TikTok Livestream Parodie

LG Köln: TikTok-Livestream-Ausschnitt als Parodie zulässig

Max Baumann IT-Recht

Max Baumann, LL.M.

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Urteilsanalyse
TikTokLivestreamsUrheberrecht

Das Landgericht Köln hat den Eilantrag einer TikTok-Creatorin zurückgewiesen: Die Nutzung eines kurzen Livestream-Ausschnitts war im konkreten Fall als Parodie zulässig; zudem wertete das Gericht das Vorgehen der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich. Für die urheberrechtliche Einordnung von Streams und Nutzungsrechten bleibt der konkrete Nutzungskontext entscheidend.

Die Entscheidung auf einen Blick

Worum es geht

Eine Creatorin wollte die Nutzung eines Ausschnitts aus ihrem TikTok-Livestream im Livestream einer anderen Creatorin untersagen lassen.

Für wen das relevant ist

Die Entscheidung betrifft Creator, Agenturen und Unternehmen, die kurze Stream-, Audio- oder Videoausschnitte kommentierend oder parodierend verwenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein TikTok-Streamer ist nach Ansicht des LG Köln regelmäßig kein Sendeunternehmen im Sinne von § 87 UrhG, wenn die technische Verbreitung über die Plattform erfolgt.
  • Ob ein einfacher Smartphone-Livestream über §§ 85, 95 UrhG geschützt ist, ließ das Gericht offen.
  • Die konkrete Nutzung des kurzen Ausschnitts wertete die Kammer als Parodie nach § 51a UrhG.
  • Das spiegelbildliche Verhalten der Antragstellerin begründete nach Auffassung des Gerichts zusätzlich den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Stand Juli 2026

EuGH präzisiert den Pastiche – die Parodie bleibt eigenständig

Nach Veröffentlichung dieses Beitrags hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.04.2026 – C-590/23 den unionsrechtlichen Begriff des Pastiches konkretisiert. Danach ist der Pastiche keine allgemeine Auffangschranke. Er muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und durch die Verwendung charakteristischer Elemente in einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Ausgangsmaterial treten. Eine subjektive Absicht des Nutzers ist nicht erforderlich, wenn dieser Dialog objektiv erkennbar ist.

Die vom LG Köln herangezogenen Kriterien der Parodie – Erinnerung an das Ausgangsmaterial, wahrnehmbare Unterschiede sowie Humor oder Verspottung – werden dadurch nicht ersetzt. Relevant wird die neue EuGH-Entscheidung jedoch, wenn eine Nutzung statt als Parodie als Pastiche eingeordnet werden soll. Das Ausgangsverfahren „Metall auf Metall“ wird vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 74/22 fortgeführt; die mündliche Verhandlung ist für den 30.07.2026 angekündigt. Hintergründe und weitere Entwicklungen bündelt unser Beitrag zum Urheberrechtsstreit „Metall auf Metall“.

Verfahrensstand des Updates: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist abgeschlossen. Im deutschen Revisionsverfahren liegt mit Stand 29.07.2026 noch keine abschließende Entscheidung des BGH vor.

Hintergrund

Mit Beschluss vom 9.1.2026 hat das LG Köln einen Eilantrag einer TikTok-Creatorin abgelehnt, mit dem diese die Nutzung eines Livestream-Ausschnitts durch eine andere Creatorin untersagen wollte.

Hintergrund des Verfahrens war die Verwendung eines Livestream-Ausschnitts der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in ihrem eigenen Livestream. Die Antragstellerin wollte daraufhin eine einstweilige Verfügung erwirken und der Gegenseite verbieten, den Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden oder sonst öffentlich zu machen.

Ist ein TikTok-Livestream überhaupt schutzfähig?

Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob sich bei Livestreams überhaupt auf Urheberrechte berufen werden kann.

Sendeunternehmen im Sinne von § 87 UrhG

Ein Livestreamer auf TikTok ist regelmäßig kein Sendeunternehmen i.S.d. § 87 UrhG, wenn er lediglich über die Plattform seine Inhalte verbreitet und keine eigene sendetechnische Leistung erbringt. Eine Vergleichbarkeit mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern besteht nicht.

Auch die Leistungsschutzrechte nach §§ 85, 95 UrhG sind nicht ohne Weiteres eröffnet. Diese sollen eher den technischen/organisatorischen Aufwand schützen. Bei einem Livestream „aus dem Smartphone“ fehlt es hingegen meist an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Zwar hat das Gericht hier eine abschließende Entscheidung offengelassen, gleichzeitig aber deutlich gemacht, dass nicht jeder Stream ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ darstellt.

Sendeunternehmen, § 87 UrhG

Geschützt ist die eigene sendetechnische und organisatorische Leistung eines Sendeunternehmens. Wer Inhalte lediglich über die Infrastruktur einer Plattform live verbreitet, erbringt diese Leistung nach der Einschätzung des LG Köln regelmäßig nicht selbst.

Tonträger und Laufbilder, §§ 85, 95 UrhG

§ 85 UrhG betrifft die Leistung des Tonträgerherstellers, § 95 UrhG nicht als Filmwerk geschützte Laufbilder. Ob ein einfacher Smartphone-Stream darunter fällt, ließ das Gericht offen und verwies auf den im konkreten Fall nicht dargelegten technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand.

Parodie zulässig

Selbst bei einem unterstellten Leistungsschutz erkennt das Gericht im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung. Vielmehr hält das Gericht hier die Schranke der Parodie gem. § 51a UrhG für anwendbar. Danach kann eine Verbreitung, Vervielfältigung oder die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur zulässig sein.

