ITMR Barrierefreiheits-Checkliste 2026

BFSG 2026: MLBF-Prüfung und Abmahnung – was jetzt gilt

BFSG 2026: MLBF-Prüfung & Abmahnung – was jetzt gilt | ITMR

IT-Recht und Digitalisierung · E-Commerce

BFSG im Vollzug: Wen die MLBF prüft und was die Abmahnwellen taugen

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Onlineshops, Buchungsstrecken und weitere Verbraucherangebote zur Barrierefreiheit. Seit Anfang 2026 ist der Vollzug keine Ankündigung mehr: Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg arbeitet nach veröffentlichten Überwachungsstrategien, private Abmahner fordern zwischen 595 und rund 2.700 Euro, die EU-Kommission hat Deutschland im März 2026 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme geschickt, und zum 16. Juli 2026 wurde die Verordnung zum BFSG nachgeschärft. Der Beitrag ordnet den Vollzug nach den Fehlern, an denen Prüfung und Abmahnung tatsächlich ansetzen.

§§ 1, 3, 14, 28–32, 34, 37 BFSG · BFSGV · § 3a UWG · EuGH C-21/23 · BGH I ZR 222/19 · Lesezeit ca. 25 Minuten

Erstveröffentlicht am Vollständig neu gefasst und fachlich geprüft am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Das BFSG wird seit 2026 auf zwei Wegen durchgesetzt: behördlich durch die MLBF in Magdeburg, die vorrangig auf Beschwerden reagiert und formale Mängel zuerst prüft, und privat durch Abmahnschreiben, deren rechtliche Grundlage – die Einordnung der BFSG-Pflichten als Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG – gerichtlich noch nicht entschieden ist. Ob eine Website betroffen ist, entscheiden Dienstleistungstyp und Unternehmensgröße.

100.000 €Oberer Bußgeldrahmen des § 37 BFSG für bestimmte Pflichtverstöße, im Übrigen bis 10.000 Euro[10]
0Öffentlich dokumentierte Bußgelder nach dem BFSG bis Juli 2026, nach übereinstimmenden Fachberichten[29]
595 €Vergleichsbetrag der ersten Abmahnwelle ab August 2025 nach veröffentlichten Falldarstellungen[23]
2.700 €Dokumentierte Forderung je Schreiben der zweiten, prüfberichtgestützten Welle seit Februar 2026[25]
16.07.2026Inkrafttreten der geänderten BFSGV nach Beanstandung durch die EU-Kommission, BGBl. 2026 I Nr. 205[17]

Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für neu in den Verkehr gebrachte Produkte und für Verbrauchern erbrachte Dienstleistungen, darunter Onlineshops und andere Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Im ersten Jahr blieb der Vollzug weitgehend Theorie: Die zentrale Marktüberwachungsstelle wurde erst am 26. September 2025 errichtet, und private Abmahnschreiben stützten sich auf pauschale Vorwürfe.

2026 hat sich das Bild verschoben. Die MLBF hat Überwachungsstrategien veröffentlicht und beschreibt darin, wonach sie priorisiert – Beschwerden zuerst, dann Reichweite, Bedeutung für die selbstständige Lebensführung und Mängelhistorie. Eine zweite Abmahnwelle arbeitet mit formalen Prüfberichten und deutlich höheren Forderungen. Zugleich hat die EU-Kommission Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie aufgefordert, worauf der Verordnungsgeber im Juli 2026 nachgebessert hat.

Ein Beispielfall begleitet den Beitrag: Händlerin H betreibt mit zwölf Beschäftigten einen Onlineshop für Haushaltswaren. Im August 2026 erhält sie in derselben Woche zwei Schreiben – eine anwaltliche Abmahnung mit beigefügtem Prüfbericht und Zahlungsaufforderung sowie eine Aufforderung der MLBF, zu einer Verbraucherbeschwerde Stellung zu nehmen. Der Fall ist erfunden, seine Bausteine stammen aus den dokumentierten Vorgängen.

Die Antwort in drei Sätzen

Die MLBF prüft nach ihren veröffentlichten Strategien vorrangig reaktiv auf Beschwerden hin, beginnt bei der formalen Konformität – also bei den nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3 geschuldeten Barrierefreiheitsinformationen – und sanktioniert gestuft über Korrekturaufforderung mit Frist, Untersagung und Bußgeld bis 100.000 Euro. Private Abmahnungen setzen voraus, dass die verletzte BFSG-Pflicht eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist – das hat bislang kein Gericht entschieden, die höchstrichterliche Linie zu DSGVO-Verstößen spricht allerdings dafür, dass die Frage bejaht werden kann. Wer ein Schreiben erhält, klärt zuerst die eigene Betroffenheit nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 BFSG und reagiert dann fristgerecht, ohne ungeprüft zu zahlen oder zu unterschreiben.

Die ersten Schritte nach einem Schreiben

  • Absender bestimmen. Behördenschreiben der MLBF und private Abmahnung folgen verschiedenen Regeln. Die MLBF fordert zur Korrektur oder Stellungnahme auf, der Abmahner verlangt Unterlassungserklärung und Geld.
  • Betroffenheit prüfen, bevor inhaltlich reagiert wird. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).[4]
  • Fristen notieren, nichts ungeprüft unterschreiben. Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet zeitlich unbegrenzt. Die Frist einer behördlichen Korrekturaufforderung entscheidet über die nächste Eskalationsstufe.
  • Nicht vorschnell zahlen. Ob BFSG-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind, ist gerichtlich ungeklärt. Veröffentlichte Bewertungen halten viele Schreiben zudem für formal angreifbar.[24]
  • Eigenen Befund sichern. Screenshot- und Crawlstand der beanstandeten Seiten mit Datum festhalten, vorhandene Barrierefreiheitsinformationen dokumentieren. Der Zustand zum Zugangszeitpunkt bestimmt die Verteidigung.
  • Gegenüber der MLBF kooperieren. § 14 Abs. 5 BFSG verpflichtet zu Auskunft und Mitwirkung auf begründetes Verlangen, und die Behörde gewichtet fehlende Kooperationsbereitschaft als eigenen Risikofaktor für künftige Prüfungen.[11]
BFSG-Schreiben prüfen lassenAblauf und Honorar auf der Seite E-Commerce

Die Prüfreihenfolge mit Begründung steht in Abschnitt 14. Für die Selbstprüfung des Shops: E-Commerce-Abmahnrisiko-Check.

Der Beitrag beantwortet die Vollzugsfrage: wer das BFSG 2026 tatsächlich durchsetzt, an welchen Fehlern Prüfung und Abmahnung ansetzen und was die Schreiben rechtlich taugen. Wie sich die Pflichten des Onlinehandels über die Barrierefreiheit hinaus ordnen, zeigt die Kernseite E-Commerce. Die vertrags- und softwarerechtliche Seite behandelt die Kernseite IT-Recht.

