EuGH Recht auf Privatkopie

EUGH: Kein Durchgreifen des Rechts auf Privatkopie bei Kopien von Fernsehsendungen in der Cloud für andere

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
29.11.2017EuGHUrheberrechtCloud-AufzeichnungPrivatkopie

Der Fall zeigt eine bis heute wichtige Grenze: Wer Fernsehsendungen nicht bloß privat speichert, sondern über einen Dienst aktiv erfassen, aufzeichnen und online bereitstellen lässt, verlässt schnell den Bereich der schlichten Privatkopie. Für die vertiefte Bearbeitung solcher Nutzungs-, Lizenz- und Rechtekettenfragen ist bei ITMR das Urheberrecht die fachlich zuständige Vertiefung.

Kernpunkt

Die Privatkopie schützt nicht ohne Weiteres ein Geschäftsmodell, das Sendungen technisch aufgreift und Dritten zugänglich macht.

Warum der Beitrag bleibt

Die Entscheidung bleibt für die Abgrenzung zwischen privater Speicherung und lizenzpflichtiger Weiterverbreitung maßgeblich.

Worauf es heute ankommt

Spätere EuGH-Entscheidungen haben die Linie nicht aufgehoben, sondern den Unterschied zwischen privater Cloud-Nutzung und dienstgesteuerter TV-Aufzeichnung präzisiert.

Stand April 2026

Der Ausgangspunkt dieses älteren Beitrags bleibt richtig: Ein kommerzieller Dienst, der Sendungen selbst erfasst und die Aufzeichnung online bereitstellt, kann sich nicht auf die Privatkopie stützen. Die spätere EuGH-Rechtsprechung hat die Lage allerdings genauer vermessen. 2022 hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Speicherung eines Werks durch eine natürliche Person in einer Cloud grundsätzlich unter die Privatkopie fallen kann. 2023 hat er die Linie aus VCAST für TV-Aufzeichnungsmodelle bestätigt, sobald der Betreiber die Kopien organisatorisch prägt und einer unbestimmten Zahl von Nutzern zugänglich macht. Der Beitrag bleibt damit weiterhin aussagekräftig, aber nicht als pauschale Aussage gegen jede Cloud-Speicherung, sondern als Einordnung für Modelle mit aktivem Eingriff des Dienstes und eigenständiger Weiterverbreitung.

Das Wichtigste in Kürze

  • VCAST betraf keinen bloßen Speicherplatz, sondern einen Dienst, der Fernsehsignale selbst empfing, aufzeichnete und anschließend über das Internet bereitstellte.
  • Genau darin sah der EuGH eine eigenständige öffentliche Wiedergabe, für die eine Erlaubnis der Rechteinhaber erforderlich ist.
  • Die Privatkopie hilft deshalb nicht, wenn ein kommerzieller Anbieter die Aufnahme technisch und organisatorisch selbst mitsteuert.
  • Anders kann die Lage sein, wenn eine natürliche Person ein Werk selbst zu privaten Zwecken in einem Cloud-Speicher ablegt.

Erlaubnis erforderlich?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) entschied mit Urteil vom 29.11.2017 - C-265/16, dass die Zurverfügungstellung von Kopien von Fernsehprogrammen in der Cloud an Dritte vom Rechteinhaber erlaubt sein muss, weil dies eine urheberrechtlich relevante Weiterverbreitung sei.

Auch das sog. Recht auf Privatkopien ändert an diesem Ergebnis nichts.

Die Klägerin VCAST hatte sich etwas Anderes erhofft:

Sie ist eine Gesellschaft englischen Rechts und stellt(e) im Internet ein System zur Bildaufzeichnung in der Cloud für terrestrisch ausgestrahlte Sendungen ihren Kunden zur Verfügung, darunter auch Sendungen der Beklagten RTI, einer italienischen Fernsehstation.

