BGH Shillbidding eBay

BGH: Preismanipulationen bei eBay Auktionen („Shill Bidding“) können Schadensersatzansprüche auslösen

Urteilsbesprechung
24.08.2016 BGH E-Commerce eBay Schadensersatz

Der Beitrag behandelt eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016, die für digitale Marktplätze bis heute wichtig ist: Wer eine Online-Auktion durch Eigengebote manipuliert, riskiert nicht nur einen Verstoß gegen Plattformregeln, sondern zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Für die vertiefte rechtliche Einordnung solcher Plattform- und Angebotskonflikte liegt die passende Vertiefung bei ITMR im IT-Recht; im größeren Zusammenhang gehört die Konstellation in die Themenwelt IT-Recht & Digitalisierung.

Shill Bidding: Preismanipulationen bei eBay Auktionen

E-Commerce. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.08.2016 VIII ZR 100/15) vom heutigen Tag macht sich der Anbieter einer eBay Auktion schadensersatzpflichtig, wenn er den Preis durch Abgabe von eigenen Angeboten auf seine Auktion in die Höhe treibt (sog. ShillBidding).

Sachverhalt

Der Beklagte bot im Juni 2013 bei eBay einen gebrauchten Golf 6 zum Verkauf an. Als Angebotsform wählte er „Auktion“, der Startpreis betrug 1,00 EUR. Zunächst gab eine unbekannte Person dieses Angebot ab. Sodann überbot der Kläger das Angebot um den Mindestbetrag in Höhe von 0,50 EUR. sodass er ein Angebot in Höhe von 1,50 EUR abgab.

In der Folgezeit gab der Verkäufer unter Verwendung eines Zweitaccounts weitere Angebote ab, um den Verkaufspreis in die Höhe zu treiben. Dieses Vorgehen (das sogenannte Shill Bidding oder „Hochbieten“) verstößt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Weitere Kaufinteressenten beteiligten sich in der Folgezeit nicht an der Auktion. Kläger und Beklagter gaben immer wieder Angebote ab um das jeweils vorherige Angebot zu überbieten. Zum Zeitpunkt des Auktionsendes war der Beklagte (Verkäufer) mit einem Betrag in Höhe von 17.000,00 EUR „Höchstbietender“. Der Kläger bat denselben Preis, jedoch zeitlich nachgelagert, weshalb er die Auktion nicht „gewann“.

Der Kläger vertritt die Auffassung, den PKW für einen Betrag in Höhe von 1,50 EUR „ersteigert“ zu haben. Sämtliche weiteren Gebote erfolgten nur durch den Verkäufer bzw. resultierten nur aufgrund dieser Angebote. Dementsprechend forderte er den Verkäufer auf, ihm den PKW zu übereignen. Der Verkäufer teilte mit, er habe das Fahrzeug anderweitig verkauft, woraufhin der Kläger Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 EUR (angenommener Marktwert des PKWs) forderte.

Instanzenzug

Erstinstanzlich wurde dem Kläger der Anspruch zugesprochen (LG Tübingen - Urteil vom 26.9 2014 – 7 O 490/13). Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015 – 12 U 153/14) die Klage abwies. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag über den PKW in Höhe von 17.000,00 EUR geschlossen hätten. Es sei auf das letzte Angebot des Klägers abzustellen. Es sei unerheblich, dass der Kaufpreis durch die (unwirksamen und unzulässigen) Eigengebote des Beklagten in die Höhe getrieben wurde. Da der Kaufpreis den Verkehrswert übersteige, sei dem Kläger durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Revision zu, der Kläger begehrte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her und sprach somit im Ergebnis dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 EUR zu.