Abbildung 1: Der BFSG-Vollzug in sechs Stationen von Juni 2025 bis Juli 2026 Zeitachse mit sechs Stationen: 28. Juni 2025 Geltungsbeginn des BFSG, August 2025 erste Abmahnwelle, 26. September 2025 Errichtung der MLBF, Januar 2026 Überwachungsstrategien und Beginn der zweiten Abmahnwelle im Februar, 11. März 2026 ergänzende Stellungnahme der EU-Kommission, 16. Juli 2026 Inkrafttreten der geänderten BFSGV. 28.06.2025 · Geltungsbeginn BFSG und BFSGV gelten für neue Produkte und Dienstleistungen Ab August 2025 · Erste Abmahnwelle Pauschale Schreiben, Vergleichsbeträge um 595 Euro 26.09.2025 · MLBF errichtet Staatsvertrag aller Länder in Kraft, Sitz Magdeburg Januar/Februar 2026 · Vollzug beginnt Überwachungsstrategien (Stand 08.01.2026), zweite Abmahnwelle mit Prüfberichten 11.03.2026 · Druck aus Brüssel Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, INFR(2022)0295 16.07.2026 · BFSGV nachgeschärft Änderungsverordnung vom 10.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 205
Abbildung 1: Der BFSG-Vollzug in sechs Stationen. Zwischen Geltungsbeginn und arbeitender Aufsicht lagen sechs Monate. Die Abmahnpraxis war schneller als die Behörde.

Alle Kernfragen im Überblick

Wer durchsetzt das BFSG? Behördlich die MLBF in Magdeburg als gemeinsame Anstalt aller sechzehn Länder, privat Mitbewerber und klagebefugte Verbände über das Lauterkeitsrecht – Letzteres auf ungeklärter Rechtsgrundlage. Wonach wird geprüft? Zuerst formal: Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3, dann materiell gegen die Anforderungen der BFSGV. Was droht? Behördlich das Stufenmodell aus Korrekturaufforderung, Untersagung und Bußgeld. Privat drohen Unterlassungs- und Kostenforderungen, deren Durchsetzbarkeit die Gerichte erst noch klären. Was hat sich 2026 geändert? Die Aufsicht arbeitet nach veröffentlichten Strategien, die Abmahnschreiben sind professioneller geworden, und die BFSGV wurde auf Beanstandung der EU-Kommission zum 16. Juli 2026 geändert.

Reichweite und Grenzen

Der Beitrag behandelt die Pflichten der Privatwirtschaft nach dem BFSG und deren Durchsetzung, mit Schwerpunkt auf Websites, Onlineshops und anderen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Nicht Gegenstand sind die Barrierefreiheitspflichten öffentlicher Stellen nach BGG und BITV 2.0, die produktbezogenen Hersteller-, Einführer- und Händlerpflichten der §§ 6 bis 13 BFSG jenseits eines Überblicks sowie die technische Umsetzung einzelner WCAG-Kriterien. Ansprüche einzelner Nutzer auf Schadensersatz gewährt das BFSG nicht. Die Durchsetzung läuft über Marktüberwachung, Schlichtung und gegebenenfalls Verbandsklage.

Worauf die Aussagen beruhen

Grundlage sind der Gesetzes- und Verordnungstext in der Fassung vom 16. Juli 2026, die von der MLBF veröffentlichten Marktüberwachungsstrategien mit Stand vom 8. Januar 2026, die Verlautbarungen der Behörde und der beteiligten Länder, die Chronik des EU-Vertragsverletzungsverfahrens INFR(2022)0295 sowie die Entscheidungen des EuGH und des BGH zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgung von DSGVO-Verstößen. Zur Abmahnpraxis existiert keine amtliche Statistik. Ihre Darstellung beruht auf veröffentlichten Falldarstellungen von Kanzleien und Fachdiensten und ist entsprechend als Berichtslage gekennzeichnet. Zu BFSG-Verstößen selbst war bis zum Rechtsstand dieses Beitrags keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung auffindbar.

Die MLBF prüft, die Abmahner schreiben: Der Vollzug hat begonnen

§§ 28–30 BFSGMarktüberwachung von Dienstleistungen · Staatsvertrag der Länder

Ein Jahr lang war das BFSG ein Gesetz ohne sichtbaren Vollzug. Das lag nicht am Gesetz, sondern an der Zuständigkeit: Die Länder hatten die Marktüberwachung per Staatsvertrag auf eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen, und dieser Staatsvertrag trat erst am 26. September 2025 in Kraft – drei Monate nach dem Geltungsbeginn der Pflichten.[13] Seither überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg bundesweit die Einhaltung des Gesetzes, für Dienstleistungen auf der Grundlage des § 28 BFSG.[5] Zum Start waren rund 70 Beschäftigte vorgesehen.[14][12]

Anfang 2026 wurde aus der errichteten Behörde eine arbeitende. Die MLBF hat für Produkte und für Dienstleistungen je eine Marktüberwachungsstrategie veröffentlicht. Die Strategie für Dienstleistungen trägt den Stand vom 8. Januar 2026 und legt einen risikobasierten Ansatz mit zwei Wegen fest – aktive, anlassunabhängige Kontrollen, bei webbasierten Dienstleistungen ausdrücklich mit automatisierten Vorprüfungen in der Marktbreite, und reaktive, anlassabhängige Maßnahmen auf Beschwerden und Anträge hin.[11] Parallel dazu professionalisierte sich das private Abmahngeschehen: Auf die pauschalen Schreiben des Jahres 2025 folgte ab Februar 2026 eine zweite Welle, die beanstandete Mängel mit formalen Prüfberichten unterlegt und deutlich höhere Beträge fordert.[24]

Hinzu kommt der Druck aus Brüssel. Die EU-Kommission hält die deutsche Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 für unvollständig und hat Deutschland am 11. März 2026 im Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022)0295 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt – nach dem Aufforderungsschreiben vom Juli 2022 und der ersten Stellungnahme vom Juli 2024 die dritte Verfahrensstufe. Reagiert Deutschland nicht fristgerecht, kann die Kommission den EuGH anrufen.[16] Eine erste Folge ist bereits in Kraft: Mit Verordnung vom 10. Juli 2026 wurden die branchenspezifischen Anforderungen der BFSGV an Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste (§§ 7, 14 BFSGV) überarbeitet, verkündet am 15. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 205 und in Kraft seit dem Folgetag.[17] Die amtliche Begründung benennt den Zusammenhang offen: Die Kommission hatte drei Punkte als nicht oder nur teilweise umgesetzt gerügt. Die Verordnung räumt zwei davon aus, um eine Klage vor dem EuGH zu verhindern. Das finanzielle Risiko einer solchen Klage beziffert die Begründung auf mindestens 21,5 Millionen Euro.[18]

Der Vollzug hat die Rollen getauscht: Die Behörde, die lange fehlte, arbeitet jetzt nach Plan – die Abmahner, die zuerst da waren, arbeiten weiter ohne geklärte Rechtsgrundlage.