Weshalb war nun die VCAST die Klägerin, wenn die RTI die Rechteinhaberin war und die VCAST ungefragt die Sendung von der RTI ihren Kunden zur Verfügung stellte? Die VCAST begehrte gerichtlich die Feststellung, dass ihre Tätigkeit rechtmäßig ist. Das ging allerdings sehr schnell aus der Sicht der VCAST schon in die falsche Richtung, denn bereits während dieses Klageverfahrens auf Feststellung der Rechtmäßigkeit erwirkte die beklagte RTI ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die VCAST auf Unterlassung der Tätigkeit und Dienstleistung. Und nun kam wegen dieses Streits auch noch die Entscheidung des EUGH, womit nun klar ist, dass die Dienstleistung der VCAST in der ursprünglichen Form rechtswidrig ist:

„46 Im vorliegenden Fall zeichnet der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen die ausgestrahlten Sendungen auf und stellt sie seinen Kunden über das Internet zur Verfügung.

47 Erstens liegt es auf der Hand, dass die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser Dienstleister richtet, eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung bildet.

48 Zweitens werden die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Übertragung durch den Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung andererseits unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

49 Die genannten Übertragungen stellen somit unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar. Für jede von ihnen muss daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden.

50 Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob sich diese Wiedergaben an ein und dieselbe Öffentlichkeit richten oder ob es sich bei der Öffentlichkeit, an die sich der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen richtet, gegebenenfalls um ein neues Publikum handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

51 Daraus folgt, dass die Anfertigung von Kopien von Werken mittels eines Dienstes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Ermangelung einer Erlaubnis des Rechtsinhabers dessen Rechte beeinträchtigen kann.

52 Somit kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen.

53 Unter diesen Umständen ist die Beachtung der in Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

54 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie (…) einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.“

Diese Entscheidung war aus rechtlicher Sicht nicht zwingend, doch ist das Ergebnis aus unserer Sicht einleuchtend.

Wie die Linie heute abzugrenzen ist

Entscheidung Kernaussage Bedeutung für die Praxis
EuGH, VCAST, 29.11.2017 – C-265/16 Ein Dienst, der Sendungen selbst empfängt, aufzeichnet und online bereitstellt, nimmt eine eigenständige öffentliche Wiedergabe vor. Für solche Modelle ist die Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich; die Privatkopie trägt das Geschäftsmodell nicht.
EuGH, Austro-Mechana, 24.03.2022 – C-433/20 Die private Speicherung eines Werks in einer Cloud kann unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen; dass der Server einem Dritten gehört, ist nicht ausschlaggebend. Cloud-Speicherung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein externer Anbieter beteiligt ist.
EuGH, Ocilion, 13.07.2023 – C-426/21 Die VCAST-Linie bleibt bestehen, wenn ein Betreiber TV-Aufzeichnungen so strukturiert, dass Kopien einer unbestimmten Zahl von Nutzern zur Verfügung stehen. Entscheidend ist, ob der Dienst nur Infrastruktur bereitstellt oder die Aufnahme- und Verbreitungsleistung selbst prägt.

Worauf es bei ähnlichen Modellen heute ankommt

  • Die Privatkopie schützt in erster Linie die natürliche Person und nicht automatisch den kommerziellen Intermediär, der Aufnahme und Bereitstellung technisch organisiert.
  • Eigene Antennen, eigene Signalaufnahme, vorstrukturierte Aufzeichnungsvorgänge und die anschließende Online-Bereitstellung sprechen regelmäßig für eine eigenständige Nutzungshandlung des Dienstes.
  • Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der eine Privatperson selbst eine Kopie in einem Cloud-Speicher ablegt. Diese Trennlinie ist für aktuelle Produktmodelle, Rechteketten und Lizenzkonzepte zentral.
  • Wer vergleichbare Plattform-, Streaming-, Replay- oder Archivmodelle rechtlich sauber aufsetzen will, landet in der fachlichen Vertiefung regelmäßig im Urheberrecht. Oberbereichlich berührt der Fall zugleich das Medien- & Kommunikationsrecht, weil technische Verbreitung, Inhalte und öffentliche Zugänglichmachung hier zusammenlaufen.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

EUGH: Kein Durchgreifen des Rechts auf Privatkopie bei Kopien von Fernsehsendungen in der Cloud für andere

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Jean Paul P. Bohne

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