verkauf von Schutzrechten
  • Kooperationen

Schnittstelle: Lizenzrecht.

Verträge sollten regeln:

  • Territorium
  • Laufzeit
  • Vergütung
  • Exklusivität
  • Unterlizenzierung

Strategische Schutzrechtsstrategie

Ein effektives IP-Konzept kombiniert:

  • Designrecht
  • Markenrecht
  • ggf. Patentschutz
  • Wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

Gerade bei komplexen Produkten empfiehlt sich eine abgestufte Schutzarchitektur.

Unsere Leistungen umfassen u.a.:

  • Designanmeldung
  • Entwicklung einer Schutzstrategie
  • Vertragsgestaltung
  • Vertretung in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren
  • Begleitung internationaler Registrierungen

FAQ – Designrecht

Ist Designschutz automatisch gegeben?
Nein, grundsätzlich durch Eintragung (Ausnahme: nicht eingetragenes EU-Design).

Was ist der Unterschied zum Urheberrecht?
Designrecht schützt die Form – nicht zwingend eine schöpferische Höhe.

Wie lange dauert die Anmeldung?
In der Regel wenige Wochen bei nationaler Anmeldung.


Wir vertreten Designer, Unternehmen, Agenturen und Technologieanbieter bei Erwerb, Verteidigung und Monetarisierung ihrer Designs – außergerichtlich wie gerichtlich.

Weitere aktuelle Entwicklungen analysieren wir regelmäßig im Blog.

Für individuelle Anliegen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Designrecht – EU-Design, Geschmacksmuster & Schutzstrategie:

Zuständiger Rechtsanwalt für Designrecht Rechtsanwalt | Designanwalt bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt | Partner | Wirtschaftsmediator

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • AI Officer | KI-Beauftragter [DEKRA]
  • Certified Information Privacy Professional/Europe [CIPP/E]
  • Cert. Information Privacy Manager [CIPM]
  • Externer Datenschutzbeauftragter [TÜV]
  • Datenschutzbeauftragter [TÜV]
  • Datenschutzauditor [TÜV]
  • IT-Compliance Manager [TÜV]

T: 0211 / 737 547 - 70
E: bohne@itmr-legal.de