Ob das BFSG greift, entscheiden Dienstleistung und Unternehmensgröße

§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 17, 26, § 3 Abs. 3 BFSGAnwendungsbereich · Kleinstunternehmen · elektronischer Geschäftsverkehr

Bevor ein Schreiben inhaltlich beantwortet wird, ist die Betroffenheit zu klären, denn beide Durchsetzungswege setzen sie voraus. Das BFSG erfasst auf der Dienstleistungsseite unter anderem Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und – für Websites und Shops entscheidend – Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG). Das sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, die über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.[3] Erfasst sind damit Onlineshops und Buchungsstrecken. Rein informative Auftritte ohne Bestell- oder Buchungsfunktion erfüllen die Definition nicht. Wo genau die Grenze bei Anfrageformularen und Terminbuchungen verläuft, ist eine Auslegungsfrage, die die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur beispielhaft beantworten und die letztlich Aufsichts- und Gerichtspraxis klären werden.[19]

Die zweite Weiche ist die Größe. Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG) – sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen: Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte in den Verkehr bringt, bleibt produktseitig verpflichtet.[4] Für Händlerin H aus dem Beispielfall bedeutet das: Mit zwölf Beschäftigten liegt sie über der Schwelle, ihr Shop fällt in den Anwendungsbereich, und beide Schreiben verlangen eine inhaltliche Antwort.

Für die eigene Prüfung lassen sich beide Weichen mit einer dritten Frage zu den Übergangsregelungen in vier Schritte fassen. Jeder Schritt nennt die Prüffrage, übersetzt den Gesetzesbegriff in Alltagssprache und sagt, was ein Nein bedeutet:

Betroffenheitsprüfung für Websites und Onlineshops in vier Schritten
PrüffrageSo ist sie gemeintFolge bei Nein
1 · Richtet sich das Angebot auch an Verbraucher?Verbraucher ist, wer zu privaten Zwecken bestellt. Ein Angebot nur an Unternehmer zählt erst dann nicht, wenn der Verbraucherabschluss wirksam ausgeschlossen ist – etwa durch eine Registrierung mit Gewerbeprüfung, nicht durch einen bloßen Hinweis.BFSG greift nicht.[3]
2 · Können Verbraucher online einen Vertrag anbahnen oder schließen?Warenkorb mit Checkout, Buchungsstrecke mit verbindlicher Reservierung, kostenpflichtiges Abo mit Online-Abschluss. Reine Information – Texte, Bilder, Telefonnummer, Anfahrt – genügt nicht.BFSG greift nicht. Zur Grauzone der Termin- und Anfrageformulare siehe unten.[3]
3 · Ist das Unternehmen größer als ein Kleinstunternehmen?Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn beschäftigte Personen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer zehn oder mehr Personen beschäftigt, scheidet nach § 2 Nr. 17 BFSG als Kleinstunternehmen aus – auch bei kleinem Umsatz.Bei einem Kleinstunternehmen sind die Dienstleistungspflichten ausgenommen. Produktpflichten bleiben.[4]
4 · Greift eine Übergangsregelung?§ 38 BFSG schützt vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge längstens bis zum 27. Juni 2030 und länger genutzte Selbstbedienungsterminals. Eigene Einordnung Einem laufenden Shop hilft das nicht: Jede neue Bestellung ist ein neuer Verbrauchervertrag.Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025.[32]

Klar erfasst

  • Onlineshop mit Warenkorb und Bezahlfunktion für Privatkunden, zwölf Beschäftigte – der Beispielfall H
  • Ferienwohnungs- oder Hotelwebsite mit verbindlicher Online-Buchung und Online-Zahlung
  • Kostenpflichtiges Streaming- oder Software-Abo für Verbraucher mit Abschluss auf der Website
  • Verkauf von E-Books über die eigene Website

Klar nicht erfasst

  • Reine Visitenkarten-Website mit Leistungen, Team und Anfahrt, ohne Bestell- oder Buchungsfunktion
  • Shop, der nur an Unternehmer verkauft und Verbraucherbestellungen technisch ausschließt
  • Onlineshop eines Kleinstunternehmens, etwa sieben Beschäftigte und 800.000 Euro Jahresumsatz
  • Privater Blog ohne kommerzielles Angebot

Zwischen Grün und Rot liegt eine Grauzone, und sie ist ehrlich zu benennen. Erstens die Termin- und Anfrageformulare: Nach den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein in die Website integriertes Terminbuchungstool selbst eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Im Leitlinien-Beispiel des Friseurgeschäfts „Musterhaare“ unterliegen Online-Terminbuchung und Produktverkauf den Barrierefreiheitsanforderungen, obwohl die Friseurdienstleistung als solche in § 1 Abs. 3 BFSG nicht genannt ist – die Pflicht knüpft am Online-Vorgang an, nicht an der dahinterstehenden Leistung.[30] In der Beratungsliteratur wird weitergehend vertreten, bei strenger Wortlautauslegung des § 2 Nr. 26 BFSG könnten auch Anfrage- und Kontaktformulare erfasst sein, soweit die Kontaktaufnahme den vorvertraglichen Bereich eines Verbrauchervertrags betrifft. Bewerbungsformularen fehle dieser Bezug.[34] Offene Frage Eine gerichtliche Klärung steht aus. Die Antworten der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum elektronischen Geschäftsverkehr geben zusätzliche Orientierung.[31] Zweitens die Zählweise der Beschäftigten: Offene Frage Die Leitlinien rechnen die Grenzfälle vor – vier Beschäftigte bei 2,1 Millionen Euro Umsatz sind ebenso wenig ein Kleinstunternehmen wie zehn Beschäftigte bei 1 Million Euro.[30] Ob Teilzeitkräfte dabei nach Köpfen oder – wie in der europäischen KMU-Systematik der Empfehlung 2003/361/EG – anteilig als Jahresarbeitseinheiten zählen, beantworten Gesetz und Leitlinien nicht ausdrücklich. Wer mit Teilzeitkräften nahe an der Zehnergrenze liegt, sollte beide Rechnungen dokumentieren.[33]

Inhaltlich verlangt § 14 Abs. 1 BFSG zweierlei: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen, und der Erbringer muss die Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben.[1] Für Webangebote konkretisiert § 12 BFSGV die Anforderungen entlang der vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. In der Praxis wird die Konformität an der EN 301 549 und darüber an den WCAG 2.1 in den Stufen A und AA gemessen, ohne dass deren vollständige Erfüllung gesetzlich als einziger Weg festgelegt wäre.[2]

Drei formale Fehler ziehen die erste Prüfung an

§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 30 BFSG, Anlage 3Barrierefreiheitsinformationen · formale Nichtkonformität

Behördliche Prüfung wie professionelle Abmahnung beginnen an derselben Stelle: bei der formalen Konformität. Sie ist ohne technisches Gutachten von außen feststellbar und deshalb der billigste Angriffspunkt. Die MLBF unterscheidet in ihrer Strategie ausdrücklich zwischen formaler und materieller Prüfung und nennt die Kontrolle der nach § 14 Abs. 2 BFSG bereitzustellenden Informationen einen wesentlichen Bestandteil der formalen Überwachung.[11] Drei Mängel stehen dabei im Vordergrund.

