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Datenschutz · Art. 15 DSGVO Datenschutz-Auskunft

Datenschutz-Auskunft nach DSGVO beantworten

Schnell antworten, aber nicht zu viel offenlegen.

Wir begleiten Unternehmen bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, von Frist, Identität und Datenquellen über Kopie und Schwärzung bis zur Antwort, die auch vor Aufsicht und Gericht erklärbar bleibt.

Ohne Angabe anfragen

Der Erstkontakt ist kostenfrei. Bevor Kosten entstehen, machen wir Sie ausdrücklich darauf aufmerksam.

Rückmeldung an Werktagen innerhalb von 24 Stunden

Stand: 23.10.2026

Schematische Darstellung eines Auskunftsersuchens. Beispiel vereinfacht.

Wir beraten bei Ersuchen von

  • Kunden
  • Beschäftigten
  • Bewerbern
  • Anwälten

Was sollten Sie zuerst tun?

  • Dokumentieren Sie Eingangsdatum und Kanal des Ersuchens. Ab Eingang läuft die Monatsfrist. Art. 12 DSGVO
  • Prüfen Sie Identität, Vollmacht und Rolle der anfragenden Person.
  • Legen Sie fest, welche Systeme und Fachbereiche durchsucht werden, und planen Sie Schwärzungen für Daten Dritter ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO müssen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ohne unnötige Verzögerung und grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten.
  • Mit dem Ersuchen beginnt nach unserer Erfahrung oft auch die Vorbereitung einer Beschwerde, einer Schadensersatzforderung oder eines Arbeitsrechtsstreits.
  • Bei ITMR klären wir Frist, Identität, Datenquellen, Kopie, Schwärzung und Grenzen und setzen eine belegbare Antwort auf.
  • Auch bei Missbrauchsverdacht lehnen wir nicht vorschnell ab, sondern dokumentieren die Anhaltspunkte.
  • Ansprechpartner ist Dominik Skornia und sein Team. Er ist AI-Privacy-Expert (GDDcert. EU). Rückmeldung an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung der EU. Sie regelt, wie Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.

Mandatsanlass

Wann wird eine Auskunft zur Risikofrage?

Nach unserer Erfahrung ist ein Auskunftsersuchen selten nur eine formale Anfrage. Es braucht eine rechtliche Linie, sobald Fristen laufen, Daten in mehreren Systemen liegen oder Anwälte, frühere Beschäftigte oder Beschwerdeführer fragen.

Riskant ist die Antwort ohne klaren Umfang, ohne Grenze und ohne Dokumentation.

Die wichtigste Entscheidung fällt vor der Antwort. Was ist angefragt, wer ist betroffen, welche Datenquellen sind zu prüfen, welche Grenzen bestehen und welche Wirkung hat die Antwort später in Beschwerde oder Verfahren?

Eine belastbare Antwort entsteht nicht aus einem Standardmuster. Sie verbindet Datenschutzrecht, technische Datenlage, interne Zuständigkeiten, Dokumentation und die Perspektive einer späteren Verteidigung.

Eine gute Auskunft ist vollständig genug, um den Anspruch ernsthaft zu erfüllen. Sie ist präzise genug, um keine unnötigen Daten Dritter, Geschäftsgeheimnisse, internen Bewertungen oder Verteidigungspositionen offenzulegen.

Für wen
Unternehmen mit eingegangenem Auskunftsersuchen
Frist
Ein Monat, Verlängerung um zwei Monate möglich
Norm
Art. 12 und Art. 15 DSGVO
Kopie
Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Frist im Blick

Laden Sie das Ersuchen im Formular hoch. Wir melden uns an Werktagen innerhalb von 24 Stunden mit Frist und erster Einordnung.

So läuft es ab

Wie beantworten wir ein Auskunftsersuchen mit Ihnen?

Wir behalten die Frist im Blick und stimmen jeden Schritt mit Ihnen ab.

  1. 01

    Anfrage einordnen

    Sie senden Ersuchen, Eingangsdatum, Kontext und Kommunikation. Wir prüfen, was jetzt nötig ist und ob Streit, Schadensersatz oder Behördenkontakt droht.

  2. 02

    Umfang klären

    Wir legen fest, welche Systeme, Datenkategorien, Empfänger, Kopien, Drittrechte, Geschäftsgeheimnisse und Beschränkungen in die Antwort einfließen.

  3. 03

    Antwort absichern

    Sie erhalten eine Linie für Antwort, Schwärzung, Begründung und Nachweis, mit Reserve für Beschwerde, Serienanfrage oder Schadensersatzforderung.

Was wir konkret prüfen

  1. 1

    Eingang, Identität und Umfang

    Ist die Anfrage zuordenbar, bestehen Zweifel an der Identität, ist eine Vollmacht nötig und wie weit reicht der Antrag?

