Recht auf Vergessenwerden Google

Muss Google das Recht auf Vergessenwerden weltweit umsetzen?

Einordnung

  • Suchmaschinen
  • Persönlichkeitsrecht
  • CNIL
  • Auslistung

Muss Google das Recht auf Vergessenwerden weltweit umsetzen?

Der Beitrag stammt aus einer Phase, in der noch offen war, ob der Anspruch auf Auslistung aus Suchergebnissen auch weltweit durchgesetzt werden kann. Heute ist diese Kernfrage unionsrechtlich beantwortet. Für die praktische Einordnung solcher Fälle sind vor allem das Medienrecht bei Suchtreffern, Veröffentlichungen und Reputationsschutz sowie die datenschutzrechtlichen Grundlagen des Auslistungsanspruchs im Datenschutzrecht relevant.

Schneller Einstieg

Worum es heute im Kern geht

  • Nach der heutigen Rechtslage besteht nach EU-Recht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur weltweiten Auslistung.
  • Erforderlich ist aber eine wirksame Auslistung auf den EU-Versionen der Suchmaschine sowie gegebenenfalls eine technische Abschirmung gegen Zugriffe aus der EU über außereuropäische Versionen.
  • Die Auslistung betrifft die Trefferliste der Suchmaschine und bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt auch auf der Ursprungsseite verschwindet.
Stand jetzt · März 2026

Die damals offene Frage ist inzwischen entschieden

Der EuGH hat mit Urteil vom 24.09.2019 in der Rechtssache C-507/17 klargestellt, dass Suchmaschinenbetreiber nach EU-Recht nicht verpflichtet sind, Auslistungen auf allen weltweiten Versionen ihrer Suchmaschine vorzunehmen. Verlangt wird jedoch eine wirksame Auslistung auf den Versionen für alle Mitgliedstaaten sowie – falls nötig – technische Maßnahmen, die Zugriffe aus der EU auf die betroffenen Treffer über Nicht-EU-Versionen verhindern oder jedenfalls ernsthaft erschweren.

Der Conseil d’État hat die gegen Google verhängte CNIL-Sanktion im März 2020 aufgehoben. Für die heutige Praxis ist außerdem wichtig: Das Recht auf Auslistung ist kein Automatismus. Es bleibt eine Einzelfallabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Auslistung löscht den Inhalt zudem nicht automatisch auf der Ursprungsseite.

Google wehrt sich gegen ein weltweites Recht auf Vergessenwerden

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014, C-131/12 ist klar: Suchmaschinenbetreiber müssen Links zu bestimmten Inhalten in ihren Ergebnislisten löschen bzw. sperren, wenn sich der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Gilt das Recht auf Vergessenwerden aber nur auf europäischer Ebene oder müssen Suchmaschinenbetreiber betreffende Links weltweit löschen bzw. sperren?

Französische Datenschützer hatten die weltweite Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden gefordert. Google kam diesen Forderungen insoweit nach, als dass Links zumindest bei Abruf aus dem fraglichen Land des Betroffenen weltweit nicht mehr auffindbar waren. Hat also ein EU-Bürger von seinem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch gemacht, können die betreffenden Links jedenfalls aus dem Herkunftsstaat des Betroffenen weltweit nicht mehr aufgefunden werden.

Aus allen anderen Ländern sind die Links jedoch weiterhin auffindbar.

Der Pariser Datenschutz-Aufsicht (CNIL) genügte dies nicht. Sie ist der Auffassung, dass Google die betreffenden Links weltweit, also ungeachtet des Herkunftslandes des Betroffenen, entfernen müsse und hat gegen Google ein Bußgeld in Höhe von 100.000,00 EUR verhängt.

Google hat Einspruch gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes vor dem höchsten Verwaltungsgericht Frankreichs eingelegt.

„Wir haben hart daran gearbeitet, das Urteil zum Recht auf Vergessenwerden verantwortungsvoll und umfassend in Europa umzusetzen, und wir werden dies auch weiterhin tun“, teilte hierzu ein Google-Sprecher mit.

„Aber wir stimmen mit der französischen CNIL prinzipiell nicht überein, dass sie darüber verfügen dürfe, auf welche Inhalte Menschen außerhalb Frankreichs zugreifen können.“

Mit Spannung bleibt zu erwarten wie das französische Gericht entscheiden wird. Denn wegweisend wird auch diese Entscheidung für den Schutz unserer Daten und unseres Persönlichkeitsrechts im Internet sein.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anfrage.

Was davon heute fortgilt

Der historische Kern des Beitrags bleibt relevant: Bei Suchtreffern über eine Person geht es regelmäßig nicht nur um Datenschutz, sondern auch um Reichweite, Sichtbarkeit, Reputationsschäden und die Abwägung mit dem Informationsinteresse. Die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen liegt deshalb häufig im Medienrecht bei Suchtreffern, Veröffentlichungen und Reputationsschutz.

  • Entscheidend ist meist, ob der beanstandete Treffer überhaupt bei einer namensbezogenen Suche erscheint.
  • Zu unterscheiden ist zwischen Auslistung aus der Suchmaschine und Entfernung des Inhalts von der Ursprungsseite.
  • Im Einzelfall kommt es auf Aktualität, Kontext, öffentliche Relevanz und gegebenenfalls auch auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Information an.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

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