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Websites, Apps, Onlineshops, Software und mehr: Neue Verpflichtungen ab Juli 2025 durch das BFSG!

Einordnung
Veröffentlicht 2025 BFSG Digitale Barrierefreiheit Websites & Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft längst nicht nur Hersteller von Hardware. Für viele Unternehmen mit Website, App, Buchungsstrecke oder Shop stellt sich seit dem 28.06.2025 die praktische Frage, ob das eigene Angebot als betroffene Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr einzuordnen ist und welche Anforderungen daraus folgen.

Schneller Einstieg

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet das BFSG für digitale Angebote ein und zeigt, welche Produkte und Dienstleistungen typischerweise erfasst sind.

Für wen das relevant ist

Besonders relevant ist das Thema für Unternehmen mit verbrauchergerichteten Websites, Apps, Buchungs- und Checkout-Strecken sowie für Anbieter digitaler Produkte und Services.

Was Sie mitnehmen

Sie erhalten eine kompakte Orientierung zum Anwendungsbereich, zu Nachweispflichten, zur Marktüberwachung und zur heutigen Einordnung im IT-Recht für digitale Produkte, Plattformen und digitale Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG ist seit dem 28.06.2025 anwendbar und verpflichtet erstmals auch private Wirtschaftsakteure, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen.
  • Nicht jede Unternehmenswebsite ist automatisch erfasst; entscheidend sind insbesondere die verbraucherbezogene Ausrichtung und die Einordnung als betroffene Dienstleistung, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Barrierefreiheit beschränkt sich nicht auf einen Hinweis im Footer. Betroffene Dienstleistungserbringer müssen die Dienstleistung barrierefrei anbieten und zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG barrierefrei bereitstellen.
  • Für einzelne Konstellationen sieht § 38 BFSG Übergangsregelungen vor. Diese Übergänge sind kein pauschaler Aufschub für sämtliche digitalen Angebote.

Aktueller Stand

Stand April 2026

Der Ausgangsbeitrag stammt erkennbar aus der Vor-Inkrafttretensphase. Heute ist für die Einordnung maßgeblich, dass das BFSG seit dem 28.06.2025 anzuwenden ist. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist außerdem darauf hin, dass § 38 BFSG nur für bestimmte Konstellationen Übergangsbestimmungen vorsieht, etwa für einzelne Dienstleistungen für einen begrenzten Zeitraum sowie für bestimmte Selbstbedienungsterminals über einen deutlich längeren Zeitraum.

Für betroffene Dienstleistungserbringer ist zusätzlich wichtig, dass die Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG nicht nur erstellt, sondern für die Allgemeinheit auffindbar und barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen. In der Praxis betrifft das insbesondere verbrauchergerichtete digitale Angebotsstrecken, Buchungs- und Checkout-Prozesse sowie flankierende Informationsseiten.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt in Kraft - was Sie wissen müssen

Werberecht. Mit dem 28.06.2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft treten. Das Gesetz resultiert aus der europäischen Richtlinie „European Accessibility Act (EAA)“ kurz „RL (EU) 2018/882“ vom 17.04.2019 und verpflichtet nunmehr auch private Unternehmen.

Damit passt das Gesetz die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen aus der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und dem Behindertengleichstellungsgesetz BGG an die europäische Richtlinie an. 

Ob Sie als Unternehmer betroffen sind und welche Konsequenzen für Sie bestehen – diesen und weiteren Fragestellungen widmet sich dieser Beitrag.

Welches Ziel verfolgt das BFSG?

Konkretes Ziel des BFSG ist nach §§ 1 I 2, 3 I BFSG, dass sowohl Produkte als auch Dienstleistungen von Menschen mit Behinderung leicht auffindbar und zugänglich gemacht werden, indem sie barrierefrei hergestellt, vertrieben und angeboten werden. Dadurch wird gewährleistet, dass das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird. Folglich dient das BFSG der digitalen Barrierefreiheit.

Eine Notwendigkeit dessen drängt sich geradezu auf, wenn man bedenkt, dass gemäß des statistischen Bundesamts in Deutschland ca. 7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen leben und dies eine Quote von 9,3 % ausmacht.

Um dieses Ziel durchzusetzen zu können, gilt neben vereinzelnden Regelungen des Medienstaatsvertrags (MStV), insbesondere die Rechtsverordnung „BFSGV“. Eine Verordnung, welche die Anforderungen aus dem BFSG konkretisiert und ihre Grundlage im § 3 II des BFSG hat.

Der persönliche Anwendungsbereich: Wer ist Adressat des BFSG?

Das BFSG gilt im B2C Verhältnis. Demnach stehen sich Verbraucher und sogenannte Wirtschaftsakteure gegenüber. Letztere sind nach § 2 Nr. 15 BFSG Hersteller, Einführer (Importeure), sowie Händler und Dienstleistungserbringer. Damit werden verschiedene Akteure der Wertschöpfungskette vom BFSG verpflichtet. Konsequenterweise fallen darunter Websites von Dienstleistern, Buchungsprotale, Online-Shop- und App-Betreiber (die sich mindestens auch an Verbraucher richten) sowie der Hardware und Software Handel.