  2. 2

    Datenquellen

    Welche Systeme, Fachbereiche, Dienstleister und Dokumentationen sind einzubeziehen und wo ist eine präzise Eingrenzung möglich?

  3. 3

    Kopie, Schwärzung und Grenzen

    Welche Daten sind herauszugeben, welche Passagen zu schwärzen und wie sind Drittrechte, Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichkeit zu berücksichtigen?

  4. 4

    Antwort, Nachweis und Eskalation

    Wir führen Frist, Inhalt, Ton und Dokumentation zusammen, sodass die Antwort auch bei Beschwerde, Schadensersatzforderung oder Gericht belastbar bleibt.

Wie lange dauert es? Die meisten Arbeitsschritte erledigen wir innerhalb weniger Werktage. Wie schnell es geht, hängt vom Umfang und von Ihren Rückmeldungen ab. Haben Sie einen festen Termin, etwa eine Frist? Nennen Sie ihn uns gleich bei der Anfrage, dann planen wir ihn ein.

Leistungspaket

Was haben Sie nach unserer Prüfung in der Hand?

Leistungspaket Datenschutz-Auskunft

  1. Klare Antwortstrategie

    Was wird beantwortet, was begrenzt, was geschwärzt und welcher Ton passt gegenüber Betroffenem, Anwalt oder Behörde?

  2. Belegter Datenumfang

    Welche Systeme, Datenkategorien, Empfänger, Dienstleister und Kopien wurden geprüft und warum ist diese Auswahl vertretbar?

  3. Dokumentierte Verteidigungslinie

    Welche Entscheidungen wurden getroffen, welche Risiken bleiben und wie lässt sich die Auskunft später erklären?

  4. Antwortschreiben

    Wir entwerfen die Auskunft und auf Wunsch die Begleitschreiben zu Identitätsprüfung oder Fristverlängerung.

Für wen
Unternehmen und Organisationen
Erste Rückmeldung
an Werktagen innerhalb von 24 Stunden
Kosten
Wir nennen Ihnen die Kosten vor Mandatserteilung transparent.
Nicht im Paket
Abwehr von Schadensersatzklagen und Verfahren vor der Aufsicht. Das sind separate Leistungen, auf Anfrage.
Ersuchen prüfen lassen

Wer liefert was und wer entscheidet

Was Sie liefern

  • Ersuchen und Eingangsdatum
  • Zugang zu Datenquellen
  • Interne Ansprechpartner
  • Bisherige Kommunikation

Was wir übernehmen

  • Fristberechnung
  • Festlegung des Umfangs
  • Schwärzungskonzept
  • Antwortentwurf und Dokumentation

Wer entscheidet

  • Ihr Unternehmen über die Antwort
  • Im Streitfall Aufsicht oder Gericht

Wie läuft die Beauftragung ab?

  1. 1

    Erste Einschätzung

    Sie senden das Ersuchen über das Formular. Wir nennen Ihnen Frist und ersten Prüfbedarf. Der Erstkontakt ist kostenfrei.

  2. 2

    Angebot

    Vor Beginn der Arbeit nennen wir Ihnen Umfang und Kosten transparent.

  3. 3

    Gerichtliche Schritte gesondert

    Gerichtsverfahren und die Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden vereinbaren wir gesondert, wenn Sie das wünschen.

Typische Lagen

Welche Lagen machen eine Auskunft schwierig?

Diese sechs Lagen sehen wir in unseren Mandaten am häufigsten.

Frist läuft

Das Ersuchen ist eingegangen, aber Zuständigkeit, Identität, Fristbeginn, Verlängerung und Datenquellen sind noch offen.

Daten liegen verteilt

CRM, Shop, Kundendienst, Personal, Newsletter, E-Mail, Cloud, Protokolle und Plattform enthalten unterschiedliche Datenstände.

Streit im Raum

Ein Anwalt, früherer Mitarbeiter, Kunde oder Beschwerdeführer verbindet Auskunft erkennbar mit Schadensersatz.

Kopie unklar

Offen ist, welche Dokumente, Auszüge, Nachrichten, Protokolle oder Vermerke als personenbezogene Daten herauszugeben sind.

Dritte betroffen

Die Auskunft berührt Namen, Kommunikation, Bewertungen, Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen oder Rechte anderer.

Eskalation droht

Fristversäumnis, unvollständige Auskunft, Beschwerde oder Schadensersatzforderung können die Anfrage zum Streitfall machen.

Fallgruppen

Wann ist anwaltliche Begleitung besonders wichtig?

Je nach Fallgruppe verschiebt sich, worauf es bei der Antwort ankommt.

