ITMR Rechtsstreit in Düsseldorf verliert Koch Media

Filesharing: Koch Media / .rka Rechtsanwälte unterliegt erneut vor dem AG Düsseldorf

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
09.08.2019FilesharingAG DüsseldorfUrheberrechtAnschlussinhaber
Schneller Einstieg

Stand April 2026

Der Beitrag bleibt als enges Fallbeispiel für Filesharing-Verfahren mit Mehrpersonenhaushalt relevant. Im Mittelpunkt stehen die Grenzen von Täterhaftung, Aufsichtspflicht und Störerhaftung, wenn eine konkrete Rechtsverletzung nicht dem Anschlussinhaber selbst zugeordnet werden kann.

Die im Ursprungsbeitrag genannte Koch Media firmiert seit August 2022 als PLAION. Am Aussagekern des Falls ändert das nichts. Für die weitergehende urheberrechtliche Einordnung ähnlicher Konstellationen führt die fachliche Vertiefung zum Urheberrecht. Bei konkreten Abmahnungen, Mahnbescheiden oder Klagen wegen Tauschbörsenvorwürfen ist die spezialisierte Vertiefung zu Filesharing der naheliegende Anschluss.

Worum es hier geht

Besprochen wird ein Düsseldorfer Filesharing-Verfahren, in dem die Klage gegen den anwaltlich vertretenen Beklagten abgewiesen wurde.

Für wen das relevant ist

Relevant ist der Beitrag für Anschlussinhaber, Familienhaushalte und Betroffene von Filesharing-Abmahnungen oder Klagen.

Was Sie mitnehmen

Entscheidend sind die konkrete Anschlussnutzung, die saubere Trennung der Haftungsmodelle und ein prozessual tragfähiger Vortrag im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage gegen den anwaltlich vertretenen Beklagten mit Urteil vom 06.08.2019 ab.
  • Nach dem im Beitrag wiedergegebenen Urteil fehlte es an einer schlüssigen Darlegung dafür, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hatte.
  • Ein Anspruch aus § 832 BGB scheiterte im geschilderten Fall bereits daran, dass der in Betracht kommende andere Nutzer volljährig gewesen sein soll und eine Aufsichtspflicht nicht dargelegt war.
  • Auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers trägt bei volljährigen Familienangehörigen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses.

Filesharing: Koch Media / .rka Rechtsanwälte Klage gegen Mandantschaft abgewiesen

Eine Filesharing Klage der Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, gegen einen unserer Mandanten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06.08.2019 zu dem Aktenzeichen 13 C 56/19 ab (nicht rechtskräftig). Die Klage war lediglich gegen eine andere Person, die nicht anwaltlich vertreten wurde, und sich überhaupt nicht einließ im Rahmen des ergangenen Teilversäumnis- und Schlussurteils begründet. Die außergerichtlichen Kosten unseres Mandanten (Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Sie verliert damit vollständig gegen unseren Mandanten.

Das Amtsgericht Düsseldorf führt im Wortlaut unter anderem aus:

I.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf (Teil-)Schadensersatz (...) zu.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin, vorliegend das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat allein der Beklagte zu 2) die Rechtsverletzung begangen.

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zu, denn der Beklagte zu 1) hat keine Aufsichtspflicht verletzt.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass überhaupt eine Aufsichtspflicht des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Beklagten zu 2) bestand. Der Behauptung des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits volljährig gewesen unter Vorlage der Geburtsurkunde, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten, so dass der Vortrag als zugestanden gilt.

3.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (vgl. BGH, Ut. v. 08.01.2014-1ZR 169/12 Bearshare").

Die Klägerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vor der Rechtsverletzung konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch durch den Beklagten zu 2) gehabt hätte. Dem Vortrag des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom XXXXXX, er habe lediglich eine weitere Abmahnung unter dem 13.02.2014 erhalten, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin reicht vorliegend nicht aus, da sie für die Voraussetzungen der Störerhaftung darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist.“

Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass die Koch Media GmbH aus Österreich über ihre Prozessbevollmächtigten .rka Rechtsanwälte mit Kanonen auf Spatzen schießt und eine differenzierte Prozessführung in Filesharing Gerichtsverfahren unerlässlich ist.

Praktische Einordnung

  • In Filesharing-Verfahren genügt weder der bloße Verweis auf den Anschlussinhaber noch die pauschale Behauptung einer Aufsichtspflicht. Entscheidend bleiben die konkrete Nutzungssituation und der schlüssige Tatsachenvortrag.
  • Bei volljährigen Familienangehörigen ist sauber zwischen eigener Täterschaft, Aufsichtspflicht und Störerhaftung zu unterscheiden. Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden.
  • Wer ähnliche Vorwürfe einordnen muss, sollte den Fall immer im Gesamtzusammenhang des Urheberrechts prüfen. Geht es um eine konkrete Abmahnung oder Klage wegen Tauschbörsenvorwürfen, ist die Vertiefung zu Filesharing die sachnähere Route.

Ergänzend kann für die höchstrichterliche Entwicklung rund um Anschlussinhaberhaftung, sekundäre Darlegungslast und Familienanschlüsse auch der weiterführende Beitrag Rechtsprechung des BGH zur Haftung beim Filesharing kommt vor den EuGH hilfreich sein.


Filesharing: Koch Media / .rka Rechtsanwälte unterliegt erneut vor dem AG Düsseldorf

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