Mindestlohn & Sonderzahlungen
Die hier besprochene Entscheidung ist ein früher Leitfall zur Frage, wann Sonderzahlungen den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen können und wann Zuschläge daneben bestehen bleiben. Gerade bei Vergütungsmodellen mit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Zuschlägen und betrieblichen Umstellungen ist diese Unterscheidung weiterhin praktisch wichtig. Eine vertiefende Einordnung zu Vergütungsfragen, Vertragsgestaltung und Arbeitgeberpflichten finden Sie im Arbeitsrecht für Unternehmen und Arbeitgeber.
Mindestlohn
Arbeitsrecht. Seit dem 01.01.2015 gilt bundesweit das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Als verbindlicher Mindestlohn wird – mit einigen Ausnahmen – für Arbeitnehmer ein Wert in Höhe von 8,50 EUR (brutto) als Stundenlohn festgesetzt, § 1 Abs. 2 MiLoG.
Das Gesetz lässt in vielen Punkten Spielraum für Auslegungen. Es ist insbesondere nicht gesetzlich geregelt, ob und in welchen Fällen Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Spät- und Feiertagszuschläge den gesetzlich verankerten Anspruch auf Mindestlohn erfüllen können. Ebenso fehlt eine Regelung, ob diese Sonderzahlungen sowie Zuschläge auf Berechnungsgrundlage des Mindestlohnes entsprechend zu erhöhen sind, oder vielmehr der ursprüngliche vertragliche Lohn zugrunde zu legen ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 zu diesen Fragen Stellung bezogen.
Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das vertraglich vereinbarte Entgelt liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Zusätzlich wurden zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) jeweils in Höhe eins halben Bruttomonatsgehaltes vereinbart.
Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat haben vereinbart, dass diese Sonderzahlungen ab dem 01.01.2015 monatlich zu je einem Zwölftel ausgezahlt werden. So wurde – rechnerisch – der Mindestlohn überschritten.
Diese Sonderzahlungen sowie die Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge wurden jedoch nicht auf Grundlage des Mindestlohnes in Höhe von 8,50 EUR berechnet, sondern auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages. Gegen beide Regelungen klagte die Arbeitnehmerin.
Erstinstanzlich unterlag die Klägerin, auf ihre Berufung sprach ihr das Landesarbeitsgericht zumindest die Nachtarbeitszuschläge zu, bestätigte im Übrigen aber die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein.
Das BAG hat nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Anrechenbar auf den Mindestlohn sind nach dieser Entscheidung solche Zahlungen, die endgültig beim Arbeitnehmer verbleiben, so vorliegend bei den vorbehaltlos und unwiderruflich gewährten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Der Anspruch auf Mindestlohn wird jedoch nicht durch Zahlungen erfüllt, die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Im vorliegenden Fall trifft dies auf die Nachtarbeitszuschläge zu, da der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine solche Zweckbestimmung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht habe somit der Klägerin diesen Anspruch zu Recht zugesprochen.
Das BAG urteilt weiterhin, dass das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Höhe der Sonderzahlungen sowie der Zuschläge auf dem ursprünglich vertraglichen Entgelt zu berechnen sind, nicht auf Grundlage des Mindestlohnes. Denn dieser – so die Richter aus Erfurt – trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, erhöhe diese jedoch nicht.
Unmittelbar nach dem Urteil wurden Forderungen laut, dass die Bundesregierung das MiLoG nachbessern solle. Insbesondere die Anrechenbarkeit der Sonderzahlungen stößt auf Kritik. Die Entwicklungen im Bereich des Mindestlohnes bleiben also spannend und zeigen zugleich, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf kompetente rechtliche Beratung nicht verzichten sollten.
Für die Praxis
Der Beitrag bleibt vor allem als Einordnung einer bis heute wichtigen Unterscheidung relevant: Nicht die bloße Bezeichnung einer Zahlung entscheidet, sondern ihre Funktion im Vergütungssystem.
- Sonderzahlungen können den Mindestlohn nur dann mit erfüllen, wenn sie als Gegenleistung für geleistete Arbeit geschuldet sind und dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
- Zuschläge mit eigener gesetzlicher Zweckbestimmung, insbesondere Nachtarbeitszuschläge, stehen daneben.
- Ob eine monatliche Verteilung von Sonderzahlungen trägt, hängt an der konkreten Vertrags- oder Regelungslage; eine einseitige Umstellung ist rechtlich besonders sensibel.
- Erreicht die vertragliche Grundvergütung den gesetzlichen Mindestlohn bereits, bleibt für eine Anrechnung gesonderter Entgeltbestandteile regelmäßig kein Raum.
Wer Vergütungsmodelle, arbeitsvertragliche Klauseln oder betriebliche Regelungen zum Mindestlohn aktuell einordnen möchte, findet weitere Hintergründe im Arbeitsrecht für Unternehmen und Arbeitgeber.