FallgruppeTypische DatenWorauf es ankommt
Beschäftigte und BewerberPersonaldaten, Bewertungen, E-Mails, Vermerke von FührungskräftenPräzise Abgrenzung im arbeitsrechtlichen Streit
Kunden, Shop und PlattformBestellungen, Tickets, Logins, Analyse, Zahlungsdaten, NutzerkontenVerteilte Daten nachvollziehbar zusammenführen
Auskunft nach DatenpanneVorfalldokumentation, Benachrichtigungen, ProtokolleZusammenhang mit Art. 82 DSGVO und Behördenkontakt
Anwaltliches AnspruchsschreibenAuskunft mit Frist, Schadensersatz oder UnterlassungAntwort als Verteidigungslinie
Automatisierte EntscheidungenBonität, Betrugsprüfung, Matching, Scoring, KI-BewertungenHöhere Erklärungs- und Nachweispflichten
Internationale DienstleisterkettenCloud, Konzernzugriffe, Unterauftragnehmer, KundendienstEmpfänger und Übermittlungen vollständig benennen

Serienanfragen

Wie gehen wir mit Serienanfragen und Missbrauchsverdacht um?

Ein Antrag kann nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO offenkundig unbegründet oder exzessiv sein. Diese Einordnung hält nur mit dokumentierten Anhaltspunkten zu Zweck, Zeitablauf, Mustern, Vorverhalten und allen Umständen.

Nicht vorschnell verweigern

Eine pauschale Ablehnung ohne dokumentierte Anhaltspunkte schwächt Ihre Position gegenüber Betroffenen, Aufsicht und Gericht.

Anhaltspunkte sammeln

Zeitpunkt, Antragshistorie, Textmuster, Forderung, Datenbereitstellung und öffentlich bekannte Vorgehensweisen ordnen wir ein.

Antwort absichern

Je nach Lage kommen Auskunft, Eingrenzung, Fristverlängerung, Kostenhinweis oder Ablehnung in Betracht. Es kommt auf die belegte Begründung an.

Fehler vermeiden

Welche Fehler sehen wir bei Auskunftsersuchen?

Diese Punkte prüfen wir in jedem Mandat.

Ablauf

  • Zu späte Weiterleitung Das Ersuchen bleibt intern liegen und die Monatsfrist läuft faktisch leer.
  • Nur ein System durchsucht Kundendienst, Personal, E-Mail, CRM, Shop oder Protokolle bleiben außen vor.
  • Keine Ablage Die Antwort ist später gegenüber Aufsicht oder Gericht nicht belegbar.

Inhalt

  • Datenschutzhinweise kopiert Konkrete Daten und Empfänger werden nicht geprüft.
  • Keine Schwärzung Daten Dritter, Bewertungen oder vertrauliche Informationen gehen ungeprüft hinaus.
  • Missbrauch unterstellt Der Antrag wird abgelehnt, ohne Anhaltspunkte und Umstände zu dokumentieren.

Rechtsrahmen

Welche Regeln gelten für die Auskunft?

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Bestätigung und Auskunft über ihre Daten, Zwecke, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft und automatisierte Entscheidungen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung.

Die Antwort muss nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats erfolgen. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich, wenn die Person innerhalb des ersten Monats über Verzögerung und Gründe informiert wird.

Bei begründeten Zweifeln an der Identität darf der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern. Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge kann er nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ablehnen oder ein angemessenes Entgelt verlangen.

Das Recht auf eine Kopie darf nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst die Kopie Auszüge aus Dokumenten, wenn sie zum Verständnis der Daten unerlässlich sind.

Quellen

Grenzen

Wo liegen die Grenzen der Auskunft?

Wir begrenzen die Antwort dort, wo das Gesetz es erlaubt, und dokumentieren die Gründe.

  1. 1

    Rechte Dritter

    Daten anderer Personen und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden, wenn ihre Offenlegung Rechte anderer beeinträchtigt.

  2. 2

    Keine Ablehnung ohne Grund

    Eine Ablehnung wegen Missbrauchs setzt dokumentierte Anhaltspunkte voraus. Die Beweislast liegt beim Verantwortlichen.

  3. 3

    Entscheidung im Streit

    Ob die Auskunft vollständig war, entscheidet im Streitfall die Aufsicht oder ein Gericht.

Fehler, die wir in der Praxis sehen

  • Die Frist wird ab Bearbeitung statt ab Eingang berechnet.
  • Eine Fristverlängerung wird nicht innerhalb des ersten Monats mitgeteilt.
  • Die Kopie wird ohne Prüfung von Drittdaten versandt.
  • Die Antwort wird nicht mit Datum und Inhalt abgelegt.
Rechtsanwalt Dominik Skornia

Ihr Ansprechpartner

Dominik Skornia, LL.B.

