Urheberrechtliche Ansprüche wegen illegalen Filesharings in Peer-to-Peer-Netzwerken führen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und Anschlussinhabern. Das Amtsgericht München hat in einem konkreten Fall eine Klage der Constantin Film Verleih GmbH abgewiesen und damit die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers verdeutlicht. Mehr zu den rechtlichen Grundsätzen und Verteidigungsmöglichkeiten im Urheberrecht.
Seit dem Urteil des Amtsgerichts München hat der Bundesgerichtshof die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in mehreren Entscheidungen (u. a. „Loud“ 2016 und Folgeurteile) bundesweit weiter konkretisiert. Eine pauschale Gleichsetzung von Anschlussinhaber und Täter reicht nicht mehr aus. Betroffene, die konkret darlegen, wer sonst Zugang zum Internetanschluss hatte, können die Beweislast zurückverlagern. Die Kanzlei Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) setzt Abmahnungen und Klagen für Rechteinhaber wie Constantin Film weiterhin durch, jedoch unter Beachtung dieser strengen Anforderungen.
„Constantin Film Verleih GmbH wird mit dem geltend gemachten Anspruch, einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von Minimum 600 EUR zu zahlen, abgewiesen und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“
(Urteil vom 3. Juli 2013, 142 C 31229/12)
Filesharing-Klage abgewiesen!
Was ist los bei WALDORF FROMMER? Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei WALDORF FROMMER beantragte gegen einen Mandanten unseres Kollegen und Mitarbeiters, Herrn Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne, mit Klageschrift vom November 2012 für die von ihr ständig vertretene Gesellschaft Constantin Film Verleih GmbH die Durchführung des streitigen Verfahrens vor ihrem Heimatgericht in München. Hintergrund dieser Klage gegen einen von uns vertretenen Düsseldorfer Fahrschullehrer war, dass Constantin Film Verleih GmbH nach Angaben ihrer Rechtsanwälte aus der Kanzlei WALDORF FROMMER durch massenhafte illegale Angebote ihrer geschützten Bild- und Tonaufnahmen in Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv und nachhaltig geschädigt werde.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei WALDORF FROMMER machten den Düsseldorfer Fahrschullehrer namentlich für die illegale Vervielfältigung sowie das illegale Angebot zum Herunterladen (Download) urheberrechtlich geschützter Bild- und Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH in Tauschbörsen verantwortlich und hatten daher im Vorfeld der konkreten Klage zur Sicherung der geltend gemachten Ansprüche ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht gemäß § 101 Urhebergesetz (UrhG) geführt.
Dieses Verfahren hatte ergeben, dass über den Internetanschluss des Düsseldorfer Fahrschullehrers vermeintlich eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß zu Lasten der Constantin Film Verleih GmbH begangen worden war. Das war für Constantin Film Verleih GmbH der Anlass, WALDORF FROMMER damit zu beauftragen, den Düsseldorfer Unternehmer als Anschlussinhaber auf Schadensersatz - fiktive Lizenzgebühren und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung – in Anspruch zu nehmen.
Herrn Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne gelang es jedoch zur Überraschung von WALDORF FROMMER im Verfahrensverlauf das Amtsgericht München davon zu überzeugen, dass der Düsseldorfer Fahrschullehrer der grundsätzlich ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt habe, nicht persönlich gehandelt zu haben, mit der Folge, dass das Amtsgericht München durch Beschluss vom 8. April 2013 feststellte, dass die Constantin Film Verleih GmbH für die konkrete täterschaftliche Verantwortung des Beklagten Fahrschullehrers darlegungs- und insbesondere beweisbelastet sei.
Damit revidierte das Gericht die im Gerichtsbezirk München bislang zugunsten der Constantin Film Verleih GmbH vorherrschende Rechtsansicht in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen.
Im weiteren Verfahrensverlauf gelang es WALDORF FROMMER dann nicht, dieser neuen gerichtlichen Anforderung gerecht zu werden, so dass sich WALDORF FROMMER im Ergebnis veranlasst sahen, in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 den Verzicht auf den Klageanspruch der Constantin Film GmbH zu erklären. Diese Verzichtserklärung erfolgte wohl insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die geänderte Rechtsansicht im Gerichtsbezirk München nicht durch ein schriftliches Urteil verfestige.
Jedenfalls sind seitdem Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH nur noch nach akribischer Einzelfallprüfung und Begutachtung für WALDORF FROMMER durchsetzbar, insbesondere die pauschale Gleichsetzung „Anschlussinhaber ist gleich Täter der Urheberrechtsverletzung“ ist in dieser Form nun auch im Gerichtsbezirk München nicht mehr haltbar.
Zuständige Ansprechpartner bei ITMR
Rechtsanwalt Jean Paul Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Dieses Urteil macht deutlich, dass pauschale Annahmen in Filesharing-Verfahren nicht ausreichen und eine fundierte Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Bei Abmahnungen oder Klagen wegen urheberrechtlicher Verletzungen empfehlen wir eine frühzeitige Prüfung der konkreten Umstände. Weitere Informationen und Beratung zum Urheberrecht erhalten Sie auf unserer Fachseite. Im größeren Kontext des Medien- und Kommunikationsrechts ergeben sich häufig Anschlussfragen zur Haftung und Prävention.
Amtsgericht (AG) München verkündet Verzichtsurteil gegen Constantin Film Verleih GmbH