Dieser Beitrag dokumentiert eine Münchner Filesharing-Entscheidung aus dem Jahr 2013. Für die heutige Praxis ist er vor allem dort relevant, wo Anschlussinhaber konkret darlegen, dass andere Personen selbständigen Zugang zum Anschluss hatten. Für die breitere Einordnung zu Anspruchsgrundlagen, Aktivlegitimation, Abmahnung und Verteidigung führt die fachlich zuständige Vertiefung über das Urheberrecht.
Worum es hier geht
Im Ausgangsfall wies das Amtsgericht München eine Klage der Constantin Film Verleih GmbH ab, nachdem der beklagte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgekommen war. Der Beitrag ist deshalb kein allgemeiner Einstieg in das Filesharing-Recht, sondern die Besprechung eines frühen Einzelfalls zur Beweis- und Darlegungslast.
Schneller Einstieg
Das Wichtigste in Kürze
Er zeigt, dass pauschale Gleichsetzungen von Anschlussinhaber und Täter schon früh gerichtliche Grenzen hatten.
Entscheidend ist ein konkreter Tatsachenvortrag dazu, wer Zugang hatte und als Täter ernsthaft in Betracht kommt.
Maßgeblich sind heute insbesondere die Entscheidungen „Tauschbörse III“, „Afterlife“ und „Loud“ sowie die verfassungsrechtliche Einordnung durch das BVerfG.
Wer aktuell mit Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage konfrontiert ist, muss immer den konkreten Haushalt, die Nutzungssituation und den Prozessvortrag prüfen.
Einordnung heute
Seit 2013 ist die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich konturiert worden. Maßgeblich sind insbesondere „Tauschbörse III“ vom 11.06.2015, „Afterlife“ vom 06.10.2016 und „Loud“ vom 30.03.2017. Die Linie lautet im Kern: Ein bloß theoretischer Hinweis auf weitere Mitnutzer reicht nicht aus; erforderlich ist ein konkreter und zumutbarer Tatsachenvortrag zur Anschlussnutzung.
Für Familienkonstellationen hat die spätere Rechtsprechung die Anforderungen weiter zugespitzt. Ist bekannt, welches Familienmitglied gehandelt hat, kann ein bewusstes Schweigen prozessual dazu führen, dass die eigene Entlastung misslingt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abwägung 2019 im Grundsatz bestätigt.
Der hier besprochene Münchner Fall bleibt deshalb vor allem als frühe Entscheidung relevant, die eine pauschale Tätervermutung nicht ausreichen ließ. Für die heutige Fallbearbeitung ersetzt er die spätere höchstrichterliche Differenzierung jedoch nicht.
„Constantin Film Verleih GmbH wird mit dem geltend gemachten Anspruch, einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von Minimum 600 EUR zu zahlen, abgewiesen und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“
(Urteil vom 3. Juli 2013, 142 C 31229/12)
Filesharing-Klage abgewiesen!
Was ist los bei WALDORF FROMMER? Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei WALDORF FROMMER beantragte gegen einen Mandanten unseres Kollegen und Mitarbeiters, Herrn Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne, mit Klageschrift vom November 2012 für die von ihr ständig vertretene Gesellschaft Constantin Film Verleih GmbH die Durchführung des streitigen Verfahrens vor ihrem Heimatgericht in München. Hintergrund dieser Klage gegen einen von uns vertretenen Düsseldorfer Fahrschullehrer war, dass Constantin Film Verleih GmbH nach Angaben ihrer Rechtsanwälte aus der Kanzlei WALDORF FROMMER durch massenhafte illegale Angebote ihrer geschützten Bild- und Tonaufnahmen in Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv und nachhaltig geschädigt werde.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei WALDORF FROMMER machten den Düsseldorfer Fahrschullehrer namentlich für die illegale Vervielfältigung sowie das illegale Angebot zum Herunterladen (Download) urheberrechtlich geschützter Bild- und Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH in Tauschbörsen verantwortlich und hatten daher im Vorfeld der konkreten Klage zur Sicherung der geltend gemachten Ansprüche ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht gemäß § 101 Urhebergesetz (UrhG) geführt.
Dieses Verfahren hatte ergeben, dass über den Internetanschluss des Düsseldorfer Fahrschullehrers vermeintlich eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß zu Lasten der Constantin Film Verleih GmbH begangen worden war. Das war für Constantin Film Verleih GmbH der Anlass, WALDORF FROMMER damit zu beauftragen, den Düsseldorfer Unternehmer als Anschlussinhaber auf Schadensersatz - fiktive Lizenzgebühren und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung – in Anspruch zu nehmen.