Nicht hingegen verpflichtet das BFSG:

  • B2B Wirtschaftsakteure
  • Kleinstunternehmer nach §§ 2 Nr. 17, 3 III BFSG die Dienstleistungen anbieten oder erbringen und unter zehn Arbeitsnehmer beschäftigen UND deren Jahresumsatz höchstens 2 Mio. EUR oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt.

Der sachliche Anwendungsbereich: Was ist vom BFSG betroffen?

Ob das BFSG in sachlicher Hinsicht anzuwenden ist, richtet sich danach, ob nach dem 28.06.2025 ein Produkt im Sinne des § 2 Nr. 2 BFSG oder eine Dienstleistung nach § 2 Nr. 3 BFSG in den Verkehr gebracht wird.

Nach der Begriffsbestimmung aus § 2 Nr. 2 BFSG ist ein Produkt „ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen“.

Eben solche Produkte sind:

  • Hardwaresysteme (Notebooks, Computer, Smartphones, Tablets)
  • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrausweis-Automaten)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (Smart-TV)
  • E-Book Lesegeräte
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (Router)

Dahingegen umfasst der Begriff „Dienstleistung“ nach § 2 Nr. 3 BFSG i.V.m. Art. 4 Nr. 1 der RL 2006/123/EG „jede selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen ein Entgelt erbracht wird“. Darunter fallen auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 2 Nr. 26 BFSG.

Davon umfasst werden daher:

  • Telekommunikationsdienste (Telefon- und Messenger-Dienste)
  • E-Book-Software
  • Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderungsdienste
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Terminbuchungsportale)

Es gelten jedoch auch in sachlicher Hinsicht Ausnahmefälle, die in den §§ 16, 17 BFSG geregelt werden. Danach muss der Wirtschaftsakteur nicht den Barrierefreiheitsanforderungen aus dem BFSG nachkommen.

  • § 16 BFSG: Führt die Barrierefreiheitsanordnung zur wesentlichen Änderung des Wesensmerkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung, so muss der Wirtschaftsakteur keine Anpassung vornehmen. Er wird jedoch verpflichtet diese Beurteilung zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
  • § 17 BFSG: Führt die Anpassung eines Produkts oder einer Dienstleistung zur unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des Gesetzes, so ist auch diese Anpassung nicht vorzunehmen. Der Wirtschaftsakteur ist ebenfalls zur Dokumentation, Aufbewahrung und ggf. zur Herausgabe dieser eigenständigen Beurteilung verpflichtet.

Welche Anforderungen bestehen für die nach dem BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen?

§ 3 I 2 BFSG fordert zunächst, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei und damit in einer allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Konkretisiert wird dies durch die BFSGV, insbesondere der §§ 4 ff. BFSGV.

Beispielsweise müssen Produkte über mindestens zwei sensorische Kanäle zur Verfügung gestellt, in verständlicher Weise dargestellt werden, wobei die Darstellungsweise und demnach die Schriftart und Größe Relevanz hat. Ähnliches gilt für Dienstleistungen nach den §§ 12 ff. BFSGV. Für diese bestehen besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Textabbildung, zusätzlich müssen die angebotenen sensorischen Kanäle leicht auffindbar sein.

Welche konkreten Anforderungen bestehen für die Wirtschaftsakteure?

Folgend wird vereinfacht dargestellt, welche Nachweis- und Mitteilungspflichten die jeweiligen Wirtschaftsakteure treffen

Hersteller §§ 6 ff. BFSG

  • Technische Dokumentation
  • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren
  • Anbringung der CE-Kennzeichnung
  • Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung
  • Kennzeichnungs- und Informationspflicht

Importeur §§ 9 f. BFSG

  • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren
  • Anbringung der CE-Kennzeichnung
  • Beifügung von Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
  • Prüfpflicht über Hersteller
  • Kennzeichnungs- und Informationspflicht

Händler §§ 11 ff. BFSG

  • Prüfpflicht
  • Verantwortlichkeit der Lieferkette

Dienstleistungserbringer § 14 BFSG, Anlage 3 Nr. 1 BFSG

  • AGB-Klausel oder anders deutlicher Hinweis, inwieweit die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Beschreibung der Dienstleistung als solches, die die Barrierefreiheitsanforderung erfüllt

Wer kontrolliert die Durchsetzung des BFSG?

Die Kontrolle der Einhaltung des BFSG übernehmen die Marktüberwachungsorgane der Bundesländer. Zusätzliche Unterstützung erhalten sie durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), welche die Kooperation zwischen den Bundesländern koordiniert.

