ITMR Audi Markenrechtsstreit

Audi gewinnt im Markenrechtsstreit gegen chinesischen Automobilhersteller

Urteilsbesprechung
19.01.2023 Markenrecht Verwechslungsgefahr Automobilbranche Modellbezeichnungen

Markenrechtliche Kollisionen beginnen oft nicht erst bei identischen Namen

Der Beitrag ordnet einen markenrechtlichen Streit um Fahrzeugbezeichnungen ein, bei dem nicht der Herstellername, sondern die Modellbezeichnung im Mittelpunkt stand. Für Unternehmen mit Produktlinien, Serienkennzeichen und internationalem Markteintritt ist der Fall deshalb über den Automobilsektor hinaus relevant.

Worum es hier geht
  • Im Kern geht es um die Frage, wann eine Modell- oder Typenbezeichnung als eigenständiger Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
  • Der ältere Beitrag betrifft ein Urteil des Landgerichts München I; für die heutige Einordnung ist zusätzlich die spätere Entwicklung im Rechtsstreit wichtig.
  • Wer Produktnamen, Serienbezeichnungen oder Rebrandings plant, sollte markenrechtliche Kollisionen nicht nur auf Firmen- oder Dachmarkenebene prüfen, sondern auch auf Ebene einzelner Produktkennzeichen.
  • Für die breitere rechtliche Einordnung solcher Konflikte ist die Fachseite Markenrecht der passende Ausgangspunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der ursprüngliche Beitrag behandelt das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2023 zu den Bezeichnungen „es 6“ und „es 8“ im Verhältnis zu Audis Marken „S 6“ und „S 8“.
  • Die spätere Entwicklung ist für die heutige Einordnung wesentlich: Der Rechtsstreit endete nicht auf Ebene des Landgerichts.
  • Im markenrechtlichen Alltag ist der Fall vor allem deshalb relevant, weil Modellbezeichnungen als eigenständige Herkunftshinweise wahrgenommen werden können.
  • Sichtbare Herstellerkennzeichen schließen eine Verwechslungsgefahr nicht automatisch aus, wenn der angesprochene Verkehr die Produktbezeichnung selbstständig liest.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Der ursprüngliche Beitrag ist als zeitgebundene Urteilsbesprechung weiterhin nachvollziehbar, bildet den Verfahrensstand heute aber nicht mehr vollständig ab. Für Leserinnen und Leser wichtig ist deshalb die nachgelagerte Entwicklung.

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I mit Urteil vom 11.04.2024 zurückgewiesen. Damit blieb die markenrechtliche Beurteilung im Kern bestehen.

Hinzu kommt: Die im Streit ebenfalls relevanten Unionsmarken „ES6“ und „ES8“ wurden laut OLG München in einem von Audi eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren vom EUIPO am 12.07.2023 für nichtig erklärt. In Europa wurden die betreffenden Fahrzeuge zwischenzeitlich unter den Bezeichnungen „EL6“ und „EL8“ geführt.

Für die praktische Einordnung heißt das: Der Fall ist kein bloßer Zwischenstand aus dem Januar 2023, sondern Teil einer inzwischen deutlich gefestigteren Konfliktlage im Markenrecht.

Ursprünglicher Beitrag

Landgericht München I gibt Autokonzern Audi in einem markenrechtlichen Streit mit Nio Recht

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 19.01.2023 (1 HK O 13543/21) dem Autokonzern Audi in einem markenrechtlichen Streit mit dem chinesischen Automobilhersteller Nio Recht gegeben.

Der deutsche Automobilhersteller Audi verklagte den chinesischen Hersteller Nio im Oktober 2021 wegen der Werbung der Modelle „es 6“ und „es 8“ in Deutschland auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung eines Schadensersatzes.

Inhaltlich ging es um die Frage der Verwechslungsgefahr des von dem Autokonzern Nio auf seiner Website beworbenen Modelle „es 6“ und „es 8“ mit den von Audi eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ und der damit einhergehenden Verletzung von Markenrechten des deutschen Herstellers. Bisher wurden die von Nio hergestellten Modelle lediglich in China und Norwegen verkauft. Der Plan Nios, die beiden Modelle in Deutschland auf den Markt zu bringen, wurde im Januar dieses Jahres durch Urteil des LG München zumindest vorläufig gestoppt.

Eine Verletzung der Markenrechte des deutschen Automobilherstellers hat das LG München aufgrund vorliegender Verwechslungsgefahr zwischen den Modellen von Nio mit den angemeldeten Marken Audis angenommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Marken im Verkehr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Bei dem Fall der Verbindungsgefahr können die Marken zwar grundsätzlichen voneinander unterschieden werden, jedoch liege der Anschein vor, dass die beiden Marken aus demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen kommen würden.

Das Gericht bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen „es 6“ bzw. „es 8“ mit „S6“ bzw. „S8“ mit folgender Begründung: Bei den beiden Bezeichnungen handele es sich um Kfz-Typenbezeichnungen. Im Automobilbereich würden diese Typenbezeichnung von potenziellen Käufern als Zweitmarken angesehen werden. Deshalb seien bei der Frage der Verwechslung nicht alleine die beiden Firmennamen, sondern die Marken als Ganzes miteinander zu vergleichen. Dass die Typenbezeichnungen gemeinsam mit dem Firmennamen „Nio“ beworben werden, würde nicht zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr führen, da diesem keine vom entsprechenden Kundenkreis weitere Beachtung geschenkt werden würde.

Zur tatsächlichen Verwechslungsgefahr führt das Gericht aus: „Zwar weiche die […] Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben ‚E‘ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke ‚S 6‘ und ‚S 8‘ ab. Der zusätzliche Buchstabe ‚E‘ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.“

Zudem werde der Buchstabe „E“ werde im alltäglichen Sprachgebrauch allgegenwärtig als Abkürzung für „Elektro“ verwendet. Insbesondere Kfz mit Elektromotor würden allgemein als „E-Autos“ bezeichnet. Sofern eine Modellbezeichnung mit diesem Buchstaben beginnt, würden die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass es sich um eine vollständig andere Marke von unterschiedlichen Herstellern handelte, sondern würden davon ausgehen, „es 6“ sei die elektronische Version von „S 6“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nio kündigte gegenüber der Automobilwoche an, Berufung eizulegen.

Was Unternehmen aus dem Fall mitnehmen können

1. Modellnamen sind kein Nebenkriegsschauplatz

Wer Produktserien mit Buchstaben- und Zahlenkombinationen aufbaut, sollte diese Bezeichnungen nicht nur marketingseitig, sondern auch kennzeichenrechtlich prüfen. Im Konfliktfall kann die Produktbezeichnung selbst zum entscheidenden Herkunftshinweis werden.

2. Der Herstellername rettet nicht automatisch

Auch wenn das Unternehmenskennzeichen prominent sichtbar ist, kann die konkrete Modellbezeichnung eigenständig kollisionsrelevant bleiben. Das gilt insbesondere dort, wo Verbraucher an Herstellername plus Typenbezeichnung gewöhnt sind.

3. Internationales Naming braucht Registerblick

Bei Markteintritten in Deutschland oder der EU reicht die Prüfung im Herkunftsmarkt nicht aus. Belastbare Kollisionsrecherche, Warennähe und die tatsächliche Marktansprache müssen früh zusammen gedacht werden.

4. Vertiefung im Markenrecht

Wenn Sie ähnliche Kollisionen bei Produktnamen, Launches, Rebrandings oder Registerkonflikten prüfen müssen, finden Sie die breitere Einordnung auf der Fachseite Markenrecht. Der übergeordnete Kontext des Schutzrechtsbereichs ist zudem im gewerblichen Rechtsschutz verortet.

Zuständige Rechtsanwältin bei ITMR

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin

Der Beitrag betrifft eine markenrechtliche Konfliktlage rund um Produkt- und Modellbezeichnungen. Zuständig ist daher eine anwaltliche Einordnung mit Schwerpunkt im Markenrecht, insbesondere bei Kollisionen, Widersprüchen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Offizielle Quellen und Vertiefung

  • OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 6 U 385/23 e: Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
  • LG München I, Urteil vom 19.01.2023 – 1 HK O 13543/21: Ausgangsentscheidung des hier besprochenen Beitrags.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG: Zentrale Norm zur Verwechslungsgefahr im deutschen Markenrecht.
  • Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV: Maßgebliche unionsmarkenrechtliche Anspruchsgrundlage in der späteren OLG-Entscheidung.
  • Weiterführend: Breitere Orientierung zu Schutz, Durchsetzung und Konfliktlagen im Markenrecht.

Kurze FAQ

Warum ist der Fall über die Automobilbranche hinaus relevant?

Weil er zeigt, dass alphanumerische Produkt- und Modellbezeichnungen selbstständig kennzeichenrechtlich relevant sein können. Das betrifft nicht nur Fahrzeuge, sondern auch andere Produktlinien mit Serienlogik.

Reicht ein sichtbarer Herstellername aus, um Verwechslungen auszuschließen?

Nein. Wenn der Verkehr daran gewöhnt ist, Herstellername und Modellbezeichnung getrennt wahrzunehmen, kann die Produktbezeichnung eigenständig kollisionsrelevant bleiben.

Ist der ursprüngliche Beitrag heute noch nutzbar?

Ja, aber als zeitgebundene Einordnung der landgerichtlichen Ausgangsentscheidung. Für eine aktuelle Bewertung muss der spätere Verfahrensstand mitgedacht werden.

Fazit

Der Fall zeigt prägnant, dass markenrechtliche Risiken im Produktnaming nicht erst bei identischen Zeichen beginnen. Wo Modellbezeichnungen als eigenständige Herkunftshinweise gelesen werden, können bereits kurze Buchstaben-Zahlen-Kombinationen erhebliche Kollisionslagen auslösen.

Für Unternehmen mit Launch-, Rebranding- oder Portfoliothemen ist deshalb eine frühe und belastbare Zeichenprüfung regelmäßig wichtiger als eine späte Konfliktverteidigung. Die passende Vertiefung dazu bietet die Fachseite Markenrecht.


Audi gewinnt im Markenrechtsstreit gegen chinesischen Automobilhersteller

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