Urteilsbesprechung
Die Entscheidung des OLG Hamm betrifft einen klassischen Domainkonflikt mit öffentlich-rechtlichem Einschlag: Wird eine Behördenbezeichnung in einer Domain so verwendet, dass ein amtlicher Zusammenhang naheliegt, kann der Streit bereits im Namensrecht liegen. Wer Domains mit institutionell geprägten Begriffen nutzt, sollte deshalb nicht nur an Registrierung und Verfügbarkeit denken, sondern auch an die Zuordnungswirkung im Verkehr; die weiterführende Einordnung dazu liegt im Domainrecht bei Domainstreitigkeiten, Freigabeansprüchen und .de-Domains.
Neue Einordnung · Stand März 2026
Der Kern des Beitrags trägt weiterhin
Der Grundgedanke dieses Falls ist unverändert tragfähig: Bei Domainkonflikten kann § 12 BGB neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen eigenständig eine zentrale Rolle spielen, wenn die namensmäßige Zuordnung im Mittelpunkt steht. Für .de-Domains bleibt außerdem der DISPUTE-Eintrag bei der DENIC praktisch wichtig, weil er eine Weiterübertragung der streitigen Domain an Dritte verhindern kann, bis die Rechtslage geklärt ist.
Polizei-Jugendschutz.de verliert Streit um Domain
Domainrecht. Das Oberlandegericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 20.05.2016 zu dem Aktenzeichen I-12 U 126/15 entschieden, dass der Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder beinhalte. Als Behördenbezeichnung genieße der Begriff Namenssschutz nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Damit blieb die Berufung eines Unternehmens aus Witten ohne Erfolg, das unter der Domain „polizei-jugendschutz.de“ Werbung für Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz anbot. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte bereits in der Vorinstanz erfolgreich einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung sowie einen Anspruch auf die Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ durchgesetzt. Das klagende Land betreibt u.a. ein Internetportal „Jugendschutz - Polizei N..-W.“.
Die Revision wurde durch den Senat nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus §§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - vor.
1. Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen. Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).
Danach kommt dem Begriff „...“ Namenschutz zu, denn dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.
(…)
2. Die Beklagte hat den Namen auch unbefugt gebraucht. Sie ist nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die Domain polizei de auf die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“) Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können. Bereits dies lässt bei der Domain www....de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.
(…)
4. Durch diese Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a. a. O., Rn. 145 m. w. N.). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).
Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten Namen „...“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden oder der Begriff „...“ für gewerbliche Zwecke unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls wahrnimmt.
5. Letztlich ist das klagende Land N.-W. auch berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a. a. O., Rn. 152). Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35). Danach kann das klagende Land N.-W. den zu seinen Gunsten bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon, ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder Bundespolizeibehörden zustünde.“
Rechtliche Einordnung
Der Fall des OLG Hamm ist also reines Namensrecht. Auch wenn häufig in solchen Konstellationen von Domainrecht gesprochen wird, gibt es kennzeichnungsrechtlich diesbezüglich kein eigenes Domainrecht. Das OLG Hamm prüft in seiner Entscheidung vielmehr schulbuchmäßig einzig die Voraussetzungen einer Namensanmaßung, vgl. § 12 Satz 1, 2. Variante BGB. Zusammenfassend sind diese:
- Bestehen eines Namensrechts,
- unbefugter Namensgebrauch durch Dritten,
- Zuordnungsverwirrung und
- Verletzung des schutzwürdigen Interesses des Namensträgers / Interessenabwägung
Sollten Sie Fragen zu Nutzung einer Domain, zum Namensrecht, zum Domainrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht haben, stehen wir Ihnen unter nebenstehenden Kontaktdaten sehr gerne zur Verfügung.
Was der Fall heute besonders deutlich macht
Die Entscheidung bleibt ein präziser Referenzpunkt für Konstellationen, in denen eine Domain nicht wegen einer Marke, sondern wegen ihrer namensmäßigen Zuordnungswirkung problematisch wird. Sobald neben der Frage amtlicher oder institutioneller Zuordnung auch Unternehmenskennzeichen, Produktnamen oder Registerrechte eine Rolle spielen, muss die Lage zusätzlich im Markenrecht und Kennzeichenrecht geprüft werden. Für laufende Auseinandersetzungen um Freigabe, Priorität, Zuordnungsverwirrung oder Sicherung einer .de-Domain liegt die sachnähere Vertiefung regelmäßig im Domainrecht bei Domainkonflikten, DISPUTE und Freigabeansprüchen.