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Der Begriff der Parodie ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch einheitlich auszulegen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Die Schrankenbestimmung greift nur unter der weiteren Voraussetzung, dass – und nur insoweit als – bei der Anwendung im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber zum einen und zum anderen der freien Meinungsäußerung des von der Parodieschranke Gebrauch machenden Nutzers eines geschützten Werkes gewahrt wird.

Hier nutzte die Antragsgegnerin lediglich wenige Male einen kurzen, aber prägnanten Ausschnitt aus dem Livestream der Antragstellerin. Sie wollte damit Spott über die Antragstellerin kundtun, grenzte sich aber auch durch Unterschiede vom ursprünglichen Livestream der Antragstellerin ab.

Dadurch war die Nutzung des Materials der Antragstellerin quantitativ und qualitativ gering. Die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin überwiegt. Dies gilt insbesondere, da im vorliegenden Fall auch vonseiten der Antragstellerin selbst harte Kritik und (Formal-)Beleidigungen gegenüber der Antragsgegnerin geäußert wurden, mit denen sich diese auch inhaltlich auseinandersetzte.

Verhalten der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich

Unabhängig davon erachtet das Gericht das Verhalten der Antragstellerin hier auch als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Dies gilt aus dem Grund, dass die Antragstellerin selbst regelmäßig auch schon vor ihrem eigenen Einschreiten Tonschnipsel und vereinzelt Laufbilder der Antragsgegnerin in ihren Streams einblendet und sie dabei kritisiert, sich teils abfällig oder sogar beleidigend äußert.

Das Vorgehen gegen ein Verhalten im Livestream, das sie selbst gleichermaßen vornimmt, ist damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium).

Takeaway

Zwar droht auch auf Social Media immer schnell eine Verletzung von Urheberrechten. Im Einzelfall ist aber immer eine Prüfung nötig. Nur weil Inhalte anderer Nutzer betroffen sind oder verwendet werden, liegt nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung vor. Relevant ist dies insbesondere bei Inhalten, die über eine Plattform verbreitet werden.

Außerdem ist immer § 51a UrhG im Blick zu behalten, wenn eine parodierende Verwendung von Inhalten im Raum steht.

Wofür die Entscheidung nicht steht

Keine generelle Schutzlosigkeit

Das LG Köln hat nicht entschieden, dass TikTok-Livestreams niemals urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt sind.

Keine Pauschalerlaubnis für Kurzclips

Die Kürze des Ausschnitts war ein Abwägungsfaktor. Hinzukommen mussten im Streitfall die erkennbare Distanz zum Ausgangsmaterial und die verspottende Auseinandersetzung.

Keine Freigabe privater Tonaufnahmen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18.05.2026 – 15 W 48/26 im Eilverfahren die identifizierende Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream untersagt. Solche Fälle sind unabhängig vom Urheberrecht auch am allgemeinen Persönlichkeitsrecht und am Recht am gesprochenen Wort zu messen.

Kein allgemeiner Rechtsmissbrauchseinwand

Widersprüchliches Verhalten wirkt nicht automatisch anspruchsvernichtend. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung.

Prüfpunkte vor der Nutzung eines Streamausschnitts

  • Schutzfähigkeit und mögliche Rechteinhaberschaft des Ausgangsmaterials klären.
  • Zweck, Umfang und Wiederholungszahl der geplanten Nutzung bestimmen.
  • Prüfen, ob die Bearbeitung einen erkennbaren Abstand zum Original und eine inhaltliche Auseinandersetzung aufweist.
  • Persönlichkeitsrechte, das Recht am gesprochenen Wort und die Vertraulichkeit privater Kommunikation gesondert bewerten.
  • Die wechselseitige Nutzungspraxis der Beteiligten dokumentieren, wenn ein Eilverfahren droht.

Bei konkreten Nutzungs- oder Abwehrlagen bietet die Beratung zu Urheberrecht und digitalen Inhalten den fachlichen Anschluss. Fragen der Veröffentlichung, Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte gehören zugleich in die medienrechtliche Einordnung von Plattformkommunikation und Reputationskonflikten.

Häufige Fragen zur Nutzung von Livestream-Ausschnitten

Ist jeder TikTok-Livestream urheberrechtlich geschützt?

Nein, nicht automatisch. Das LG Köln ließ den Schutz des konkreten Streams offen und äußerte Zweifel an den Leistungsschutzrechten eines technisch einfachen Smartphone-Streams.

Darf ein kurzer Ausschnitt immer als Parodie verwendet werden?

Nein. Neben der Erinnerung an das Ausgangsmaterial müssen wahrnehmbare Unterschiede und Humor oder Verspottung vorliegen; außerdem ist ein angemessener Interessenausgleich erforderlich.

Reicht die geringe Länge eines Ausschnitts aus?

Nein. Die Kürze kann für einen geringen Eingriff sprechen, ersetzt aber nicht die Prüfung von Zweck, Gestaltung, Kontext und betroffenen Rechten.

Was gilt bei Ausschnitten aus einem privaten Livestream?

Dann können insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am gesprochenen Wort entgegenstehen. Das OLG Köln untersagte mit Beschluss vom 18.05.2026 – 15 W 48/26 im konkreten Eilverfahren die identifizierende Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream.

Ist der Beschluss des LG Köln rechtskräftig?

Der aktuelle Rechtsmittel- oder Rechtskraftstand lässt sich anhand der veröffentlichten Entscheidungsabschrift nicht belastbar feststellen. Sie weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin; ob ein Rechtsmittel eingelegt oder über ein solches entschieden wurde, ist nicht verifiziert.

Quellen und weiterführende Hinweise

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