ITMR Freispruch nach Drohnenschießfall

Freispruch: Abschuss einer Drohne

Urteilsbesprechung
2019MedienrechtPersönlichkeitsrechtDrohnenRecht am eigenen Bild

Freispruch: Abschuss einer Drohne über dem eigenen Grundstück wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt.

Worum es hier geht

Die Kernfrage

Durfte der Grundstückseigentümer eine kameraausgestattete Drohne zerstören, um einen Eingriff in die Privatsphäre seiner Familie zu beenden?

Für wen das relevant ist

Der Beitrag ist besonders relevant für Betroffene privater Drohnenüberflüge, für Medien- und Persönlichkeitsrechtsfälle mit Bildbezug und für die Einordnung techniknaher Eingriffe in geschützte Rückzugsräume.

Die praktische Tragweite

Die Entscheidung ist ein strenger Einzelfall. Sie zeigt, wie hoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht im privaten Rückzugsbereich wiegen kann.

Die fachliche Einordnung

Für die vertiefte Einordnung von Luftbildaufnahmen, Privatsphäre und Recht am eigenen Bild ist das Medienrecht bei ITMR die naheliegende Vertiefung.

Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Riesa hat den Abschuss einer kameraausgestatteten Drohne im konkreten Einzelfall nicht als strafbare Sachbeschädigung gewertet, sondern über § 228 BGB als gerechtfertigt angesehen.

Entscheidend waren die besonderen Umstände des Falls: sichtgeschütztes Wohngrundstück, niedriger Überflug, Kameraeinsatz, Verfolgung der Ehefrau und kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur sofortigen Gefahrenabwehr.

Die Entscheidung bedeutet kein allgemeines Recht, Drohnen über dem eigenen Grundstück abzuschießen.

Für die heutige Einordnung ist zusätzlich zu beachten, dass der Betrieb über Wohngrundstücken inzwischen in einem fortentwickelten unionsrechtlich geprägten Drohnenrahmen und in § 21h LuftVO geregelt ist.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Der Fall bleibt als Einzelfallentscheidung zur Abwehr einer akuten Persönlichkeitsrechtsverletzung relevant. Er ist aber kein Freibrief für private Drohnenabwehr.

Seit 2021 gelten unionsweit neue Regeln für unbemannte Fluggeräte. In Deutschland wird der Betrieb über Wohngrundstücken heute zusätzlich über geografische Gebiete nach § 21h LuftVO gerahmt.

Damit ist die damalige Argumentation des Gerichts zur Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht weiterhin bedeutsam. Die luftverkehrsrechtliche Einordnung läuft heute jedoch in veränderter Systematik.

Auch die aktuelle Debatte über Drohnenabwehr betrifft vor allem staatliche Eingriffsbefugnisse und Sicherheitsfragen. Daraus folgt kein allgemeines privates Abschussrecht.

Wofür die Entscheidung steht – und wofür nicht

Die Entscheidung trägt besonders Die Entscheidung trägt nicht
Akute Abwehr einer konkreten Gefahr für Privatsphäre und allgemeines Persönlichkeitsrecht auf einem sichtgeschützten Wohngrundstück. Ein allgemeines Recht, jede störende oder fremde Drohne sofort zu zerstören.
Einzelfallbezogene Rechtfertigung über § 228 BGB bei fehlendem milderen, gleich geeigneten Mittel. Eine schematische Lösung für alle Überflüge, Belästigungen oder bloßen Luftraumkonflikte.
Besondere Gewichtung des Rückzugsraums Familie, Garten und geschützter Privatsphäre. Eine Aussage, dass jeder Überflug über Privatgrundstücken automatisch einen Abschuss rechtfertigt.
Konstellationen mit Kamera, Verfolgung und spürbarer Intensität des Eingriffs. Eine Aussage, dass technische, luftverkehrsrechtliche und zivilrechtliche Fragen heute ohne weitere Prüfung beantwortet wären.