Die Marktüberwachungsorgane der Länder können bei Verstößen gegen das BFSG selbst tätig werden, indem sie stichprobenhaft Produkte und Dienstleistungen von Wirtschaftakteuren überprüfen. Gleichermaßen können die Marktüberwachungsbehörden nach § 32 I 1 BFSG auf Antrag der Verbraucher tätig werden. Es sind zusätzlich Anträge nach § 32 I 2 BFSG von - nach dem Behindertengleichbehandlungsgesetz anerkannten - Verbänden zu befürchten, die Verbraucher vertreten.

Zusätzlich können Wettbewerbsteilnehmer ggf. selbst durch Abmahnungen gegen Verstöße vorgehen.

Welche Folge droht bei einem Rechtsverstoß?

Wird gegen das BFSG verstoßen, so fordert das Marktüberwachungsorgan zunächst den Wirtschaftsakteur zum Nachkommen auf. Zusätzlich wird er zur Kooperation mit der Behörde verpflichtet.

Trifft der Wirtschaftsakteur keine eigene Maßnahme innerhalb einer gesetzten Frist, so greift das Marktüberwachungsorgan ein und ergreift selbst eine Maßnahme. Das kann die Einschränkung von bereitgestellten Produkten, wie eine Rücknahme oder ein Rückruf bedeuten. Dies betrifft sowohl Hersteller als auch Händler und Importeure.

Es können aber auch Bußgeld von bis zu 100.000 EUR verhängt werden, wenn Wirtschaftsakteure vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen des BFSG verstoßen.

Fazit

Infolge der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und der Ausnahmeprüfung nach den §§ 16, 17 BFSG stellen sich für Unternehmer zahlreiche Fragen. Auch bedarf es einer schnellen Umsetzung, da das BFSG im Juli 2025 in Kraft tritt. Deshalb bleibt leider nicht mehr viel Zeit.

Was davon heute fortgilt

Für digitale Angebote zählt die konkrete Einordnung

Der zentrale Prüfpunkt bleibt, ob ein Angebot als vom BFSG erfasste Dienstleistung oder als betroffenes Produkt einzuordnen ist. Bei verbrauchergerichteten digitalen Angebotsstrecken ist diese Prüfung häufig eng mit der rechtlichen Struktur des Angebots verknüpft und gehört damit typischerweise in die frühzeitige Prüfung im IT-Recht.

Shop, Buchung und Checkout brauchen gesonderten Blick

Wo Produktseite, Warenkorb, Terminbuchung, Registrierung oder Bezahlstrecke den wirtschaftlichen Kern bilden, reicht eine rein technische Sicht nicht aus. In diesen Konstellationen ist oft zusätzlich die Schnittstelle zum E-Commerce-Recht für Onlinehandel, Plattformen und digitale Vertriebsstrecken relevant.

Worauf es jetzt praktisch ankommt

  • Anwendungsbereich zuerst klären: Nicht jede Website ist erfasst, aber viele verbraucherbezogene digitale Leistungen sind es.
  • Barrierefreiheit nicht mit einem Hinweis verwechseln: Neben der technischen und inhaltlichen Umsetzung sind bei betroffenen Dienstleistungen auch die Informationen nach § 14 BFSG sauber bereitzustellen.
  • Ausnahmen und Übergänge belastbar dokumentieren: Wer sich auf § 16, § 17 oder § 38 BFSG berufen will, braucht eine tragfähige Prüfung und eine saubere Dokumentationslinie.

Kurze FAQ zum BFSG im Unternehmensalltag

Gilt das BFSG automatisch für jede Unternehmenswebsite?

Nein. Maßgeblich sind insbesondere die gesetzlich erfassten Produkte und Dienstleistungen sowie die Frage, ob sich das Angebot an Verbraucher richtet. Bei Websites, Apps, Buchungsportalen und Shops ist deshalb die konkrete Einordnung entscheidend.

Reicht ein allgemeiner Hinweis zur Barrierefreiheit aus?

Nein. Soweit das BFSG anwendbar ist, geht es nicht nur um einen Hinweistext. Die Dienstleistung selbst muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; zusätzlich sind die Informationen nach Anlage 3 BFSG in barrierefreier Form bereitzustellen.

Gibt es nach dem 28.06.2025 noch Übergänge?

Ja, aber nur in bestimmten gesetzlichen Konstellationen. § 38 BFSG enthält Übergangsregelungen etwa für einzelne Dienstleistungen und für bestimmte Selbstbedienungsterminals. Diese Regelungen ersetzen keine Einzelfallprüfung.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR

IT-Recht · E-Commerce

Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht. Die Einordnung des BFSG berührt häufig digitale Produkte, Plattformen, Vertrags- und Angebotsstrukturen sowie vertriebsnahe Pflichten. Das macht die Schnittstelle zwischen IT-Recht und E-Commerce in vielen BFSG-Konstellationen besonders praxisrelevant.


Websites, Apps, Onlineshops, Software und mehr: Neue Verpflichtungen ab Juli 2025 durch das BFSG!

von Sadia Azizi, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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