Der Beitrag ordnet eine Entscheidung des Amtsgerichts München zu einer verfallenen Burg als „Lost Place“ ein. Im Mittelpunkt stehen die Reichweite urheberrechtlicher Ansprüche, die Grenzen immaterieller Schadensersatzforderungen und die praktische Frage, wann Bildnutzung und Bezeichnung eines Ortes rechtlich angreifbar sein können.
Wer die urheberrechtliche Einordnung von Werken, Bildnutzungen und Rechteketten vertiefen will, findet die fachliche Hauptvertiefung im Urheberrecht bei ITMR. Der weitere Text bleibt als archivierter Hauptbeitrag erhalten und wird hier nur durch eine aktuelle Einordnung ergänzt.
Worum es hier rechtlich geht
Für wen das relevant ist
Relevant ist der Beitrag vor allem für Eigentümer, Betreiber, Fotografen, Content-Verantwortliche und Rechteinhaber, die historische Gebäude oder verfallene Anlagen fotografisch nutzen, veröffentlichen oder rechtlich einordnen müssen.
Welche Frage im Kern beantwortet wird
Der Beitrag behandelt, ob die Bezeichnung einer verfallenen Burg als „Lost Place“ und das Anfertigen bzw. Nutzen von Bildern ohne Zustimmung der Eigentümerin Schadensersatz- oder urheberrechtliche Ansprüche auslösen konnten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht München hielt die Bezeichnung einer verfallenen historischen Burg als „Lost Place“ im konkreten Fall für zulässig.
- Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten unter anderem daran, dass die Klägerin ihre Position auf registrierte ausländische Copyrights und auf „moralische Rechte“ stützte, die im konkreten deutschen Anspruchsrahmen nicht durchgriffen.
- Der Beitrag ist heute vor allem als Einordnungsstück zu Urheberrecht, Eigentumsnähe und Bildnutzung interessant, nicht als allgemeine Leitentscheidung für alle Foto- und Veröffentlichungskonstellationen.
- Wer öffentlich sichtbare Bauwerke fotografiert, bewegt sich nicht automatisch im erlaubten Bereich; entscheidend bleiben Schutzfähigkeit, Aufnahmeort, Nutzungsart und die Grenzen der Panoramafreiheit.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026: Der Kern des Altbeitrags bleibt als Fallbesprechung tragfähig. Für die Praxis ist jedoch deutlicher als früher zu trennen zwischen der zulässigen sprachlichen Einordnung eines Ortes und der urheberrechtlichen Verwertung von Bildaufnahmen.
Zusätzliche Bedeutung hat inzwischen die spätere höchstrichterliche Linie zur Panoramafreiheit: Luftaufnahmen per Drohne fallen nicht unter § 59 UrhG. Für „Lost Places“, Bauwerke und andere Werke im Außenraum bedeutet das, dass die sichtbare Lage eines Objekts allein keine freie Bildnutzung aus jeder Perspektive eröffnet.
Recht und sog. Lost Places
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 09.04.2021 (Az. 142 C 14251/20) hat entschieden, dass eine verfallene historische Burg als „Lost Place“ bezeichnet werden darf.
Bei „Lost Places“ handelt es sich um Bauwerke, die entweder noch nicht historisch aufgearbeitet worden sind oder aufgrund ihrer geringen Bedeutung kein allgemeines Interesse finden und daher nicht als besonders erwähnenswert gelten. Die Faszination dieser Orte liegt in der fehlenden touristischen Erschließung, die dem Besucher die Möglichkeit bietet, selbst auf „Entdeckungsreise“ zu gehen.
Geklagt hat in München eine US-amerikanische Gesellschaft, die Eigentümerin einer Burg, das erstmals im Jahre 874 erwähnt wurde. Seit 1991 hat das Gebäude keine konkrete Verwendung, nachdem es 130 Jahre lang als „Zuchthaus“ diente. Die Klägerin ist Inhaberin von in den USA registrierten Urheberrechten (Copyrights) an architektonischen Werken der Burg.
Sie verlangte von dem Beklagten insgesamt 4.500,00 €, weil er durch das ungenehmigte Anfertigen der Bilder „ausländisches Copyright“ verletzt haben soll. Zudem soll der Beklagte die „moralischen Rechte“ der Klägerin verletzt haben, indem er die Burg als „Lost Place“ bezeichnete und damit die unwahre Behauptung verbreitet haben soll, die Burg sei verloren und verlassen.
Schadensersatzansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der Bezeichnung der Burg als „Lost Place“ scheiterte ebenfalls. Die Gesellschaft verlangte offenbar Geldentschädigung für immaterielle Schäden („Verletzung moralischer Rechte“), die ebenfalls in den meisten Fällen nur natürlichen Personen zustehen. Darüber hinaus sollen laut des Gerichts Schadensersatzansprüche wegen der Bezeichnung eines alten Schlosses als „Lost Place“ in der Regel ausscheiden, wenn das Objekt leer steht und sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, so dass der Verfall droht.
Ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 97 Absatz 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz scheiterte unter anderem daran, dass in Deutschland nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen Urheber sein können. Des Weiteren kann urheberrechtlicher Schutz im Inland nicht auf die Etablierung oder Registrierung von Urheberrechte im Ausland gestützt werden.
Grundsätzlich kann jedoch ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen, wenn Bilder trotz Widerspruchs des Eigentümers, Besitzers oder Urhebers auf nicht zulässige Art und Weise genutzt werden. Der Geschädigte kann dann per Abmahnung und Unterlassungserklärung gegen den Fotografen vorgehen und bei kommerzieller Nutzung auch Schadensersatz fordern. Eine Ausnahme hiervon bilden frei zugängliche Kunstwerke an Straßen, Plätzen oder in Gärten, die von der Straße aus frei einsehbar sind.
Auf der anderen Seite verfügen „Lost Places“ auch über eine strafrechtliche Relevanz. Wer ein abgezäuntes Gelände oder Gebäude betritt, begeht Haufriedensbruch. Dabei handelt es sich zwar um Antragsdelikt. Der Besitzer muss die Strafverfolgung also anzeigen. Allerdings werden einige Besitzer verfallener Gebäude aus Haftungsgründen ein Interesse daran haben, dass ihre Gebäude nicht betreten werden. Denn den Besitzer trifft eine Mitschuld, wenn auf seinem Grundstück ein Unfall geschieht.
Was davon heute fortgilt
Praktische Einordnung
Der Fall trägt keine allgemeine Freigabe für Aufnahmen von „Lost Places“. Maßgeblich bleiben stets die konkrete Werkqualität des Bauwerks, der Aufnahmeort, die Perspektive, die Nutzungsform und mögliche Eigentums- oder Besitzpositionen.
Für die urheberrechtliche Vertiefung, für Rechteketten, Lizenzen, Abwehr oder Durchsetzung ist die fachlich naheliegende Vertiefung das Urheberrecht bei ITMR.
Gilt nicht automatisch für
- Drohnenaufnahmen oder sonstige Perspektiven außerhalb des allgemein zugänglichen Blicks.
- Innenaufnahmen, abgeschirmte Bereiche oder Konstellationen mit unzulässigem Betreten eines Grundstücks.
- Kommerzielle Nutzungen, bei denen zusätzliche Rechteketten, Lizenzen oder konkrete Schutzrechte zu prüfen sind.
Kurze Anschlussfragen
Darf ein verfallenes Gebäude ohne Weiteres als „Lost Place“ bezeichnet werden?
Nein, nicht ohne Weiteres. Der Beitrag beschreibt einen konkreten Fall, in dem das Gericht die Bezeichnung wegen Leerstand, baulichem Zustand und Gesamtumständen für zulässig hielt.
Sind Fotos von „Lost Places“ automatisch urheberrechtlich zulässig?
Nein. Entscheidend sind Schutzfähigkeit, Aufnahmeort, Perspektive, Nutzungsart und die Reichweite der Panoramafreiheit. Sichtbarkeit allein genügt nicht.
Reicht ein ausländisch registriertes Copyright aus, um in Deutschland erfolgreich Schadensersatz zu verlangen?
Nicht automatisch. Der Beitrag zeigt, dass ausländische Registrierungen und moral-rights-Argumente nicht ohne Weiteres in den deutschen Anspruchsrahmen übertragen werden können.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
| Quelle | Funktion für die Einordnung |
|---|---|
| AG München, Urteil vom 09.04.2021 – 142 C 14251/20 | Ausgangsentscheidung des Beitrags. |
| § 97 UrhG | Normativer Ausgangspunkt für urheberrechtlichen Schadensersatz. |
| § 59 UrhG | Maßgebliche Vorschrift zur Panoramafreiheit. |
| § 823 BGB | Allgemeiner deliktischer Anspruchsrahmen. |
| BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 | Spätere Präzisierung der Panoramafreiheit bei Luftaufnahmen. |
Weiterführend sinnvoll
- Bildaufnahmen von Drohnen sind von der Panoramafreiheit nicht geschützt ordnet die spätere Entwicklung zur Perspektive und Bildnutzung vertiefend ein.
- Medien- & Kommunikationsrecht kann als Oberbereich hilfreich sein, wenn Urheberrecht, Veröffentlichung und Content-Nutzung im selben Sachverhalt zusammenlaufen.
Fazit
Der Altbeitrag bleibt als schmale Fallbesprechung zu einer ungewöhnlichen Konstellation lesenswert. Praktisch wichtig ist heute vor allem die saubere Trennung zwischen der Beschreibung eines Ortes, möglichen Eigentums- oder Besitzkonflikten und der eigenständigen urheberrechtlichen Bewertung von Bildaufnahmen und Verwertungshandlungen.
Wo Bildnutzung, Veröffentlichung, Lizenzierung oder Rechtekette wirtschaftlich relevant werden, führt die vertiefende Einordnung regelmäßig über das Urheberrecht.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
- Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist bei ITMR als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht die naheliegende fachliche Anlaufstelle, wenn es um Werke, Bildnutzung, Rechteketten, Abmahnung oder Verwertungskonflikte geht.
Urheberrechtlicher Schutz von „Lost Places“