Aus dem Verfahren und dem Urteil

Gegen den Angeklagten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden ein Strafbefehl erlassen, weil dieser am 16.07.2018 mit einem Luftgewehr eine Drohne, die über seinem Grundstück schwebte, abgeschossen hat und damit eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 StGB begangen haben soll. Die Drohne war völlig zerstört. Der Schaden bemisst sich auf 1.500,00 EUR.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein. Es kam zum Prozess. In diesem wurde u.a. die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen. Diese berichtete, dass sie, als sie den Müll hinaus bringen wollte, beobachten konnte, dass sie von der Drohne verfolgt wurde. Das Gericht stellte hierzu fest:

„Die Zeugin A. berichtete insoweit, dass die über dem Grundstück befindliche Drohne hierbei gezielt ihren Bewegungen gefolgt sei, insbesondere eine Wendung vorgenommen habe, als die Zeugin A. von den Mülltonnen zurücklief. Sodann seien die gemeinsamen Kinder aufgelöst zu der Zeugin A. gelaufen, welche sich um die beiden Kinder kümmerte und diese beruhigte. Der Angeklagte selbst gab dies ebenfalls in seiner Schilderung aus eigener Wahrnehmung an.“

Es stellte sich weiter als zutreffend heraus, dass der Angeklagte die Drohne mit einem frei verkäuflichen Luftgewehr vom Himmel holte. Zudem fand das Gericht heraus, dass die Drohne tatsächlich mit Kameras ausgestattet war.

Das Gericht hat den Angeklagten freigesprochen und führt hierzu aus:

„Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Einzelfallumstände freizusprechen.

Der Vorwurf der Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB, welcher dem Angeklagten mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2019 zur Last gelegt wurde, konnte nach Durchführung des gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumten Termins zur Hauptverhandlung nach Auffassung des Gerichts keinen Bestand haben.

(…)

Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt hat.

Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand). § 34 StGB tritt hinter dem spezielleren Rechtfertigungsgrund des § 228 BGB in der Regel zurück (Fischer, 65. Auflage 2018, § 34 StGB Rn. 33; BeckOK, 41. Edition 01.02.2019, § 34 StGB Rn. 23). Das führt dazu, dass der im bürgerlich rechtlichen Notstand Handelnde nicht wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 20).

c) Erforderlich ist das Vorliegen einer Notstandslage, welche bei drohender Gefahr für den Handelnden oder einen anderen anzunehmen ist, wobei die Gefahr von einer fremden Sache ausgehen muss (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).

Geschützt sind sodann individuelle Rechte und Rechtsgüter aller Art. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).

(…)

Es liegt eine drohende sowie eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor, welche weiter intensiviert und aufgrund mehrerer anwesender Personen vervielfältigt zu werden drohte. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung” das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben” rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung (Solmecke/Nowak, MMR 2014, 431 (434) m. w. N.; vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den zivilen Drohnenflug).“

Sodann führt das Gericht weiter aus:

„Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG dürfte vorliegend zugleich die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellen.

(1) Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Drohnenführer den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Unter den besonders geschützten Raum in dem Sinn des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt auch ein durch Hecken oder Mauern sichtgeschützter Garten (BT-Drs. 15/2466 S. 5, Kargl NK 6, Hoyer SK 18). Es ist nach den Feststellungen der in der Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere nach den Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Herren P. und R. davon auszugehen, dass das Grundstück des Angeklagten durch eine 2,50 m - 3,00 m hohe und dichte, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 53, 54 d. A.) teilweise erkennbare, Hecke umfriedet ist. Damit ist anzunehmen, dass es sich um einen besonders geschützten Raum im Sinne der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.

(3) Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung (einer Bildaufnahme) im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB erfasst auch Echtzeitübertragungen, ohne die dauernde Speicherung der aufgenommenen Bilder (BT-Drs. 15/2466 S. 5). Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Frau A. und des Herrn P. überflog die mit einer Kamera ausgestattete Drohne das Grundstück des Angeklagten. Auf diesem hielt sich der Angeklagte mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt auf. Ergänzend gaben der Angeklagte und dessen Ehefrau an, dass die Drohne der Frau A. beim Müll heraustragen gefolgt sei, sodass von dieser Bildaufnahmen übertragen worden. Dabei kann dahinstehen, ob diese darüberhinausgehend auch durch die Drohne beziehungsweise den Piloten, Herrn R., gespeichert wurden. Überprüfbar ist dies aufgrund der nach den Angaben des Herrn R. inzwischen gelöschten Bildaufnahmen nicht mehr.

Ist dies der Fall, so wären die Aufnahmen ohne die Zustimmung der Frau A. beziehungsweise des Angeklagten ggf. auch stellvertretend für die Kinder erfolgt und der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt worden.“

Das Gericht stellt zudem eine rechtswidrige Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG sowie eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ehefrau des Angeklagten und auch dessen Kindern fest.