Fehler 1: Die Barrierefreiheitsinformationen fehlen ganz. Anlage 3 zum BFSG verlangt eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form und die Erläuterung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen sind der Allgemeinheit schriftlich und mündlich zugänglich zu machen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbaren Art.[2] Eine bestimmte Bezeichnung schreibt das Gesetz nicht vor. Eingebürgert hat sich die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Vorbild öffentlicher Stellen. Wer gar nichts bereitstellt, ist formal nichtkonform, ohne dass es auf den Zustand des Shops ankäme.

Fehler 2: Die zuständige Marktüberwachungsbehörde wird nicht benannt. Behördenverlautbarung Der kommissarische Vorstand der MLBF hat die ordnungsgemäße Information über die zuständige Stelle – also die MLBF in Magdeburg – öffentlich als wesentlichen Bestandteil der formalen Konformität bezeichnet, damit Verbraucher ihre Beschwerden an die richtige Adresse richten können.[15] Die Angabe kostet eine Zeile im Barrierefreiheitshinweis und nimmt der ersten Prüfstufe ihren einfachsten Treffer.

Fehler 3: Die Informationen sind vorhanden, aber selbst nicht barrierefrei oder nicht auffindbar. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt die Zugänglichmachung „in barrierefreier Form“. Eine PDF-Datei ohne Struktur verfehlt diesen Zweck ebenso wie ein Link, der nur über mehrere Menüebenen erreichbar ist. Die Bereitstellung kann in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erfolgen – praktisch bewährt ist die Verlinkung im Footer neben Impressum und Datenschutzerklärung.[1]

Abbildung 2: Fehlerkatalog der formalen Konformität mit Angreifer und Risiko Matrix mit drei Zeilen: fehlende Barrierefreiheitsinformationen, fehlende Behördenbenennung, nicht barrierefreie oder nicht auffindbare Informationen. Spalten: wer den Fehler aufgreift und welches Risiko folgt. Formaler Mangel Wer greift ihn auf Risiko 1 · Informationen nach Anlage 3 fehlen ganz MLBF (formale Prüfung), Abmahner (Prüfbericht) § 30 BFSG: Aufforderung mit Frist, dann Bußgeld 2 · Zuständige Behörde (MLBF) nicht benannt MLBF: einfachster Treffer der ersten Prüfstufe Korrekturaufforderung, negativer Ersteindruck 3 · Informationen nicht barrierefrei / auffindbar MLBF und Abmahner, automatisierte Vorprüfung Wie Fehler 1, zusätzlich Indiz materieller Mängel
Abbildung 2: Der Fehlerkatalog der formalen Konformität. Alle drei Mängel sind von außen und automatisiert feststellbar – deshalb stehen sie am Anfang jeder Prüfung und jedes Prüfberichts.

Erst hinter der formalen Ebene beginnt die materielle Prüfung: ob der Shop die Anforderungen des § 12 BFSGV tatsächlich erfüllt. Sie ist aufwendiger, und genau deshalb kündigt die MLBF für webbasierte Dienstleistungen automatisierte Vorprüfungen an, die eine große Zahl von Angeboten in der Breite erfassen und Kandidaten für die vertiefte Kontrolle liefern.[11] Wer die drei formalen Fehler beseitigt, ist damit nicht konform – aber er verschwindet aus der Gruppe, die jede Prüfsoftware zuerst auswirft.

Reihenfolge der Behebung: Barrierefreiheitsinformationen nach Anlage 3 erstellen, MLBF mit Anschrift benennen, beides barrierefrei und vom Footer aus erreichbar verlinken. Erst danach lohnt die Arbeit an den materiellen WCAG-Punkten, beginnend mit den maschinell messbaren: Alternativtexte, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Fokusreihenfolge.
Formale Konformität ist keine Barrierefreiheit – aber ihr Fehlen ist der einzige Verstoß, den jede Prüfsoftware in Sekunden findet.

Bußgeld bis 100.000 Euro: verhängt ist bislang keines

§§ 29, 30, 37 BFSGStufenmodell der Durchsetzung · Bußgeldrahmen

Die behördliche Durchsetzung folgt einem Stufenmodell, das die MLBF in ihrer Strategie selbst so beschreibt: Am Anfang steht die Aufforderung, den festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Bleibt sie erfolglos, folgen weitergehende Maßnahmen bis zur Anordnung, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Daneben steht die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 10.000 Euro, bei bestimmten Pflichtverstößen bis 100.000 Euro. Gesetzlich verankert ist dieser Stufenbau in § 29 BFSG für materielle und in § 30 BFSG für formale Nichtkonformität.[6][7][11][10] Wer eine Korrekturaufforderung erhält, steht also nicht vor dem Bußgeld, sondern vor der Chance, es zu vermeiden – die Frist ist die eigentliche Sanktionsschwelle.

Zur Bilanz nach einem Jahr Vollzug gehört die andere Seite: Berichtslage Öffentlich dokumentierte Bußgelder nach dem BFSG waren bis Juli 2026 nicht bekannt.[29] Das passt zur Selbstbeschreibung der Behörde, Sanktionen seien das letzte Mittel,[15] und zur Strategie, in der laufenden Periode zunächst Reaktionsfähigkeit und Datenbasis aufzubauen, weil für ein quantitatives Mindestkontrollniveau noch keine historischen Fallzahlen vorliegen.[11] Eigene Einordnung Eine Behörde im Aufbau ist allerdings keine Bestandsgarantie: Sowohl das Antragsrecht der Verbraucher und Verbände nach § 32 BFSG als auch die automatisierten Vorprüfungen sind angelegt, das Fallaufkommen zu steigern, und das Vertragsverletzungsverfahren erhöht den politischen Erwartungsdruck auf sichtbaren Vollzug.

Für die Risikoabschätzung im Einzelfall gibt die Strategie brauchbare Kriterien her. Priorisiert werden Dienstleistungen mit hoher Nutzerreichweite oder lokaler Monopolstellung, mit hoher Relevanz für die selbstständige Lebensführung, mit auffälligem Nutzerfeedback – und Anbieter mit einer Mängelhistorie oder geringer Kooperationsbereitschaft in früheren Verfahren.[11] Wenn ein Anbieter eine erste Aufforderung sachgerecht beantwortet und den Mangel fristgerecht behebt, verbessert er damit ausdrücklich seine Position für alle künftigen Kontrollen.

Zwei Abmahnwellen: 595 Euro pauschal, 2.700 Euro mit Prüfbericht

§§ 3, 3a, 8 UWG · § 14 BFSGAbmahnpraxis seit August 2025 · Berichtslage

Eine amtliche Statistik zur BFSG-Abmahnung existiert nicht. Berichtslage aus Falldarstellungen Das folgende Marktbild beruht auf veröffentlichten Falldarstellungen von Kanzleien und Fachdiensten. Danach lassen sich zwei Wellen unterscheiden.

