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“Fack ju” oder “Leck mich” - eine Frage der guten Sitten

Markenrecht Unionsmarke EUIPO Gute Sitten

Urteilsbesprechung

“Fack Ju Göhte” kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Das Wichtigste vorab

Der nachfolgende Beitrag dokumentiert die erste Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union aus Januar 2018. Für die spätere unionsrechtliche Bewertung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der EuGH diesen Ansatz im Jahr 2020 aufgehoben hat. Wer Titel, Namen, Serienkennzeichen oder Claims systematisch absichern will, findet die fachliche Vertiefung im Markenrecht.

  • Der Beitrag zeigt die damalige Sicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. f UMV und die Frage, wann ein Zeichen als sittenwidrig angesehen wird.
  • Der spätere EuGH-Maßstab stellt stärker auf sozialen Kontext, tatsächliche Wahrnehmung des Publikums und die konkrete Verwendung eines Zeichens ab.
  • Für Anmeldungen zählt deshalb nicht nur die Wortbedeutung isoliert, sondern auch, wie ein Zeichen im Markt, im kulturellen Umfeld und bei den betroffenen Verkehrskreisen verstanden wird.

Stand April 2026

Die im Haupttext besprochene EuG-Entscheidung ist nicht der spätere Endstand geblieben. Der EuGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2020 in der Rechtssache C-240/18 P das Urteil des EuG sowie die zugrunde liegende Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Nach der Luxemburger Entscheidung durfte die Prüfung nicht bei einer abstrakten Deutung des Ausdrucks stehen bleiben; zu würdigen waren vielmehr auch der gesellschaftliche Kontext, die breite Bekanntheit des Filmtitels und die tatsächliche Wahrnehmung durch das deutschsprachige Publikum. Die Pressemitteilung des Gerichtshofs hebt zusätzlich hervor, dass der Titel der Filmkomödie in Deutschland von rund 7,4 Millionen Zuschauerinnen und Zuschauern gesehen wurde und daher nicht ohne Weiteres als moralisch verwerflich behandelt werden durfte. Der Beitrag bleibt damit als Dokumentation der ersten Instanz lesenswert, bildet aber nicht mehr die spätere unionsrechtliche Bewertung ab.

So urteilte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in dieser Woche [Rechtssache T-69/17 (Constantin Film Produktion GmbH / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)]. Die Produktionsfirma des Films wollte sich den Filmtitel als Marke, genauer gesagt als Wortmarke, sichern, um diesen zu Merchandisingzwecken nutzen zu können. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie einer Beschwerdekammer.

Den Grund für die Ablehnung des Antrags auf Anmeldung einer (Unions-)Marke sah das Gericht ebenso wie die Behörde zuvor in Art. 7 Buchstabe f) der Unionsmarkenverordnung (UMV). Nach diesem Artikel sind Marken, “die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen", von der Eintragung ausgeschlossen. Als “Verstoß gegen die guten Sitten” wurde im Fall von “Fack Ju Göhte” die im Titel enthaltene umgangssprachliche Beschimpfung als sog. “Absolutes Eintragungshindernis” angesehen. Die Beschwerdekammer hatte diese Formulierung zuvor als "anstößig, obszön oder verstörend” wirkend bezeichnet.

Die Produktionsfirma Constantin war jedoch der Meinung, dass der in seiner Schreibweise abgeänderte Ausdruck “Fuck You” im umgangssprachlichen Gebrauch keine sexuelle, obszöne Bedeutung habe, sondern in “scherzhafter und jugendlicher Weise” Schulfrust artikuliere, der u.a. Thema des Films sei. Das Gericht war jedoch der gegenteiligen Auffassung, nämlich dass eine verfremdete Schreibweise nicht ausreiche, um dem Ausdruck einen scherzhaften Gehalt zu verleihen. Zudem nahm Constantin auf die in Deutschland eingetragene Marke “Leck mich Schiller” Bezug, die vergleichbar sei. Dies sah das Europäische Amt jedoch nicht als für sich bindend an.

Durch das Urteil wird deutlich, dass eine Markenanmeldung gut vorbereitet und alle formalen sowie materiellen Voraussetzungen einer Marke im Voraus überprüft worden sein sollten. An dieser Stelle bieten wir Ihnen eine Kurzübersicht über die wichtigsten Voraussetzungen einer Markenanmeldung nach deutschem Recht:

FORMELLE VORAUSSETZUNGEN

  1. Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (§ 32 Abs. 1 MarkenG)
  2. Inhalt des Antrags - Angaben zu: Identität des Anmelders; Wiedergabe der Marke; Angabe eines Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 MarkenG)
  3. Weitere formelle Voraussetzungen (§ 36 Abs. 1 MarkenG)
    1. Vorliegen der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages
    2. Zahlung der Anmeldegebühren
    3. Inhaberfähigkeit des Anmelders

MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN (§ 37 Abs. 1 MarkenG)

  1. Unterscheidungskraft (§ 3 MarkenG)
  2. Absolute Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG)
  3. Entgegenstehende “Notorisch bekannte Marken” (§ 10 MarkenG)

Diese Kurzübersicht dient selbstverständlich nur dem ersten Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen einer Markenanmeldung, an deren Ende eine erfolgreiche Markeneintragung stehen kann. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder selbst eine Markenanmeldung anstreben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in allen Fragestellungen rund um das Markenrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern, indem wir Ihre Markenanmeldung durchführen und setzen Ihre Rechte effektiv gegenüber Mitbewerbern und Dritten durch.

Was aus dem Fall heute mitzunehmen ist

  • Bei Zeichen mit provokanter, umgangssprachlicher oder humorvoll verfremdeter Ausdrucksweise reicht eine isolierte Übersetzung häufig nicht aus. Ausschlaggebend ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen im konkreten Umfeld tatsächlich verstehen.
  • Für die deutsche Anmeldung bleiben absolute Schutzhindernisse und die Prüfung durch das Amt ein eigener Prüfungsbereich; im Unternehmensalltag kommt daneben regelmäßig die gesonderte Kollisionsprüfung mit älteren Rechten hinzu.
  • Bei Filmtiteln, Serienkennzeichen, Produktnamen und Claims sollte früh geklärt werden, welche Waren- und Dienstleistungsklassen erfasst werden sollen und ob eher eine deutsche Marke, eine EU-Marke oder ein gestufter Schutzaufbau passt.

Für die vertiefte Einordnung ähnlicher Fälle ist die Seite Markenrecht der passende Ausgangspunkt. Steht die Anmeldung eines Titels, Produktnamens oder Claims bereits konkret an, führt die enger gefasste Seite Marke anmelden zum nächsten sinnvollen Schritt.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

“Fack ju” oder “Leck mich” - eine Frage der guten Sitten

Felix Meurer, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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