Herrn Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne gelang es jedoch zur Überraschung von WALDORF FROMMER im Verfahrensverlauf das Amtsgericht München davon zu überzeugen, dass der Düsseldorfer Fahrschullehrer der grundsätzlich ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt habe, nicht persönlich gehandelt zu haben, mit der Folge, dass das Amtsgericht München durch Beschluss vom 8. April 2013 feststellte, dass die Constantin Film Verleih GmbH für die konkrete täterschaftliche Verantwortung des Beklagten Fahrschullehrers darlegungs- und insbesondere beweisbelastet sei.
Damit revidierte das Gericht die im Gerichtsbezirk München bislang zugunsten der Constantin Film Verleih GmbH vorherrschende Rechtsansicht in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen.
Im weiteren Verfahrensverlauf gelang es WALDORF FROMMER dann nicht, dieser neuen gerichtlichen Anforderung gerecht zu werden, so dass sich WALDORF FROMMER im Ergebnis veranlasst sahen, in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 den Verzicht auf den Klageanspruch der Constantin Film GmbH zu erklären. Diese Verzichtserklärung erfolgte wohl insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die geänderte Rechtsansicht im Gerichtsbezirk München nicht durch ein schriftliches Urteil verfestige.
Jedenfalls sind seitdem Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH nur noch nach akribischer Einzelfallprüfung und Begutachtung für WALDORF FROMMER durchsetzbar, insbesondere die pauschale Gleichsetzung „Anschlussinhaber ist gleich Täter der Urheberrechtsverletzung“ ist in dieser Form nun auch im Gerichtsbezirk München nicht mehr haltbar.
Was davon heute fortgilt
Wer sich entlasten will, muss die Nutzungssituation des Anschlusses konkret schildern. Ein rein abstraktes Bestreiten reicht in Filesharing-Verfahren regelmäßig nicht.
Ob Ehepartner, volljährige Kinder oder sonstige Mitnutzer Zugriff hatten, ist nicht nur theoretisch, sondern anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzulegen.
Für die breitere rechtliche Einordnung zu Haftung, Abmahnung, Unterlassung und Anspruchsgrundlagen ist das Urheberrecht bei ITMR der fachlich zuständige Einstieg.
Wenn bereits Fristen laufen oder eine konkrete Anspruchsdurchsetzung im Raum steht, verdichtet sich die Frage typischerweise auf den Einzelfall der Abwehr im Bereich Filesharing.
Kurze FAQ
Reicht es heute aus, nur allgemein auf weitere Mitnutzer hinzuweisen?
Nein. Erforderlich ist ein konkreter Tatsachenvortrag dazu, wer selbständigen Zugang hatte und als Täter ernsthaft in Betracht kommt. Die spätere höchstrichterliche Rechtsprechung hat pauschale Verweise auf theoretische Zugriffsmöglichkeiten deutlich eingegrenzt.
Muss ein bekanntes Familienmitglied benannt werden?
Wenn bekannt ist, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat, kann ein Schweigen prozessual dazu führen, dass die eigene Entlastung misslingt. Die spätere Rechtsprechung hat diese Konsequenz in Familienkonstellationen klar herausgearbeitet.
Warum bleibt der Beitrag aus 2013 trotzdem interessant?
Der Beitrag dokumentiert einen frühen Münchner Fall, in dem eine pauschale Täterzuordnung nicht ausreichte. Für aktuelle Verfahren ist er deshalb als Entwicklungsschritt relevant, auch wenn die heutige Linie durch spätere BGH- und BVerfG-Entscheidungen präziser ausformuliert ist.
Offizielle Quellen und Hinweise
- § 19a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung
- § 97a UrhG – Abmahnung
- § 101 UrhG – Anspruch auf Auskunft
- BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“
- BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „Loud“
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 25/2019 zum Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Für die Vertiefung von Filesharing-Konstellationen an der Schnittstelle von Darlegungslast, Abmahnung, Klage und urheberrechtlicher Anspruchsprüfung ist bei ITMR insbesondere Rechtsanwalt Jean Paul Bohne, LL.M., MM fachlich zuständig.
Der Schwerpunkt liegt hier nicht auf einer allgemeinen Einführung, sondern auf der belastbaren Einordnung konkreter Sachverhalte, Fristen und Prozesslagen.
AG München: Filesharing-Klage von Constantin Film Verleih abgewiesen