Welle 1 – pauschal, ab August 2025. Die ersten dokumentierten Schreiben wurden im Namen eines einzelnen Gewerbetreibenden versandt und warfen den Empfängern ohne nähere Substantiierung vor, ihre Website sei nicht barrierefrei. Als Beleg diente ein Screenshot. Gestützt wurden die Schreiben auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 BFSG und die §§ 3, 3a UWG.[22] Veröffentlichte Falldarstellungen nennen Vergleichsbeträge um 595 Euro, teils Ausgangsforderungen über 1.000 Euro mit Vergleichsangeboten von 600 bis 700 Euro.[23][26] Anwaltliche Bewertungen halten diese Schreiben überwiegend für angreifbar – neben der ungeklärten Grundfrage des § 3a UWG vor allem wegen zweifelhafter Mitbewerbereigenschaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und fehlender Substantiierung des konkreten Verstoßes.[24]

Welle 2 – prüfberichtgestützt, seit Februar 2026. Die zweite Welle tritt professioneller auf. Eine verteidigende Kanzlei dokumentiert ein ihr vorliegendes Schreiben der Berliner Kanzlei MK im Detail: gerügt werden konkrete Verstöße auf Grundlage eines beigefügten „Barrierefreiheits-Prüfberichts“ der K3 International GmbH, gefordert werden Unterlassung, Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten von 1.784,10 Euro netto und Erstattung der Kosten der Websiteanalyse von 490 Euro netto – zusammen rund 2.700 Euro brutto –, verbunden mit der Androhung gerichtlicher Schritte und dem Hinweis auf den Bußgeldrahmen von 100.000 Euro.[25][24] Der Prüfbericht ändert die Verteidigungslage: Die pauschale Rüge entfällt als Angriffspunkt, geblieben sind die Grundfrage der Abmahnfähigkeit, die Aktivlegitimation des konkreten Absenders und die Richtigkeit der einzelnen Feststellungen im Bericht.

Eigene Einordnung Für beide Wellen gilt derselbe Befund: Kein einziges der dokumentierten Schreiben stützt sich auf ein Urteil, das BFSG-Verstöße als abmahnfähig bestätigt hätte, denn ein solches Urteil gibt es nicht. Die Forderung ist ein Angebot, kein Titel.

Der Prüfbericht macht die Abmahnung präziser, nicht begründeter: Die Rechtsfrage, ob überhaupt abgemahnt werden kann, beantwortet kein Gutachten.

Ob § 3a UWG trägt, ist offen – die BGH-Linie zur DSGVO spricht dafür

§ 3a UWG · EuGH C-21/23 · BGH I ZR 186/17, 222/19, 223/19Marktverhaltensregelung · Übertragbarkeit der DSGVO-Linie

Die private Durchsetzung steht und fällt mit einer Einordnung: Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Ob die Pflichten des § 14 BFSG solche Marktverhaltensregelungen sind, hat bislang kein Gericht entschieden. Zum Rechtsstand dieses Beitrags war keine veröffentlichte Entscheidung zu BFSG-Verstößen auffindbar. Fachberichte erwarteten erste Urteile für die zweite Jahreshälfte 2026.[24]

Die nächstliegende höchstrichterliche Parallele stammt aus dem Datenschutzrecht. Der EuGH hat am 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-21/23 („Lindenapotheke“) entschieden, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Mitbewerbern erlaubt, Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden – neben den Befugnissen der Aufsichtsbehörden und den Rechten der Betroffenen.[20] Der BGH hat diese Linie mit drei Urteilen vom 27. März 2025 umgesetzt: Er bejaht die Befugnis des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Datenschutzverstöße als Rechtsbruch zu verfolgen, und ordnet die dort verletzte Einwilligungsvorschrift des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ein (I ZR 222/19 und I ZR 223/19). Parallel bestätigt er die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden (I ZR 186/17).[21][27]

Übertragbar ist daran der Maßstab, nicht das Ergebnis. Eigene Auslegung Für das BFSG spricht, dass § 14 BFSG das Anbieten und Erbringen der Dienstleistung selbst regelt – also unmittelbar das Marktverhalten gegenüber Verbrauchern betrifft – und dass das Gesetz nach seinem § 1 gerade die gleichberechtigte Teilhabe am Marktgeschehen sichern soll. Dagegen lässt sich anführen, dass das BFSG ein eigenes, abgestuftes behördliches Durchsetzungssystem mit Antragsrechten, Schlichtung und Verbandsklage bereithält und der Gesetzgeber die private Rechtsdurchsetzung dort nicht erwähnt. Der EuGH hat für die DSGVO entschieden, dass ein solches öffentlich-rechtliches System die lauterkeitsrechtliche Verfolgung nicht sperrt. Offene Frage Ob deutsche Gerichte diese Wertung auf das BFSG übertragen, ist die offene Frage, deren Beantwortung die Abmahnpraxis rückwirkend legitimieren oder entwerten wird.

Eigene Einordnung Bis dahin bleibt die Lage asymmetrisch: Wenn ein Abgemahnter zahlt und unterschreibt, bindet ihn die Unterlassungserklärung unabhängig davon, wie die Rechtsfrage später entschieden wird. Wer dagegen die materielle Pflicht erfüllt und die Abmahnung geprüft zurückweist, trägt das Restrisiko eines Prozesses, in dem die Gegenseite zuerst die Grundsatzfrage gewinnen müsste.

Die BGH-Linie zur DSGVO liefert den Abmahnern das Argument – aber erst ein Urteil zum BFSG liefert ihnen den Anspruch.

Die MLBF prüft reaktiv zuerst: Jede Beschwerde öffnet eine Prüfakte

§§ 28, 32, 34 BFSGReaktive Überwachung · Antragsrechte · Schlichtung

Die Strategie der MLBF legt die Prioritäten offen: Ein wesentlicher Teil der Ressourcen ist für begründete Anlässe aus der reaktiven Überwachung reserviert, und diese Maßnahmen haben nach der Darstellung der Behörde aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung Vorrang, um den Rechtsschutz der Verbraucher zu gewährleisten.[11] Praktisch heißt das: Der wahrscheinlichste Auslöser einer Prüfung ist keine Stichprobe, sondern ein Mensch, der eine Barriere gemeldet hat.