Entscheidung des BGH

Zunächst führte der BGH aus, dass der vorliegende Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Angebot und Annahme (§§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurteilen sei, nicht nach der Vorschrift des § 156 BGB (Versteigerung). Der Beklagte hat demnach das verbindliche Angebot abgegeben, den Vertrag mit demjenigen Käufer abzuschließen, der zum Zeitpunkt des Auktionsendes das höchste Gebot abgegeben haben würde. Nach der in § 145 BGB enthaltenen Definition muss das Angebot an einen anderen gerichtet sein, dem entsprechen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Somit war es dem Beklagten nicht möglich, mit den abgegebenen Eigengeboten einen Vertrag zu schließen. Dabei ist es unerheblich, dass diese Gebote von einem anderen Account des Beklagten stammten.

Das zum Zeitpunkt des Auktionsendes vorliegende Höchstgebot betrug folglich 1,50 EUR und stammte vom Kläger. Denn anders als noch das OLG Stuttgart angenommen hatte, stellten die Preiserhöhungen des Klägers keine verbindlichen Angebote auf Vertragsschluss zu diesem Betrag dar. Vielmehr sollten diese Gebote nur den maximalen Preis erhöhen, den der Kläger (bei regulären „Mitbietern“) zu zahlen bereit gewesen wäre. Da sämtliche Gebote des Beklagten aufgrund Personenidentität unwirksam waren, betrug das einzige reguläre Angebot 1,00 EUR. Dieses Angebot wurde vom Kläger durch die von eBay vorgegebene Mindesterhöhung um 0,50 EUR überboten, sodass er mit dem Beklagten einen verbindlichen Kaufvertrag über den PKW gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1,50 EUR schloss.

Der Beklagte wandte ein, der Kaufvertrag sei sittenwidrig, da er über einen Betrag geschlossen wurde der weit unter Verkehrswert lag. Dem vermochte der BGH nicht zu folgen. Vielmehr führte er seine ständige Rechtsprechung fort, dass diese Möglichkeit eines „Schnäppchenpreises“ gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht.

Praktische Bedeutung

Durch diese Entscheidung werden die Rechte derjenigen gestärkt, die Opfer einer Preismanipulation bei eBay geworden sind. Gerne prüfen wir, ob auch Sie Opfer von Shill Bidding geworden sind und ob wir entsprechende rechtliche Schritte einleiten können. Nutzen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung unser Kontaktformular.

Heutige Einordnung

Auch heute ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die Schnittstelle von Plattformregeln und allgemeinem Vertragsrecht sauber trennt. Der Verstoß gegen die Auktionsregeln bleibt nicht nur eine interne Frage des Marktplatzes, sondern kann die Frage entscheiden, zu welchem Preis überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob daraus Schadensersatzansprüche folgen.

  • Shill Bidding ist rechtlich nicht bloß „unfair“, sondern kann die gesamte Preisbildung im Auktionsverlauf entwerten.
  • Die dogmatische Leitlinie des BGH liegt bei Angebot und Annahme, nicht bei der Versteigerung im Sinne von § 156 BGB.
  • Für die aktuelle Praxis bleibt wichtig, dass eBay Eigengebote und veranlasste Eigengebote weiterhin ausdrücklich untersagt.
  • Unternehmen und private Verkäufer sollten Accountnutzung, Vertretungsverhältnisse und Angebotslogik auf Plattformen sauber organisieren, damit Manipulationsvorwürfe und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Wer vergleichbare Konflikte zu Plattformbedingungen, Angebotsgestaltung, Vertragsabschluss oder Durchsetzung auf Marktplätzen einordnen muss, findet die weiterführende Vertiefung im IT-Recht.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Offizielle Quellen

Für die Einordnung des Falls sind vor allem der amtliche Hinweis des BGH, der Entscheidungstext und die aktuelle Plattformregel hilfreich.

Zuständiger Ansprechpartner bei ITMR

Für die Einordnung von E-Commerce-, Marktplatz- und prozessnahen IT-Konflikten ist bei ITMR insbesondere Andreas Buchholz anschlussfähig.

Fachanwalt für IT-Recht · E-Commerce-Manager [IHK] · prozess- und durchsetzungsnaher Fokus.


BGH: Preismanipulationen bei eBay Auktionen („Shill Bidding“) können Schadensersatzansprüche auslösen

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk