Markenschutz für Louboutins rote Sohle?
Die rote Sohle von Christian Louboutin zählt zu den bekanntesten Designelementen der internationalen Modebranche. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einen langjährigen Rechtsstreit um die markenrechtliche Schutzfähigkeit dieses Elements. Unternehmen, die charakteristische Merkmale ihrer Produkte schützen möchten, finden hier eine praxisnahe Einordnung. Weitere Informationen zum Markenrecht bietet unsere Übersichtsseite.
EuGH-Entscheidung vom 12. Juni 2018 (Rs. C-163/16)
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-163/16 entschieden, dass die rote Sohle markenfähig ist. Die Marke besteht nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, sondern primär aus der Aufbringung einer bestimmten Farbe an einer spezifischen Stelle. Das Urteil bestätigt die Schutzfähigkeit und stärkt die Position von Louboutin gegenüber Nachahmern in der EU. Die ursprüngliche Fragestellung des niederländischen Gerichts wurde damit zugunsten des Designers geklärt. Die Entscheidung hat bis heute Bestand.
Zumindest aus dem Fernsehen kennt sie nahezu jeder: Edle High Heels mit der bekannten roten Sohle des Designers Christian Louboutin.
Doch High Heels mit roten Sohlen gibt es auch beim Schuhhändler Deichmann und dies teilweise zu einem 1/10 günstigeren Preis. Bereits seit Jahren geht Louboutin europaweit gegen Deichmann wegen Verletzung von Markenrechten vor. Der Hersteller hat sich unter anderem in den Benelux Staaten die markante rote Sohle seiner Schuhe als Markenzeichen sichern lassen.
In einem in den Niederlanden anhängigen Rechtsstreit hat das zuständige Gericht nun den EuGH angerufen, Az. C-163/16.
Konkret geht es um die Auslegung einer europäischen Richtlinie. Die Markenrechtlinie 2008/95 befasst sich mit der Angleichung markenrechtlicher Vorschriften von EU-Mitgliedsstaaten. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Markenrechtlinie 2008/95 sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form, die der Ware einen besonderen Wert verleiht bestehen.
Mit anderen Worten wird der EuGH nun auszulegen haben, ob rote Sohlen überhaupt markenrechtlich schutzfähig sind. Konkret wird der EuGH auszulegen haben, ob der Begriff „Form“ auch nicht-dreidimensionale Eigenschaften, wie hier die Farbe, umfasst. Sollte dies der Fall sein, wären die roten Sohlen nicht schutzfähig.
Bereits 2011 hatte Louboutin vor einem US Gericht eine herbe Niederlage erlitten. Seinerzeit sollte dem Konkurrenten Yves Saint Laurent die Verwendung von roten Sohlen verboten werden. Das angerufene New Yorker Gericht versagte Louboutin aber die beantrage einstweilige Verfügung im Wesentlichen aus dem Grund, dass die Farbe einer Schuhsohle nicht schutzfähig sei.
Obgleich zwischen europäischem und us-amerikanischem Markenrecht teilweise gravierende Unterschiede bestehen, erscheint es tatsächlich zweifelhaft, ob die seinerzeitige Markeneintragung der roten Sohle rechtlich haltbar ist.
Wann mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen ist, ist noch offen.
Der Fall Louboutin verdeutlicht, wie entscheidend eine klare markenrechtliche Strategie für charakteristische Designelemente sein kann. Wer seine Produkte vor Nachahmungen schützen möchte, sollte die Schutzfähigkeit von Farben, Formen und Positionen frühzeitig prüfen. Die aktuelle Rechtslage unterstreicht die Möglichkeit, solche Merkmale wirksam zu verteidigen.
Für Unternehmen in der Mode- und Designbranche empfehlen wir, die eigene Markenstrategie regelmäßig zu überprüfen. Weitere Details und praxisnahe Unterstützung finden Sie auf unserer Seite zum Markenrecht.
Zuständige Ansprechpartner bei ITMR
Rechtsanwalt Andreas Buchholz berät Unternehmen umfassend im Markenrecht und bei der Durchsetzung von Schutzrechten in der EU.
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