Die Zugänge dafür sind gesetzlich verankert. Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Verbände können nach § 32 BFSG die Einleitung von Marktüberwachungsmaßnahmen beantragen. Daneben wertet die Behörde nach ihrer Strategie auch formlose Hinweise Dritter, Medienberichte, Ausnahme-Erklärungen der Anbieter nach den §§ 16 und 17 BFSG und deren eigene Nichtkonformitätsmeldungen nach § 14 Abs. 4 BFSG aus.[8][11] Auf der Website der Behörde stehen dafür getrennte Kontaktformulare für Verbraucher und für Unternehmen bereit.[12]

Wird die Barriere auf diesem Weg nicht beseitigt, sieht § 34 BFSG ein Schlichtungsverfahren vor. Erst wenn auch das scheitert, kommt die Verbandsklage in Betracht. Ein individuelles Klagerecht des einzelnen Nutzers auf Barrierefreiheit oder Schadensersatz gewährt das BFSG dagegen nicht – die im US-Recht bekannten Klagewellen einzelner Betroffener sind auf dieses System nicht übertragbar.[9] Eigene Einordnung Für Anbieter folgt daraus eine einfache Rechnung: Jede intern gelöste Nutzerbeschwerde ist eine Prüfakte, die gar nicht erst angelegt wird. Ein funktionierender, barrierefrei erreichbarer Feedbackkanal ist deshalb kein Zierrat der Erklärung, sondern das billigste Instrument der Risikosteuerung.

Abbildung 3: Drei Durchsetzungswege des BFSG und ihr jeweiliger Stand Weiche mit drei Wegen: behördlich über die MLBF nach Beschwerde oder Antrag mit Stufenmodell, privat über die UWG-Abmahnung mit ungeklärter Rechtsgrundlage, kollektiv über Schlichtung nach § 34 BFSG und anschließende Verbandsklage. Barriere im Onlineshop Behördlich: MLBF Beschwerde oder Antrag (§ 32 BFSG), Prüfung, Stufenmodell bis Bußgeld – arbeitet nach Strategie Privat: UWG-Abmahnung Mitbewerber und Verbände über § 3a UWG – Rechtsgrundlage gerichtlich ungeklärt Kollektiv: Schlichtung und Verbandsklage Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG), danach Verbandsklage – kein individuelles Klagerecht
Abbildung 3: Die drei Durchsetzungswege des BFSG. Nur der behördliche Weg arbeitet auf gesicherter Grundlage. Der private hängt an der offenen § 3a-Frage, der kollektive setzt die Schlichtung voraus.

Nach dem Schreiben zählt die Reihenfolge: prüfen, dokumentieren, reagieren

Für Händlerin H aus dem Beispielfall liegen zwei Schreiben auf dem Tisch, und sie verlangen verschiedene Antworten. Gemeinsam ist beiden nur der erste Schritt: die Betroffenheitsprüfung nach Abschnitt 8 und die Sicherung des Ist-Zustands – datierte Screenshots der beanstandeten Seiten, Stand der Barrierefreiheitsinformationen, vorhandene Prüfprotokolle.

Gegenüber der MLBF gilt die Kooperationslinie. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 14 Abs. 5 BFSG bestehen auf begründetes Verlangen unabhängig davon, ob der gerügte Mangel tatsächlich vorliegt, und die Behörde bewertet Kooperationsverweigerung als Risikofaktor für künftige Prüfungen.[1][11] Sachlich antworten, den Mangel entweder fristgerecht beheben oder begründet bestreiten, die Behebung dokumentieren – damit ist das Verfahren in der Regel auf der ersten Stufe beendet, bevor Untersagung oder Bußgeld überhaupt in Reichweite kommen.

Gegenüber dem Abmahner gilt die Prüflinie. Zu klären sind nacheinander: Ist der Absender überhaupt anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 UWG, besteht also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder handelt ein eingetragener Verband? Ist der Verstoß substantiiert dargelegt, oder erschöpft sich das Schreiben in Pauschalen? Treffen die Feststellungen des beigefügten Prüfberichts auf den gesicherten Ist-Stand zu? Eigene Einordnung Und selbst wenn alles das bejaht wird: Die Grundfrage der Abmahnfähigkeit nach § 3a UWG ist ungeklärt, sodass weder die geforderte Zahlung noch die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft akzeptiert werden sollte – eine abgegebene Erklärung bindet zeitlich unbegrenzt und überlebt jede spätere Klärung der Rechtslage zugunsten der Abgemahnten.

Unabhängig von beiden Schreiben bleibt die materielle Pflicht bestehen. Wer die drei formalen Fehler aus Abschnitt 9 behebt und die maschinell messbaren WCAG-Punkte abarbeitet, entzieht der nächsten automatisierten Vorprüfung wie dem nächsten Prüfbericht die einfachen Treffer – und verbessert nebenbei das Angebot für die Kundengruppe, um die es dem Gesetz geht. Für die strukturierte Selbstprüfung des Shops steht der E-Commerce-Abmahnrisiko-Check bereit. Die Einordnung ins übrige Pflichtenprogramm des Onlinehandels leistet die Kernseite E-Commerce.

Die Aufsicht ist berechenbar, die Abmahnung bleibt eine Wette

Eigene Einordnung Der BFSG-Vollzug 2026 ist zweigeteilt. Die behördliche Seite ist berechenbar geworden: Die MLBF hat ihre Prioritäten veröffentlicht, prüft auf Beschwerden hin zuerst die formalen Pflichten und sanktioniert gestuft. Wer die Barrierefreiheitsinformationen bereitstellt, die Behörde benennt und auf Aufforderungen fristgerecht reagiert, hat den behördlichen Teil des Risikos im Griff. Die private Seite ist das Gegenteil: Die Abmahner fordern reale Beträge auf einer Rechtsgrundlage, die noch kein Gericht bestätigt hat. Die zweite Welle hat die Schreiben professionalisiert, nicht legitimiert.

Eigene Einordnung Daraus folgt eine klare Rangfolge der Aufmerksamkeit. Die materielle Pflicht besteht unabhängig von jedem Schreiben und wird durch die automatisierten Vorprüfungen der Behörde mit der Zeit sichtbarer. Der Abmahnung gegenüber ist Sorgfalt vor Schnelligkeit geboten. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung überdauert jede spätere Klärung der Rechtslage, eine geprüfte Zurückweisung nicht.

Offene Fragen mit Fundstelle

Offene Rechtsfragen des BFSG-Vollzugs mit Stand und Fundstelle im Beitrag
FrageStandAbschnitt
Sind die Pflichten des § 14 BFSG Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG?Keine veröffentlichte Entscheidung. Die BGH-Linie zur DSGVO gilt als Indiz für ein Ja.Abschnitt 12
Wie weit reicht § 2 Nr. 26 BFSG bei Termin- und Anfrageformularen?Leitlinien bejahen Terminbuchungstools. Die Grenze bei Kontaktformularen ist ungeklärt.Abschnitt 8
Zählen Teilzeitkräfte bei der Kleinstunternehmen-Schwelle anteilig oder nach Köpfen?Gesetz und Leitlinien regeln die Zählweise nicht ausdrücklich.Abschnitt 8
Trägt die Aktivlegitimation der dokumentierten Abmahner nach § 8 Abs. 3 UWG?Anwaltliche Bewertungen bezweifeln sie. Eine gerichtliche Klärung fehlt.Abschnitt 11

Drei Szenarien entscheiden über das Jahr 2027

Szenario 1 · Gerichte bejahen die Abmahnfähigkeit

Eigene Einordnung Bestätigen die ersten Urteile die Marktverhaltensregel-Eigenschaft, sind prüfberichtgestützte Abmahnungen rückwirkend legitimiert und werden zum Standardinstrument. Der Streit verlagert sich dann auf Aktivlegitimation, Substantiierung und die Richtigkeit der einzelnen Prüfberichte. Händlerin H aus dem Beispielfall hätte mit einer ungeprüften Unterschrift trotzdem zu viel gezahlt. Auch in diesem Szenario bleiben Betrag und Erklärungsumfang verhandelbar.