Schließlich macht das Gericht Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Drohnenabschusses und bejaht auch diese. Hierzu führt es aus:

„Als Notstandshandlung ist das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, zulässig (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 9). Dies muss mit Abwehrwillen erfolgen und zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann, wozu im Falle des § 228 BGB auch die Flucht zählt (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 11). Weiter darf die drohende Gefahr und der Abwehrschaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grundsätzlich weniger wertvolleren vor (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 12).

aa) Vorliegend erwirkte der Angeklagte zur Abwendung der Verletzung seiner Rechtsgüter und der seiner Familie durch den abgegebenen Schuss die Zerstörung der Drohne (§ 228 S. 1 BGB). Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen des § 228 BGB dem Betroffenen grundsätzlich auch die Flucht zumutbar sein soll, ist in diesem Fall zu sehen, dass hierdurch die drohende weitere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes allenfalls verringert, nicht aber vollständig abgewendet werden kann. Eine Absicherung des umfriedeten Grundstücks des Angeklagten nach oben hin wird man diesem kaum zumuten können. Auch ist nicht ersichtlich, durch welche milderen Maßnahmen die sich in 5 m - 15 m Höhe befindliche Drohne hätte zur Angriffsbeendigung entfernt werden können. Soweit vereinzelt vorgeschlagen wird, Drohnen könnten mit einem Gartenschlauch zu Boden gebracht werden, stellt dies aus der Sicht des Gerichts keine geeignete Maßnahme dar, zumal auch in diesem Fall davon ausgegangen werden muss, dass die Drohne zerstört werden würde.

bb) Der Abwehrschaden steht zu der drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis.

Einerseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Drohne vollständig zerstört wurde. Ihr Wert beträgt nach den Angaben des Herrn R. 1.500,00 EUR. Jedoch ist hier zu sehen, dass der Sache von vornherein ein Makel anhaftet, da die Gefahr von ihr ausgeht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 11). Hinzu kommt, dass dem Überflug jedenfalls der weitere Makel des Verstoßes gegen § 21b LuftVO anhaftete.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass - würde die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines 980 qm großen Grundstücks etwa in einem zivilrechtlichen Streit um eine Entschädigung beziffert - der Wert kaum unter dem Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR liegen würde (vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13, Streitwertfestsetzung auf 4.000,00 EUR). Weiter ist zu sehen, dass der Eingriff vorliegend durch das „Verfolgen“ der Ehefrau des Angeklagten sowie die überaus geringe Höhe des Fluges vorliegend eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinausgehende Intensität erreichte (vgl. hierzu auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den zivilen Drohnenflug). Zutreffend weist auch etwa das Amtsgericht Potsdam in Bezug auf den dortigen Sachverhalt (a. a. O.) darauf hin, dass es sich (bei dem privaten Drohnenflug) nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug handelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern muss berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemühen. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar, sodass der Abwehrschaden in der Abwägung zurücktreten muss.“

Das Amtsgericht Riesa hat in seinem Urteil die hohe Bedeutung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Hiermit hält es eine jahrzehntelange insbesondere vom Bundesverfassungsgericht stark geprägte Schutzrechtssprechung weiter aufrecht. Diese macht auch vor dem zunehmenden technischen Fortschritt nicht halt, wie man an diesem Urteil wieder einmal sehen kann.

Amtsgericht Riesa - Urteil vom 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19

Was davon heute fortgilt

Die Entscheidung bleibt wichtig, weil sie die Privatsphäre auf dem sichtgeschützten Wohngrundstück nicht als bloße Lästigkeitsfrage behandelt, sondern als ernsthaften Eingriff in geschützte Rückzugsräume.

Fortgilt auch, dass bei Bildaufnahmen aus der Luft nicht nur technisches Luftverkehrsrecht, sondern zugleich Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild und die konkrete Intensität des Eingriffs mitzudenken sind.

Wer ähnliche Konstellationen einordnen muss, findet die fachliche Vertiefung bei ITMR im Medienrecht. Dort lassen sich Eingriffe in Privatsphäre, Bildbezug und digitale Veröffentlichungsnähe sauber vom Einzelfall aus weiterdenken.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

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Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Die Zuständigkeit passt hier besonders wegen der Schnittstelle aus Persönlichkeitsrecht, Bildaufnahmen und digital geprägten Sachverhalten.


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Rechtsanwalt Markus Schultz

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