Rechtsanwalt · AI-Privacy-Expert (GDDcert. EU) · Externer Datenschutzbeauftragter

Zum Profil Düsseldorf, Schirmerstraße 80 · Hamburg, Palmaille 124

Bei ITMR führen Jean Paul Bohne, Andreas Buchholz und Dr. Alexander Pleh die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

Bewertungen

Was Mandanten sagen

5,0 von 5 · 167 Google-Bewertungen

5,0 von 5 · 71 Bewertungen auf anwalt.de

Ausgewählte Bewertungen, Stand: 23.10.2026. Weitere Bewertungen finden Sie auf den Plattformen.

„Ich bedanke mich bei Herr Skornia für die schnelle Lösung meines Problems. Top Arbeit. Danke“
Gamadriada YT · Google
„Herr Bohne ist sehr kompetent, hört gut zu und äußert sich ehrlich und verständlich. Ich bin sehr zufrieden mit der Beratung!“
Henning Seide · Google · 24.09.2025
„Ich fühlte mich kompetent beraten, alles wurde ausführlich erklärt und es gab immer kurzfristige Rückmeldungen auf Fragen.“
J. H. · anwalt.de · 10.10.2024 · „Kompetent und schnell, sehr gute Kommunikation“

Keine Überprüfung der Bewertungen auf Google und anwalt.de durch uns · Google · anwalt.de

FAQ

Welche Fragen stellen Unternehmen zur Datenschutz-Auskunft?

Wie schnell müssen wir auf eine DSGVO-Auskunft reagieren?

Ohne unnötige Verzögerung und grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich, wenn Sie rechtzeitig informieren.

Lohnt sich anwaltliche Prüfung auch bei einfachen Ersuchen?

Ja, wenn Frist, Identität, Datenquellen, Kopie, Drittrechte, Streitbezug oder Schadensersatzrisiko unklar sind. Nach unserer Erfahrung entsteht der Aufwand später, wenn die Antwort belegt werden muss.

Muss jede E-Mail herausgegeben werden?

Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob Daten der anfragenden Person betroffen sind und ob die Kopie zum Verständnis nötig ist. Rechte Dritter, Geschäftsgeheimnisse und gesetzliche Beschränkungen prüfen wir mit.

Dürfen wir die Identität der anfragenden Person prüfen?

Ja, bei begründeten Zweifeln nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Die Prüfung muss verhältnismäßig bleiben und darf berechtigte Rechte nicht unnötig erschweren.

Wann kann ein Ersuchen begrenzt oder abgelehnt werden?

Nur in besonderen Fällen, etwa bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, fehlender Identifizierbarkeit oder entgegenstehenden Rechten Dritter. Die Begründung dokumentieren wir sorgfältig.

Wann schon ein erster Auskunftsantrag exzessiv sein kann, ordnen wir im Beitrag Auskunftsantrag und Missbrauch ein.

Was ist bei Anfragen früherer Mitarbeiter kritisch?

Beschäftigtendaten liegen in Personalakten, E-Mails, Bewertungen, interner Kommunikation und Protokollen. Auskunft, Kopie, Drittrechte und arbeitsrechtlicher Kontext müssen getrennt werden.

Was tun, wenn die Auskunft erkennbar Schadensersatz vorbereitet?

Auch dann lehnen wir nicht vorschnell ab. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Zweck des Antrags grundsätzlich keine Rolle spielt. Wir dokumentieren Anhaltspunkte und prüfen, ob ein Missbrauch belegbar ist.

Reicht ein Standardmuster für die Antwort?

Ein Muster gibt Struktur, ersetzt aber keine Prüfung. Die kritischen Punkte liegen im konkreten Umfang: Datenquellen, Empfänger, Kopien, Schwärzungen, Dienstleister und automatisierte Entscheidungen.

Welche Unterlagen brauchen Sie für die erste Einordnung?

Das Ersuchen, das Eingangsdatum, bisherige Kommunikation, Hinweise zur Identität, betroffene Systeme, interne Zuständigkeiten und mögliche Streitbezüge.

Nächster Schritt

Ist ein Auskunftsersuchen eingegangen?

Wir sichern die Frist, bestimmen den Umfang, priorisieren die Datenquellen und prüfen die Grenzen. So sinkt das Risiko einer unvollständigen oder zu weit gehenden Antwort.

Für die Anfrage hilfreich

  • Auskunftsersuchen
  • Eingangsdatum
  • Bisherige Kommunikation
  • Betroffene Systeme

Unterlagen können Sie auch nach der ersten Rückmeldung nachreichen.

Auskunftsersuchen prüfen lassen

Laden Sie das Ersuchen hoch und nennen Sie das Eingangsdatum. Wir ordnen Frist, Umfang und Antwortlinie ein.

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Hilfreich sind das Ersuchen, das Eingangsdatum, bisherige Kommunikation und die betroffenen Systeme.