Szenario 2 · Gerichte verneinen die Abmahnfähigkeit

Eigene Einordnung Verneinen die Gerichte § 3a UWG, bricht das private Abmahngeschäft ein. Bereits abgegebene Unterlassungserklärungen bleiben davon unberührt und binden weiter. Die Pflichten selbst bestehen fort, und die Durchsetzung konzentriert sich auf die MLBF, deren Vorprüfungen dann das maßgebliche Entdeckungsrisiko sind. Für H wäre die geprüfte Zurückweisung der Abmahnung im Rückblick die richtige Entscheidung gewesen.

Szenario 3 · Brüssel eskaliert, der Pflichtenkatalog wächst

Eigene Einordnung Der dritte von der Kommission gerügte Punkt ist mit der Verordnung vom Juli 2026 nicht ausgeräumt. Erhebt die Kommission Klage oder bessert der Gesetzgeber nach, ändern sich Anforderungen im laufenden Betrieb. Wer seine Barrierefreiheitsinformationen und Prüfstände dokumentiert führt, passt sie mit geringem Aufwand an. Für den Beispielfall ändert das nichts an der Reihenfolge: erst die formalen Punkte, dann die messbaren materiellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das BFSG für meine Website?

Wenn die Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss von Verträgen ermöglicht – Shop, Buchung, Bestellung –, fällt sie als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr in den Anwendungsbereich. Rein informative Auftritte ohne solche Funktionen fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Einzelheiten in Abschnitt 8.

Ist eine BFSG-Abmahnung rechtlich durchsetzbar?

Das ist ungeklärt. Voraussetzung wäre, dass die verletzte BFSG-Pflicht eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG ist – dazu gab es bis zum Rechtsstand dieses Beitrags keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung. Die BGH-Urteile vom 27. März 2025 zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgung von DSGVO-Verstößen gelten als Indiz dafür, dass Gerichte die Frage bejahen könnten. Einzelheiten in Abschnitt 12.

Was macht die MLBF, wenn sich jemand über meine Website beschwert?

Nach ihrer veröffentlichten Strategie prüft die Behörde vorrangig reaktiv: Die Beschwerde führt zur Prüfung, zunächst der formalen Konformität. Wird ein Mangel festgestellt, folgt eine Korrekturaufforderung mit Frist. Erst bei deren Erfolglosigkeit kommen Untersagung und Bußgeld in Betracht. Einzelheiten in den Abschnitten 13 und 10.

Welches Bußgeld droht konkret?

§ 37 BFSG sieht je nach verletzter Pflicht Geldbußen bis 10.000 Euro und für bestimmte Verstöße bis 100.000 Euro vor. Öffentlich dokumentiert war bis Juli 2026 kein verhängtes Bußgeld. Die Behörde bezeichnet Sanktionen als letztes Mittel. Einzelheiten in Abschnitt 10.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Plugin?

Nach der Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder erfüllen Overlay-Werkzeuge die Anforderungen regelmäßig nicht vollständig. Sie ersetzen die barrierefreie Gestaltung des Angebots selbst nicht und sind teils selbst nicht barrierefrei bedienbar.[28]

Was sollte ich zuerst umsetzen?

Die drei formalen Punkte: Barrierefreiheitsinformationen nach Anlage 3 erstellen, die MLBF als zuständige Behörde benennen, beides barrierefrei und auffindbar verlinken. Danach die maschinell messbaren WCAG-Kriterien. Einzelheiten in Abschnitt 9.

Was noch nicht bekannt ist

Ob und wie die Bundesregierung innerhalb der Zweimonatsfrist auf die ergänzende Stellungnahme der Kommission geantwortet hat, war bis zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Ebenso unveröffentlicht ist, ob die Kommission wegen des verbliebenen Rügepunkts Klage zum EuGH erhoben hat. Die MLBF hat noch keinen Tätigkeitsbericht vorgelegt. Zahlen zu eingeleiteten Prüfverfahren, Korrekturaufforderungen und Anträgen nach § 32 BFSG sind nicht bekannt. Ob gegen Abmahnungen der zweiten Welle bereits Klagen anhängig sind und wann mit ersten Entscheidungen zu rechnen ist, ließ sich bis zum Redaktionsschluss nicht feststellen.

Begriffe

MLBF
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Seit dem 26. September 2025 ist sie die bundesweit zuständige Marktüberwachungsbehörde für das BFSG.
Formale Konformität
Erfüllung der dokumentations- und informationsbezogenen Pflichten, bei Dienstleistungen insbesondere der Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3, im Unterschied zur materiellen Barrierefreiheit des Angebots selbst.
Materielle Konformität
Tatsächliche Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV durch die Dienstleistung, bei Webangeboten gemessen an § 12 BFSGV und in der Praxis an der EN 301 549 mit den WCAG 2.1 in den Stufen A und AA.
Marktverhaltensregelung
Gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3a UWG). Nur ihr Verstoß kann von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden lauterkeitsrechtlich verfolgt werden.
Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
Digitaler Dienst, der über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Bei Dienstleistungen ist es vom BFSG ausgenommen, bei Produkten nicht.
Marktüberwachungsstrategie
Von der MLBF veröffentlichtes Handlungsdokument, das Prioritäten, Risikofaktoren und Durchsetzungsstufen der Überwachung festlegt. Für Dienstleistungen gilt der Stand vom 8. Januar 2026.
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Zweite förmliche Stufe des EU-Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV. Die ergänzende Stellungnahme vom 11. März 2026 rügt die unvollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 durch Deutschland.

Quellen

Zur Quellenlage

Gesetzes- und Verordnungstexte sind über die amtlichen und die verlinkten freien Volltexte belegt. Zur Abmahnpraxis existiert keine amtliche Statistik. Beträge und Abläufe beruhen auf Falldarstellungen der beteiligten und der verteidigenden Kanzleien und sind im Text als Berichtslage gekennzeichnet. Die ergänzende Stellungnahme der Kommission ist über die Meldung ihrer Vertretung in Deutschland belegt, nicht über das Verfahrensdokument selbst.

