Filesharing Verjaehrung

BGH: Schadensersatz wegen Filesharings verjährt erst in 10 Jahren - herbe Niederlage für Abgemahnte!

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Urteilsbesprechung
Urteil vom 12.05.2016 Filesharing Verjährung Lizenzanalogie BGH

Schneller Einstieg

Der Beitrag behandelt eine enge, aber praktisch wichtige Frage: Welche Verjährungsfrist gilt beim Filesharing für den lizenzanalogen Schadensersatz? Für die übergreifende Einordnung im Urheberrecht ist die fachlich zuständige Vertiefung der richtige Einstieg. Geht es nicht nur um die dogmatische Frage, sondern um eine konkrete Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage wegen Tauschbörsennutzung, führt die spezialisierte Hilfe zum Thema Filesharing näher an die praktische Prüfung.

Kernfrage

Der BGH trennt beim Filesharing zwischen regulär verjährenden Ansprüchen und dem Restschadensersatz über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB.

Warum der Beitrag relevant bleibt

Gerade bei älteren Vorwürfen entscheidet die saubere Zuordnung der Anspruchsart oft darüber, ob eine Forderung noch durchsetzbar ist oder nicht.

Praktischer Fokus

Wichtig sind nicht nur Tatzeit und Werkzahl, sondern auch Jahresende-Regel, Verfahrensschritte und mögliche Hemmungstatbestände.

Schadensersatzansprüche verjähren erst in zehn Jahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2016 zu dem Aktenzeichen I ZR 48/15 unter anderem die sehr umstrittenen Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharings nach der sog. Lizenzanalogie höchstrichterlich entschieden: Diese Ansprüche verjähren nicht in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren! Und ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR pro Song im Sinne des objektiven Gegenwerts für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts sei nicht zu beanstanden (Bestätigung der Entscheidungen "Tauschbörse I - III").

Aus den Entscheidungsgründen im Wortlaut (Hervorhebungen durch RA Bohne):

„Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. (…)”

„Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (…) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.“

(Quelle: Rasch Rechtsanwälte)

Der erste Zivilsenat des BGH stellt sich damit ausdrücklich gegen die Instanzrechtsprechung (etwa: Landgericht (LG) Bielefeld, LG Frankenthal, Amtsgericht (AG) Düsseldorf, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum, AG Nürnberg) und wendet im Ergebnis auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharings die Normenkette § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB an.

Diese Verjährung gilt allerdings nicht für einen etwaigen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie etwaiger Ermittlungskosten. Ansprüche aus dem UrhG verjähren nämlich wegen des § 102 Satz 1 UrhG grundsätzlich genauso wie diejenigen aus dem BGB nach §§ 194 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach den §§ 195, 199 BGB und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Abgemahnte müssen somit aber auch nach drei Jahren weiterhin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen, und zwar für 10 Jahre. Dies gilt jedenfalls für den (Rest-)Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Bezug auf die jeweils in Streit stehenden urheberrechtlichen Werke.

Update 25.10.2016: Die Entscheidungsgründe sind nunmehr hier im Volltext veröffentlicht.

Worauf es heute praktisch ankommt

  • Anspruchsarten sauber trennen: Lizenzschaden, Unterlassung, Abmahnkosten und mögliche Nebenpositionen verjähren nicht automatisch nach derselben Logik.
  • Bei älteren Filesharing-Vorwürfen nicht nur auf das behauptete Verletzungsdatum schauen. Relevant sein können auch Kenntnis, Jahresende-Regel sowie Mahnbescheid, Klage oder andere Hemmungstatbestände.
  • Die behauptete Schadenshöhe und die Zahl der betroffenen Werke gesondert prüfen. Gerade bei Musik, Filmen und Games unterscheiden sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Angriffspunkte deutlich.
  • Neben der Verjährung bleibt häufig die Haftungsfrage zentral: Wer hatte Zugriff auf den Anschluss, was wurde wann vorgetragen und welche Nachforschungen wurden behauptet oder dokumentiert?

Anspruchsarten im Überblick

Anspruch Rechtlicher Anknüpfungspunkt Frist Praxis-Hinweis
Lizenzschadensersatz / Restschadensersatz § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB 10 Jahre ab Entstehung; daneben absolute Höchstgrenze Der Beitrag betrifft genau diese Konstellation. Maßgeblich ist die saubere Trennung vom regulären Schadensersatzregime.
Unterlassungsanspruch § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB Regelmäßig 3 Jahre Die Frist läuft nicht schlicht ab Verletzungstag, sondern nach den allgemeinen Verjährungsregeln.
Abmahnkosten / Freistellung Regelmäßige Verjährung nach den allgemeinen Regeln Regelmäßig 3 Jahre Gerade bei Altfällen lohnt die genaue Prüfung, welche Kostenposition gegen wen und auf welcher Grundlage geltend gemacht wird.
Ermittlungskosten Je nach Anspruchsgrundlage getrennt zu prüfen Im Grundsatz ebenfalls nicht automatisch 10 Jahre Auch hier kommt es auf die konkrete Anspruchsart und den prozessualen Ablauf an.

Einordnung heute

Der Aussagekern dieses Beitrags trägt weiterhin: Für den lizenzanalogen Restschadensersatz hat der BGH die zehnjährige Frist über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB geöffnet. Für die heutige Praxis ist aber besonders wichtig, dass ältere Filesharing-Fälle nicht schematisch nach nur einer Frist bewertet werden dürfen. Maßgeblich bleiben die genaue Anspruchsart, der zeitliche Ablauf und die Frage, ob zwischenzeitlich verjährungsrelevante Verfahrensschritte eingetreten sind. Eine weiterführende kostenrechtliche Zuspitzung zeigt außerdem der Beitrag BGH: Neue Filesharing Entscheidung Riptide – es wird in Zukunft noch teurer.

Offizielle und weiterführende Quellen

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