  1. § 14 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Pflichten des Dienstleistungserbringers, bfsg-gesetz.de/14-bfsg.
  2. Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG) und § 12 BFSGV mit den Konformitätsvermutungen der §§ 4, 5 BFSG, bfsg-gesetz.de/anlage-3.
  3. § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 26 BFSG, Anwendungsbereich und elektronischer Geschäftsverkehr, bfsg-gesetz.de/1-bfsg.
  4. § 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG, Kleinstunternehmen und Reichweite der Ausnahme, bfsg-gesetz.de/3-bfsg.
  5. § 28 BFSG, Marktüberwachung von Dienstleistungen, bfsg-gesetz.de/28-bfsg.
  6. § 29 BFSG, Maßnahmen bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, bfsg-gesetz.de/29-bfsg.
  7. § 30 BFSG, Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen, bfsg-gesetz.de/30-bfsg.
  8. § 32 BFSG, Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren, bfsg-gesetz.de/32-bfsg.
  9. § 34 BFSG, Schlichtung, bfsg-gesetz.de/34-bfsg.
  10. § 37 BFSG, Bußgeldvorschriften, bfsg-gesetz.de/37-bfsg.
  11. MLBF, Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG, Stand 8. Januar 2026, mlbf-barrierefrei.de, Marktüberwachungsstrategien.
  12. MLBF, Internetauftritt mit Kontaktformularen für Verbraucher und Unternehmen, mlbf-barrierefrei.de.
  13. Land Schleswig-Holstein, Marktüberwachungsstelle der Länder: Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025, schleswig-holstein.de.
  14. Stadt Halle (Saale), Pressemitteilung zur Errichtung der MLBF als Anstalt öffentlichen Rechts mit anfangs rund 70 Beschäftigten, halle.de.
  15. Börsenblatt, „Sanktionen sind für uns stets das letzte Mittel“, Interview mit dem kommissarischen Vorstand der MLBF Robert Richard, boersenblatt.net.
  16. Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland, Meldung vom 11. März 2026: ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland, INFR(2022)0295, germany.representation.ec.europa.eu.
  17. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 10. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 205, amtliche Verkündung, recht.bund.de. Standvermerk der BFSGV: gesetze-im-internet.de/bfsgv.
  18. Bericht zur Änderungsverordnung vom 10. Juli 2026: Überarbeitung der §§ 7 und 14 BFSGV nach Beanstandung der EU-Kommission, verkündet am 15. Juli 2026, gegen-hartz.de.
  19. Auslegungsfragen zu § 2 Nr. 26 BFSG mit den Beispielen der BMAS-Leitlinien, bfsg-gesetz.de, häufige Fragen.
  20. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23 – Lindenapotheke, Pressemitteilung Nr. 159/24, curia.europa.eu.
  21. MIR, Bericht zu den BGH-Urteilen vom 27. März 2025, I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19, mit BGH-Pressemitteilung Nr. 059/2025, medien-internet-und-recht.de.
  22. Heuking, Die ersten BFSG-Abmahnungen im E-Commerce: pauschaler Vorwurf mit Screenshot, gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 BFSG und §§ 3, 3a UWG, heuking.de.
  23. Leitfaden zur BFSG-Abmahnung mit Übersicht der Wellen: erste Welle ab August 2025, Vergleichsbetrag 595 Euro, barrierefreie-agenturen.de.
  24. SiteCockpit, BFSG-Abmahnungen und Fristen: zweite Welle seit Februar 2026, Rechtslage zur Marktverhaltensregel ungeklärt, anwaltliche Bewertungen, sitecockpit.com.
  25. KBM Legal, Abmahnung – Barrierefreiheit, BFSG und Wettbewerbsrecht: Falldarstellung eines vorliegenden Schreibens der Kanzlei MK mit Prüfbericht der K3 International GmbH, Abmahnkosten 1.784,10 Euro netto und Analysekosten 490 Euro netto, kbm-legal.com.
  26. Falldarstellung zur ersten Abmahnwelle: Forderungen teils über 1.000 Euro, Vergleichsangebote von etwa 600 bis 700 Euro, anwalt.de.
  27. BGH, Urteil vom 27. März 2025, I ZR 222/19, Volltext, rewis.io.
  28. Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik, Einschätzung zu Overlay-Tools, bfit-bund.de.
  29. Bericht zum Vollzugsstand Sommer 2026: keine öffentlich dokumentierten Bußgelder nach dem BFSG bis Juli 2026, ehome-news.de.
  30. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, Stand 4. Juli 2022, bundesfachstelle-barrierefreiheit.de (PDF).
  31. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bundesfachstelle-barrierefreiheit.de.
  32. Übersicht zu den Änderungen zum 16. Juli 2026 und zu den Übergangsregelungen des § 38 BFSG, gegen-hartz.de.
  33. Ratgeber und FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Beratungsliteratur zum Anwendungsbereich, Stand April 2026, datenschutz-generator.de.
  34. Friedrich Graf von Westphalen, Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – was kommt auf Website-Betreiber zu?, fgvw.de.

Änderungsprotokoll

  • 27. August 2026: Vollständige Neufassung als Vollzugsbeitrag. Die Erstfassung vom 11. Februar 2025 beschrieb die damals bevorstehenden Pflichten. Ihre tragende Darstellung war durch den Geltungsbeginn und den einsetzenden Vollzug überholt. Der gesamte Beitragstext wurde ersetzt, die Adresse blieb unverändert. Neu aufgenommen: Marktüberwachungsstrategien der MLBF (Stand 8. Januar 2026), beide Abmahnwellen, die BGH-Urteile vom 27. März 2025 zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgung von DSGVO-Verstößen, die ergänzende Stellungnahme der EU-Kommission vom 11. März 2026 und die Änderung der BFSGV zum 16. Juli 2026. Die Erstfassung ist archiviert. Gestaltungsentscheidung: Kennzahlenleiste als karten-loses Zahlenband (Abweichung vom Referenzcode Fassung 4, Auftraggeberentscheidung vom 28. August 2026).
  • 11. Februar 2025: Erstveröffentlichung unter dem Titel „Website, App oder Shop barrierefrei: wen das BFSG trifft“.
Zitiervorschlag: Bohne, BFSG im Vollzug: Wen die MLBF prüft und was die Abmahnwellen taugen, itmr-legal.de/blog/bfsg, Rechtsstand 27. August 2026.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Unternehmen zu digitalem Verbraucherrecht, E-Commerce und der Regulierung digitaler Angebote. Schwerpunkte sind die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, die Prüfung von Behördenschreiben und die rechtssichere Gestaltung von Onlineshops.

BFSG-Schreiben erhalten und Reaktion abstimmen

Typische Mandate: Prüfung der Betroffenheit, Antwort auf Korrekturaufforderungen der MLBF, Abwehr und Verhandlung von Abmahnungen, modifizierte Unterlassungserklärungen und die Begleitung der formalen wie materiellen Umsetzung.

Ablauf und Honorar stehen auf der Kernseite E-Commerce. Die vertrags- und softwarerechtliche Seite behandelt die Kernseite IT-Recht. Für die Selbstprüfung des Shops steht der E-Commerce-Abmahnrisiko-Check bereit.

BFSG-Schreiben prüfen lassenFall kurz schildern

Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt Vollzugspraxis und Rechtslage zum genannten Datum wieder. Die genannten Wellen, Beträge und Verfahrensstände ändern sich laufend.

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